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chen Charakter. Für seinen materiellen Inhalt muss die privatrechtliche Autonomie massgebend bleiben. Sie wird in der Regel genügen, um die Rechte und Pflichten der Parteien in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise klar zu bestimmen und die Verschiedenheiten, welche das genannte Privatversicherungsrecht der einzelnen Deutschen Staaten aufweist, für eine gedeihlichere Entwicklung des Versicherungswesens weniger nachtheilig erscheinen zu lassen. Werden die einem solchen vorzugsweise entgegenstehenden Hindernisse (II) hinweggeräumt, so erscheint es richtiger, zur Zeit von der Herbeiführung eines gleichen gemeinsamen Privatversicherungsrechtes für ganz Deutschland abzusehen, vielmehr dessen weitere Fort- und Ausbildung vorerst noch der weiteren freien Entwicklung des Versicherungswesens zu überlassen

II. Hinsichtlich des Verhältnisses des Staates zum Versicherungswesen.

Es ist nothwendig, dass dieses überall in Deutschland, besonders in den Staaten des Zollvereins durch ein besonderes Gesetz baldmöglichst nach folgenden Gesichtspunkten geregelt werde.

1) Die Bildung von Versicherungsanstalten ist überall nur insoweit an die Genehmigung des Staates gebunden, als nach Lage der einschlägigen Gesetzgebung erforderlich ist, um ihnen die Eigenschaft eines Rechtssubjects (juristische Persönlichkeit) zu geben.

Ist in irgend einem Deutschen Staate eine Anstalt in dieser Weise existent geworden, so bedarf sie in keinem andern Deutschen Staate einer besonderen Anerkennung. Ihre Rechtsfähigkeit und ihre Befugnisse zur Eingehung von Rechten und Verbindlichkeiten ist vielmehr damit überall gültig vorhanden. 2) Die Versicherungsanstalten bedürfen ferner in keinem Deutschen Staate einer gewerbepolizeilichen Erlaubniss oder Concession zur Abschliessung von Versicherungsverträgen.

3) Das Bestehen staatlicher (provinzialer, communaler) Anstalten ist mit dem allgemeinen volkswirthschaftlichen Interesse wohl vereinbar unter der Voraussetzung, dass

a) solchen Anstalten keine besondere Begünstigung rücksichtlich allgemein gesetzlicher Lasten eingeräumt, vielmehr möglichst freie Concurrenz zwischen ihnen und Privatgesellschaften eröffnet wird,

b) der Betrieb derselben gegen Entgelt niemals in den Händen desjenigen Beamten liegt, welcher gleichzeitig die Beaufsichtigung des concurrirenden Privatbetriebes zu führen hat. 4) Es ist unzulässig, den Privatanstalten besondere Lasten oder Abgaben für ihren Geschäftsbetrieb überhaupt, oder für die Abschliessung einzelner Versicherungsgeschäfte aufzuerlegen; sie dürfen nur den allgemeinen Steuer- und Abgabegesetzen unterworfen werden.

5) Die staatliche Einwirkung auf den Geschäftsbetrieb hat sich auf die Wahrnehmung des Oberaufsichtsrechts im weiteren Sinne des Worts zu bechränken. Es sind dazu folgende Vorschriften zu erlassen:

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a) Jede Versicherungsanstalt ist verbunden, vor Beginn des Geschäftsbetriebes denselben bei einer geeigneten Behörde anzumelden. Dieser Anmeldung sind beizufügen der Gesellschaftsvertrag (das Statut), die allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Uebersicht über die Vermögenslage. Ausserdem sind anzugeben die Principien für die Berechnung der Prämienreserve. Lebensversicherungs- und Leibrentenanstalten haben zu dem Ende beizufügen die Sterblichkeits- resp. Invaliditätslisten, welche sie für das Rechnungswesen angenommen haben, unter Angabe des dabei zur Anwendung kommenden Zinsfusses, und einen möglichst detaillirten Auszug aus den für die verschiedenen Altersstadien der Versicherungen nach diesen Grundlagen und nach der Modalität der Prämienzahlung zu berechnenden Tafeln der Prämienreserve;

b) Aenderungen in diesen Geschäftsgrundlagen sind, wenn sie in Wirksamkeit treten, ebenfalls anzumelden und leiden, so weit nicht zum Vortheil der Versicherten die Anstalt eine Ausnahme gestattet, nur auf die VersicherungsVerträge, welche von dem Zeitpunkte ihrer Einführung ab zum Abschluss kommen, Anwendung:

e) die erfolgten Anmeldungen sind binnen 14 Tagen von der Anmeldungsbehörde in dem amtlichen Regierungsblatte ihres Sitzes und in zwei anderen geeigneten Blättern auf Kosten der Anstalt bekannt zu machen;

d) die Versicherungs-Anstalt hat jährlich einen Rechnungs- und Vermögens-Abschluss nach einer unter den Deutschen Staaten zu vereinbarenden Norm aufzustellen, welcher von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Der Vorstand hat auf dem Abschlusse zu bestätigen, dass in demselben keine geringere Prämienreserve eingestellt sei, als die zur Zeit des Abschlusses der am Bilanztage in Kraft befindlichen Versicherungen resp. beim Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes registrirten Geschäftsgrundlagen nach Obigem für diese Versicherungen mit sich bringen. Die Prämienreserve ist bei Lebensversicherungs- und Rentenanstalten so anzulegen, wie die am Domicil der Versicherungsanstalt geltenden Gesetze für die Anlegung von Mündelgeldern vorschreiben. Dass dies geschehen, hat der Vorstand auf dem Abschluss zu bestätigen;

e) der Rechnungsabschluss mit eben bemerkten Attesten muss binnen 6 Monaten nach dem Schlusstage der Rechnungsperiode, auf welche er sich bezieht, in dem Regierungsblatte des Domicils der Anstalt und ausserdem in zwei anderen öffentlichen Blättern von der Anstalt bekannt gemacht werden;

f) Jedermann ist berechtigt, die Register über die erfolgten Anmeldungen nebst den Beilagen der letzteren und die eingereichten Rechnungsabschlüsse einzusehen und sich auf seine Kosten Abschrift davon ertheilen zu lassen; g) die Vorsteher haften für die Richtigkeit der nach a. und b. zu liefernden Nachweisungen,

sowie der Rechnungsabschlüsse, und sind für absichtlich oder durch grobe Verschuldung herbeigeführte Unrichtigkeiten nicht blos für ihre Person regresspflichtig, sondern verfallen auch in Strafe. Diese Bestimmung findet auf Alle Anwendung, welche die Anmeldungen und die Rechnungsabschlüsse unterschrieben oder bestätigt haben;

b) der Staat, in welchem die Anstalt domilicirt ist, hat jeder Zeit das Recht und auf Requisition eines anderen Deutschen Staates, in welchem die Anstalt Geschäfte treibt, die Pflicht, sich die Höhe und das Vorhandensein, sowie die Belegungsweise der garantirenden Capitale und Reserven nachweisen, auch Einsicht von den Büchern, Acten und sonstigen Schriftstücken der Anstalt nehmen zu lassen;

i) ergiebt sich dabei, dass die Verbindlichkeiten der Anstalt durch das Vermögen nicht gedeckt sind, oder tritt sonst der Fall ein, in welchem durch das Statut und dergl. die Liquidation der Anstalt vorgeschrieben ist, so ist dieselbe bei der competenten Gerichtsbehörde zu beantragen. Ueber diesen Antrag wird, falls die Anstalt Widerspruch dagegen erhebt, im ordentlichen Verfahren nach Anhörung contradictorisch zu ernennender Sachverständiger und der Anstalt gerichtsseitig entschieden;

k) die polizei-obrigkeitliche Mitwirkung bei der Anstellung von Beauftragten oder Agenten der Anstalt, oder die Controle über deren Geschäftsführung, sowie die Genehmigung der Höhe der Prämie oder der Versicherungssumme, oder die Genehmigung und Ermittelung des zu vergütenden Schadenbetrages findet in keiner Weise ferner Statt.

