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befindet sich ein Silbergroschen grosser braunrother Fleck, bei welchem Einschnitte Blutaustritt in das Zellgewebe ergeben.

14. Der Nabelschnurrest von 22 Ctm. Länge mit zackigen zerrissenen Rän dern, nicht unterbunden.

Sonst keine äusseren Spuren von Verletzung.

21. 22. Bei Besichtigung der Bauchhöhle ergab sich der höchste Stand des Zwerchfells zwischen der 4-5 Rippe. Frei in die Bauchhöhle ergossen fanden sich 4 Esslöffel voll theerartiges dunkles Blut, nach dessen Entfernung noch auf den Gedärmen und der Leber einzelne Stücke geronnenes Blut aufsitzend wahrzunehmen waren.

Die braunrothe Leber von geringem Blutgehalt zeigte eine Ruptur, welche am obern (hintern) Ende des äussern Randes des rechten Leberlappens beginnend und die ganze Leber bis auf einzelne kleine Verbindungsstellen durchsetzend schief nach vorn und innen bis zur Brücke des Spiegel'schen Lappens verlief. Die zackigen Ränder der Ruptur zeigen eine etwas blassere Farbe als die Schnittflächen in die Substanz der Leber. In der Nähe der Ruptur am untern vordern Rande eine blaue bohnengrosse Stelle mit geringem Bluterguss unter dem Bauchfellüberzug.

35.-49. Die Schleimhaut der leeren Luftröhre und deren Verzweigungen ist von blassröthlicher Farbe (von Gefässinjectionen?).

Nieren blutarm; die untere Hohlvene mässig mit dunklem flüssigen Blute gefüllt. Die Lungen füllen die Brusthöhle nicht aus; sie sind von marmorirter blassröthlicher Farbe, elastisch, beim Druck knisternd, im Ganzen wie in ihren einzelnen Theilchen schwimmfähig, lufthaltig; auf den Schnittflächen zeigt sich bei gelindem Druck röthlicher Schaum. Von einem besonderen Luftreichthum der Lungen ist nichts angegeben.

Die Kammern und Vorkammern des Herzens blutleer; die grossen Gefässe der Brusthöhle enthalten eine geringe Quantität dunkles Blut, und auch die Gefässe am Halse sind mit Blut von ähnlicher Beschaffenheit nur mässig gefüllt.

50. Zwischen der Kopfhaut und der knöchernen Schädeldecke so viel geronnenes Blut, dass die ganze Fläche des Schädeldaches 2 Mm. dick mit Blut bedeckt war. Uebrigens zeigten sich sowohl die weichen Kopfbedeckungen, wie die normal dicken Schädelknocken unverletzt; die Gefässe der Hirnhäute und der Sinus waren nur sehr wenig mit dunklem Blut gefüllt und auch sonst keine auffallenden Erscheinungen in der Schädelhöhle zu constatiren.

Nach solchen Sectionsresultaten konnte es wohl nicht im mindesten zweifelhaft sein, dass das reife lebendgeborene Kind in Folge directer Insulte der rohesten Art seinen Tod gefunden, wobei es in Bezug auf den richterlichen Zweck ziemlich gleichgültig erscheint, ob dasselbe, wie die Obducenten in ihrem protokollarischen Gutachten zuerst annahmen, an innerer Verblutng in Folge der Leberruptur, oder, wie sie später zu beweisen suchten, durch Abschluss der atmosphärischen Luft an Erstickung oder an dem Einflusse beider Schädlichkeiten gestorben ist und dass die Ruptur

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der Leber erst erfolgte, als das Kind eben dem Erstickungstode erlag."

Welche Würdigung bei den erfahrenen Gerichtsärzten die angebliche Bewusstlosigkeit bei oder unmittelbar nach der Geburt gefunden, ergiebt sich aus dem folgenden Passus des Obductionsberichts:

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Wir müssen endlich noch dem Einwand entgegentreten, dass die Angeklagte während einer Ohnmacht und im Zustande des Irrsinns, also unzurechnungsfähig das Kind erstickt und die Leber gesprengt habe. Ohnmachten und Ausdrücke: „ich war wie wirre im Kopfe" gehören zum allergewöhnlichsten Defensional - Apparat der des Kindesmordes Beschuldigten u. s. w."

Es kann nicht Zweck dieser Arbeit sein, eine Controverse darüber einzuleiten, ob die Herren Sachverständigen aus den objectiven Befunden berechtigt waren, der Erstickung den Hauptantheil an dem Tode des Kindes beizumessen und die Leberruptur mit ihren Folgen nur gleichsam als Zugabe zu dem bereits eingeleiteten und in der Ausführung begriffenen Kindesmord zu betrachten. Im rein wissenschaftlichen, wie im forensischen Interesse scheint es aber geboten, die Bedenken nicht vorzuenthalten, welche sich gegen die von den Obducenten angenommene Entstehungsweise der Ruptur geltend machen lassen und auch wirklich geltend gemacht worden sind. In dem motivirten Gutachten wird anscheinend einzig auf die Angabe der Inculpatin hin, wie sie die Nabelschnur getrennt (vergl. die Einleitung), nicht bloss die Möglichkeit, sondern in diesem Falle die Wirklichkeit einer Leberruptur durch Fortpflanzung eines heftigen mechanischen Moments, durch heftiges Zerren und „ruckweises" Ziehen von der Nabelschnur auf die Leber angenommen und zu beweisen gesucht. Sie stellen in casu sogar die Eventualität in Abrede, dass die Angeschuldigte die Verletzung durch einen Stoss mit dem Fuss oder durch einen Schlag mit einem harten Gegenstand gegen den Unterleib bewirkt habe: weil es für eine eben Entbundene wohl sehr schwer sein möchte, nach einer bedeutenden Insultation der äusseren Geschlechtstheile, wie sie bei schweren Entbindungen nicht ausbleibe, einen solch' kräftigen Stoss mit dem Fuss auszuführen, und zweitens weil die Angeklagte, falls sie das Kind mit einem stumpfen Werkzeug hätte erschlagen wollen, wohl, wie es gewöhnlich geschieht, den Kopf und nicht den Unterleib gewählt hätte." Ohne auf den

