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*) Herr Hendriks (Decimal coinage: a plan for its immediate extonsion in England in connection with the international coinage of France) berechnet den Sovereign auf 18444085 Gramm Fein-Gold nnd das beabsichtigte 25-Frankenstück auf 7.2580125 Gramm Fein-Gold, was ein Pari ergiebt von 1 Liv. Sterling 25.2079 Franken.

Für die spätere Zeit liegt uns noch keine Uebersicht der Einfuhr in Indien vor, welche die Einfuhr von Gold und Silber unterscheidet, sondern nur für Edelmetall überhaupt. Diese aber zeigt, dass schon im Rechnungsjahre vom 1. Juli 1866 bis 30. Juni 1867 die Edelmetall-Einfuhr, im Vergleich mit den früheren Jahren, wesentlich abgenommen hat, denn hiernach stellt sich das Verhältniss wie folgt:

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Im Rechnungsjahr 1867-68 hat die Edelmetall-Einfuhr noch mehr abgenommen.

Nach den Aufstellungen der Bullion - Brokers in London betrugen die Contanten - Verschiffungen aus England und den Häfen am Mittelmeer nach dem Orient, auf Thalerwerth

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Verhältniss der für den Fall der Annahme der Goldwährung in Vorschlag gebrachten Münz- und respective Wertheinheiten zu den bisherigen Silbercourantmünzen, unter Zugrundelegung einer Werthrelation von 1 Pfd. Gold 15.5 Pfd. Silber und von 1 Pfd. Gold 15.308642 Pfd. Silber (1 Goldfrank

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8 Sgr.).

Goldthaler 310 Stück auf das Pfd. Gold von Feinheit, eingetheilt in 100 Schillinge.

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Da die ausserdem in Vorschlag gebrachte Rechnungseinheit nach Gulden (= 2 Gold-Franken), 10 Stück auf eine Goldmünze, 62 Stück auf das Pfund Goldfein, genau die Hälfte der vorge schlagenen eventuellen Goldthaler ist, so lässt sich das entsprechende Verhältniss derselben zum bis herigen 30-Thaler- und 524-Guldenfuss mit Leichtigkeit ableiten.

Zur Freizügigkeit der Aerzte im Norddeutschen Bunde.

Schreiben des Herrn Bundeskanzlers an den Königlichen
Staats- und Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten,
die gegenseitige freie Praxis Preussischer und Sächsischer
Aerzte betreffend, vom 19. August 1868.

Ew. etc. beehre ich mich, in Verfolg der geneigten Zuschrift vom 9. v. M., die Zulassung des SanitätsRaths Dr. R. zur ärztlichen Praxis im Königreich Sachsen betreffend, ganz ergebenst zu benachrichtigen, dass ich mich, dem von Ew. etc. ausgesprochenen Wunsche gemäss, unterm 13. v. M. durch das abschriftlich beiliegende Schreiben (a.) bei der Königlich Sächsischen Regierung für die Zulassung des Dr. R. verwandt und zugleich von Ew. etc. Bereitwilligkeit, in Bezug auf die Zulassung qualificirter Aerzte mit der Königlich Sächsischen Regierung in ein Verhältniss der Reciprocität einzutreten, Mittheilung gemacht habe.

Von Seiten des Königlich Sächsischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ist mir die abschriftlich ganz ergebenst beigefügte Rückäusserung vom 14. d. M. (b.) zugegangen, derzufolge die Königlich Sächsische Regierung auf das erwähnte Gegenseitigkeitsverhältniss eingeht und dem Sanitätsrath Dr. R. die erbetene Dispensation bereits ertheilt hat. Berlin, den 19. August 1868.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung: Delbrück.

a.

Der Königlich Preussische Sanitätsrath Dr. R., welcher sich in Dresden als Arzt niederzulassen wünscht, hat sich unterm 4. v. Mts. an das König

lich Sächsische Ministerium des Innern mit einem Gesuche um Ertheilung des Rechts zur ärztlichen Praxis unter Dispensation von der vorgeschriebenen Staats-Prüfung gewandt, ist jedoch unterm 13. desselben Monats unter andern mit Hinweisung darauf abschläglich beschieden worden, dass wegen Regelung der Freizügigkeit der Aerzte innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes im Wege der Bundes-Gesetzgebung bereits Einleitungen getroffen

seien.

Nachdem der dem Bundes-Rath und dem Reichstage vorgelegte Entwurf einer Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom Reichstage nicht hat erledigt werden können, wird die Herstellung der ärztlichen Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes jedenfalls noch bis zur nächsten Session des Reichstages anstehen müssen. Diese unerwünschte Verzögerung einer allgemeinen und endgültigen Regelung der Frage dürfte es indessen nicht ausschliessen, dass die beiden grössten Bundes-Staaten, welche zugleich die strengsten Anforderungen an den zu approbirenden Arzt stellen, einstweilen in Betreff der gegenseitigen Zulassung approbirter Aerzte eine mildere Praxis eintreten lassen.