7. Ausländische Versicherungsanstalten, welche in Deutschland Versicherungsgeschäfte betreiben wollen, haben in einer Deutschen Stadt eine Hauptniederlassung zu errichten und daselbst zu ihrer Vertretung einen Generalbevollmächtigten zu bestellen, welcher das gesammte Deutsche Geschäft der Anstalt in seinen Büchern und Acten zu verzeichnen hat. Die Hauptniederlassung ist in derselben Weise wie jede Deutsche Anstalt den inländischen Gesetzen unterworfen, es ist für sie jährlich ein besonderer Rechnung abschluss aufzustellen, und der Generalbevollmächtigte als Verwalter der Hauptniederlassung haftet persönlich sowohl für die Richtigkeit dieses Abschlusses, als für die Richtigkeit der von ihm nach den Bestimmungen ad 6 über die Anstalt

Der Handelstag kann es indess nicht als seine Aufgabe betrachten, dieserhalb specielle Vorschläge zu machen, welche nur das Ergebniss mehrseitiger und sorgfältiger technischer Untersuchungen sein können, wozu die Regierungen den Beruf und die Mittel haben. Insbesondere gilt dies von der eventuellen Einführung einer Fabricatsteuer für den Rübenzucker und einer Scala der Abgaben vom fremden wie einheimischen Zucker nach dem Süssigkeitswerth.

Der Handelstag richtet an den Hohen Zollbundesrath das dringende Ersuchen, demgemäss die Vorbereitungen zu einer zeitgemässen und gerechten Art der Zuckerbesteuerung baldigst zum Abschluss zu fördern und dem Zoll-Parlament in seiner nächsten Session einen hiernach ausgearbeiteten umfassenden Gesetzentwurf vorzulegen.

X. Eisenzoll.

Der Handelstag ist der Ansicht; dass die Žollgesetzgebung in der bisherigen Tendenz successiver Ermässigung der Eisenzölle bis zu deren völliger Beseitigung verharren solle;

dass diese Tendenz, dem berechtigten Verlangen der vaterländischen Eisen-Industrie gemäss, die wirksamste Unterstützung und Förderung dadurch erhält, dass die Eisenbahn - Transportkosten erheblich erniedrigt und namentlich für Norddeutschland die im Art. 45 der Bundesverfassung in Aussicht genommenen Frachttarifermässigungen praktisch durchgeführt werden; dass aber eine Herabsetzung der bestehenden Eisenzölle nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gegenüber Frankreich, Belgien und Oesterreich einzutreten habe, und

dass die Begünstigungen, welche Frankreich, dem Geist und Wortlaut des DeutschFranzösischen Handelsvertrag zuwider, seiner Eisenindustrie durch die Interpretation der Bezeichnung „façonirtes Eisen" bei der Ausfuhr nach Deutschland und durch Handhabung der Rückvergütung des Importzollbetrags (titres d'acquits-à-caution) zu Theil werden lässt, zu beseitigen seien.

selbst wie über die Hauptniederlassung zu liefernden XI. Abkürzung der Geschäfts

Nachweisungen.

Die Zulassung auswärtiger Versicherungsanstalten ist nicht von der Reciprocität abhängig zu machen.

IX. Zuckerzoll.

Die gegenwärtige Zuckerbesteuerung im Zollverein führt unerträgliche Missverhältnisse und Uebelstände mit sich und bedarf daher einer durchgreifenden Reform, wobei das Schutzzollsystem gänzlich zu verlassen und wirkliche Gleichstellung der Abgaben vom inländischen wie ausländischen Zucker herzustellen ist.

zeit.

In Erwägung, dass das Vorhandensein eines Bedürfnisses, die Geschäftszeit für junge Kaufleute in vielen Fällen abzukürzen und ihre Sonntagsarbeit einzuschränken, anerkannt werden muss, und Abhülfe dieser Uebelstände, wo sie bestehen, dringend wünschenswerth erscheint, beschliesst der Deutsche Handelstag:

seinen Mitgliedern zu empfehlen, in der ihnen geeignet scheinenden Weise in dieser Richtung wirken zu wollen.

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23. Insterburg,

do.

24. Kaufbeuern, Fabrik- und Handelsrath. 25. Kempten, Handels-Rath.

26. Landau, Fabrik- und Handels-Rath.

27. Landeshut, Schl., Handelskammer.

28. Leer, Handels-Deputation.

29. Limburg a. Lahn, Handelskammer.

30. Lindau, Ausschuss des Handelsstandes.

31. Luxemburg, Handelskammer.

32. Memmingen, Handelsrath.

33. Münden, Handels- und Fabrikstand. 34. Neuss, Handelskammer.

35. Neustadt a. Haardt, Handelsrath.

36. Neustadt bei Cob., Handels-Genossenschaft. 37. Offenbach, Handelsverein.

38. Offenburg, Gewerbe-Verein.

39. Oldenburg, Handels- und Gewerbe-Verein, Osterode a. Harz, Handelskammer.

40.