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letzteren Punkt näher einzugehen, begnüge ich mich, die Bedenken der Hauptsache nach wiederzugeben, mit welchen die nächste wissenschaftliche Revisionsbehörde die von den Sachverständigen angenommene Entstehungsweise der Leberruptur, durch rohes Abreissen der Nachgeburt nämlich mittelst eines kurzen Rucks, zurück wies.

„Wenn eine solche Entstehungsweise, wie die Obducenten sie sich denken, möglich wäre, heisst es in jener Kritik, so wäre nicht abzusehen, warum eine derartige Verletzung nicht häufiger beobachtet wird. Nicht ein einziger Fall von Leberruptur bei Neugeborenen wäre aufzufinden, und selbst das neueste Sammelwerk von Dr. Ludwig Meyer über die Wunden der Leber und Gallenblase weisen keinen einzigen derartigen auf."

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Bedenke man nun, wie bei präcipitirten Geburten ein Abreissen der Nabelschnur nicht gar so selten eintritt, dass ferner bei heimlichen Geburten die Nabelschnur häufig in der rohesten Weise sogar mit Ausreissen aus dem Nabelringe (Casper, Gerichtl. Med. Bd. II. S. 1004) getrennt wurde, ohne dass eine Verletzung der Leber jemals constatirt wäre, so sollte man meinen, wenn auf diesem Wege eine Ruptur entstehen könnte, so hätte doch einmal ein solcher Fall beobachtet werden müssen."

„Aber auch von rein theoretischem Standpunkte erscheine die Sache fast unmöglich. Ginge die Nabelschnur einfach durch den Bauchring und inserirte sie sich mit all' ihren Theilen in der Leber, so würde man es allenfalls für möglich halten können, dass durch einen sehr gewaltsamen Zug an derselben gelegentlich einmal eine Leberruptur entstehen könne. So lägen aber die anatomischen Verhältnisse nicht. Es münde ja nur die Vena umbilicalis in die Leber, die beiden Arterien umbilicales gehen im Foetus ja zu den Beckenarterien hin, so dass jeder noch so gewaltige Zug, der den Nabelstrang trifft, sowie er durch den Bauchring hindurch wirkt, sich in mehrere nach verschiedenen Richtungen hin wirkende Kräfte spaltet. Wollte man endlich die Ruptur im vorliegenden Falle durchaus auf diesem Wege zu erklären suchen, so hätte man doch wenigstens erwarten müssen, den Riss in der Leber von einem Aste der Vena umbilicalis aus beginnen zu sehen; aber auch dieses wäre nicht der Fall gewesen, der Riss scheine sich der Beschreibung nach im Gegentheil da,

der Fallhöhe, durch die unzweifelhaft stattgehabte Verzögerung beim Austritt des nachfolgenden Kindskopfes das mechanische Moment für die Leberruptur sich hierdurch eher vermindert als gesteigert haben, und ist deshalb diese Eventualität als wirkende Ursache ebenso entschieden zurückzuweisen, als jene einer präcipitirten Geburt bei einer Kopflage.

Wir müssen daher, wenn wir nicht den kaum denkbarnn Fall voraussetzen, dass das Kind der Kl. aus einer bedeutenden Höhe etwa 15-20 Fuss herabgefallen und mit dem Unterleibe gegen einen stumpfen hervorragenden Körper angeschlagen, annehmen, dass ein heftiger Schlag oder Stoss mit einem stumpfen harten Gegenstand, gegen den Leib des Kindes direct geführt, die tödtliche Leberberstung hervorgerufen hat.

Schliesslich haben wir, um allen eventuellen späteren Einwendungen vorzubeugen, noch zu bemerken, dass der im SectionsProtokoll beschriebene Nabelschnurrest, der in seinen zerfetzten Endstücken ein Zerreissen derselben andeutet, möglicherweise auf eine präcipitirte Geburt mit spontaner Trennung der Nabelschnur bezogen werden kann (ein Umstand, welcher bei Vernehmung der Kl. ausser Acht gelassen worden ist), dass aber auch diese Eventualität in dem Gutachten nichts ändern würde. Denn die Fallgeschwindigkeit und damit das mechanische Moment wüden hierdurch nur vermindert worden sein und eine Leberzerreissung selbst durch die heftigste Zerrung an der Nabelschnur ist für uns ebenso undenkbar, wie unseres Wissens unter viel geeigneteren Verhältnissen noch niemals beobachtet worden *)." Unser schliesslich von keiner Seite beanstandetes Gutachten lautete:

„dass das neugeborene, reife Kind, das nach oder zum mindesten in der Geburt gelebt hatte, an einer Leberruptur durch innere Verblutung gestorben, und dass mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die äussere mechanische Gewalt, welche die tödtliche Verletzung hervorgebracht, auf das Kind erst nach seiner Ausschliessung aus den Geschlechtstheilen der Mutter eingewirkt habe."

*) In dem Fall 2. ist dies Moment indess wirklich als Ursache für die Leberruptur, wiewohl irrthümlich, angenommen worden.

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