Für den Sanitätsrath Dr. R. liegt dem unterzeichneten Bundes - Kanzler das Zeugniss des Königlich Preussischen Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vor, dass derselbe ein durchaus ehrenhafter und in seinem Berufe sehr tüchtiger Arzt ist. Sachliche Bedenken können daher gegen seine Zulassung zur Praxis im Königreich Sachsen nicht obwalten, und wenn es überhaupt für ange

messen erachtet wird, die bestehende Abschliessung der Bundestaaten für die Zulassung der ärztlichen Praxis in Erwartung der gesetzlichen Aufhebung derselben zunächst practisch zu mildern, so würde dieser Fall für eine Anwenduug liberaler Grundsätze vollkommen geeignet sein. Die Königlich Preussische Regierung hat dem als Director der Idioten - Anstalt zu L. in der Provinz H. berufenen Sächsischen Arzte Dr. K. die freie Praxis innerhalb Preussens ohne Anstand bewilligt und der Königlich Preussische Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten hat dem Unterzeichneten, indem er dessen Vermittelung für die Zulassung des Sanitätsraths Dr. R. in Anspruch nahm, zugleich die Erklärung abgegeben, dass er, in der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, kein Bedenken trage, ein gleiches Zugeständniss jedem zur Praxis im Königreich Sachsen vollberechtigten Arzte zu machen, welcher von der Königlich Sächsischen Regierung als ein tüchtiger und zuverlässiger Arzt empfohlen wird.

Der Unterzeichnete nimmt, von diesem allgemeinen Gesichtspunkt aus, keinen Anstand, das etc. Staats- Ministerium um gefällige nochmalige Erwägung des vorliegenden Specialfalles ganz ergebenst zu ersuchen.

Berlin, den 13. Juli 1868.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung: Delbrück.
An

das Königlich Sächsische

Hochlöbliche Staats

Ministerium für die auswärtigen Angelegenheiten,

Dresden.

b.

Auf das gefällige Schreiben vom 13. vorigen Monats, beehre ich mich, Ew. etc. davon ergebenst in Kenntniss zu setzen, dass das diesseitige Ministerium des Innern, in Erwiederung der darin enthaltenen Erklärung des Königlich Preussischen Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, in der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, jedem zur Praxis in dem Königreich Sachsen vollberechtigten Arzte, welcher von der Königlich Sächsischen Regierung als ein tüchtiger und zuverlässiger Arzt empfohlen wird, die freie Praxis innerhalb des Preussischen Staates ohne Anstand bewilligen zu wollen, um so weniger Anstand nimmt, auch seinerseits die gleiche Zusage in Betreff der im Königreich Preussen legitimirten Aerzte derselben Kategorie zu geben, als die Abschliessung ähnlicher Gegenseitigkeits-Verträge mit den Nachbarstaaten bereits früher in dem fertig ausgearbeiteten, aber den Ständen des Königreichs Sachsen mit Rücksicht auf die bevorstehende Berathung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund nicht mehr vorgelegten Entwurfe zu dem Gesetze über Ausübung der Heilkunde in Aussicht genommen war.

Mit Rücksicht hierauf ist dem Königlich Preussischen Sanitätsrath Dr. R. die erbetene Dispensation bereits ertheilt worden.

Dresden, den 14. August 1868.

Der Königlich Sächsische Staats - Minister für die auswärtigen Angelegenheiten,

In Vertretung: v. Bothe.

Statistik der Zölle und Verbrauchssteuern

im ersten Semester 1868.

Nach der vorläufigen Feststellung des Ausschusses für das Rechnungswesen sind für das 1. und 2. Quartal 1868 an die Bundeskasse des Norddeutschen Bundes abzuführen:

1. an Ein- und Ausgangsabgaben

ausserdem Aversum

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1. an Ein- und Ausgangsabgaben 2. an Salzsteuer. .

3. an Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntwein . 10,053,054 4. an Braumalzsteuer und Ueber2,493,695 gangsabgabe von Bier 5. an Tabacksteuer und Uebergangsabgabe von Taback

2. an Rübenzuckersteuer

3. an Salzsteuer (vgl. S. 1006)

3,474,574

4. an Branntweinsteuer und Uebergangsabgaben von Branntwein

5,125,145

183,894

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1,361,445 2,953

87,808 824

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zusammen 22,783,392 Hiernach sind die Aversa der im 1. und 2. Quartal vom Zollvereine ausgeschlossen gewesenen Länder und Gebietstheile mit Ausnahme des Aversums für die Rübenzuckersteuer, welches erst nach erfolgter Abrechnung mit den Süddeutschen Zollvereinsstaaten über die Einnahmen in den beiden ersten Tertialen d. J. besonders festgestell twirdwie folgt in Ansatz gebracht worden:

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Gesammtbetrag pro Kopf 19 Sgr. 11,42 Pf. Im Etat des Norddeutschen Bundes für 1869 ist der Netto-Ertrag der Zölle und Verbrauchssteuern, die Rübenzuckersteuer abgerechnet, zu 39 Sgr. 11,36 Pf. pro Kopf der Bevölkerung veranschlagt (cfr. S. 736); die Hälfte dieses Betrags ist 19 Sgr. 11,68 Pf., der wirkliche Ertrag der ersten beiden Quartale d. J. 1868 steht demnach dem Anschlag für 1869 um 0,26 Pf. pro Kopf nach.

In Betreff der Aversa an die Bundeskasse ist daran zu erinnern, dass für die städtische Bevölkerung von Bremen und Hamburg überdies ein fester Zuschlag von 1 Thlr. jährlich pro Kopf in Ansatz zu bringen ist. (Vgl. S. 219.)

Auf den folgenden Seiten finden sich die speciellen Nachweisungen über die Zölle und die Salzsteuer für den ganzen Zollverein.

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