41. Ravensburg, Handels- und Gewerbe-Verein. 42. Ravensburg, Handels- und Gewerbekammer.

43. Rottweil,

do.

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do.

Stargardt i. Pomm., Kaufmannschaft.

51. Stolberg a. Rh., Handelskammer. 52. Stolp, Kaufmannszunft.

53. Swinemünde, Kaufmannschaft.

54. Uelzen, Handelskammer.

55. Wismar, Kaufmanns-Compagnie.

56. Verden, Handelskammer.

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Der bleibende Ausschuss des Deutschen Handelstags besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. B. Liebermann, Commerzienrath, Präsident, in Berlin (Unter den Linden 6).

2. G. A. Mosle, Vice-Präsident, in Bremen.

3. Dr. Ad. Soetbeer, in Hamburg.

4. C. L. Wesenfeld, in Barmen.

5. Dr. Weigel, Obergerichtsanwalt in Cassel.

6. Ed. Moll, in Mannheim.

7. Gustav Müller, in Stuttgart.

8. Stahlberg, Commerzienrath, in Stettin.

9. 4. v. Sybel, in Düsseldorf.

10. Th. Reincke, in Altona.

11. Albert Hertel, in Augsburg.

12. Dr. Alex. Meyer, in Breslau.

13. Bernh. Eisenstuck, in Wiesenbad bei Annaberg (Sachsen).

14. Herm. Zuckschwerdt, in Magdeburg.

15. Fritz Hurtzig, in Hannover.

16. Eugen Langen, in Cöln.

17. Stephan, Commerzienrath, in Königsberg.

Zu II. Statistisches zur Münzfrage.

Münzsysteme im Deutschen Zollverein
im October 1868.

I. Dreissig-Thalerfuss (30 Thaler ein metrisches Pfund feines Silber enthaltend), der Thaler eingetheilt in 30 Groschen à 12 Pfennige: in Preussen (mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, Frankfurt a. M. und der früher zu Bayern gehörigen Districte); Anhalt; Oldenburg; Sachsen-Weimar; Schwarzburg - Sondershausen; Schwarzburg-Rudolstadt, Unterherrschaft; Waldeck; in den Reussischen Fürstenthümern ; Schaumburg-Lippe; Lippe.

II. Dreissig-Thalerfuss, der Thaler eingetheilt in 30 Groschen à 10 Pfennige:

im Königreich Sachsen; in Sachsen-Gotha; SachsenAltenburg; Braunschweig,

III. Dreissig-Thalerfuss, der Thaler eingetheilt in 48 Schillinge à 12 Pfennige.

in Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. IV. Dreissig-Thalerfuss, der Thaler eingetheilt in 2% Mark Courant oder 40 Schillinge à 12 Pfennige:

in Hamburg wo ausserdem für den Grosshandel etc. eine auf Fein-Silber in Barren begründete besondere Hamburger Bank valuta, 59% Mark auf das metrische Pfund Fein - Silber (und im Amte Ritzebüttel die Rechnung nach Mark Courant im Werthe des Drittelthalers à 10 Groschen) besteht -; Lübeck

V. Süddeutscher Münzfuss, 52% Gulden ein Pfund Fein-Silber enthaltend, der Gulden eingetheilt in 60 Kreuzer:

in Bayern; Württemberg; Baden; im Grossherzogthum Hessen; in den Hohenzollernschen Landen; Frankfurt a. M.; Sachsen-Meiningen; SachsenCoburg; Schwarzburg-Rudolstadt, Oberherrschaft. VI. Thaler-Gold Währung, der Louisd'or oder die Pistole mindestens, Pfund Fein- Gold enthaltend, gerechnet zu 5 Thaler und der Thaler eingetheilt in 72 Grot:

in Bremen.

Uebersicht der durchschnittlichen Werthrelation der Edelmetalle, berechnet nach dem Londoner Silberpreis, und einiger durchschnittlicher Wechselcurse, 1841 bis 1867, so wie der muthmasslichen Edelmetall-Production und des EdelmetallAbflusses nach dem Orient.

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Die jährliche Edelmetall-Production wurde nach annähernder Schätzung dem Werthe nach in Millionen Thalern veranschlagt:

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Nach den zollamtlichen Listen im Britischen Indien betrug die dortige Edelmetall-Einfuhr, auf Thaler-Werth berechnet:

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