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Bei der Schlussberathung in der ReichstagsSitzung vom 2. April 1868 beantragten die beiden Referenten Abg. Meier (Bremen) und Dr. Schleiden die Genehmigung des Vertrags, welche fast einstimmig erfolgte. Im Verlaufe der Debatte wurde u. A. das Fehlen des Wortes ununterbrochen“ im 2. Alinea des Artikel 1. erörtert; der Bundescommissar Geh. Leg.-Rath König erklärte dasselbe für einen Druckfehler, während der Bundeskanzler Graf v. Bismarck die Alternative offen liess, dass die Auslassueg auf einem Druck- oder Schreibfehler beruhe, in welch' letzterem Falle eine Remedur im officiellen Texte zwar nicht mehr stattfinden

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I. Ich bin der Meinung, dass nach dem Sinne des Vertrages derjenige, welcher freiwillig nach Norddeutschland zurückkehrt, sich in der Lage eines freiwillig Einwandernden befindet. Wenn dieser freiwillig Einwandernde sich noch in dem in NordDeutschland militärpflichtigen Alter befindet, wird ihm auch als Norddeutscher Bürger diejenige Pflicht für das Land zufallen, welche mit diesem Alter für den Norddeutschen Bürger verbunden ist."

II. Ich gebe die von dem Herrn Vorredner [Dr. Löwe] gewünschte Erklärung [dass die Verfolgung wegen unbefugter Auswanderung nicht eintreten kann, auch wenn der Zurückkehrende aufgehört hat, Amerikanischer Bürger zu sein], und könnte es fast so ausdrücken, dass wir die 5 Jahre Abwesenheit in Amerika, verbunden mit der Gewinnung des Amerikanischen Bürgerrechts, als eine Erfüllung der Militärpflicht dem Norddeutschen Bunde gegenüber behandeln, wenn der neuamerikanische Bürger nicht durch seine rechtzeitige Wiederkehr eine neue Militärpflicht gegen den NordDeutschen Bund eingeht."

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Jeder Platz führt eine Stimme. Mehrere Vertreter eines Platzes haben unbeschadet ihres Rechtes, sich an der Discussion unbeschränkt zu betheiligen, über die Stimmabgabe sich zu einigen.

Der einzelne Platz kann zur Plenarversammlung höchstens fünf Vertreter entsenden.

Art. 7.

Die Plenarversammlung wählt für die Dauer ihres Zusammenseins einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter durch Stimmzettel.

Die Wahl kann durch Acclamation erfolgen, wenn Niemand widerspricht.

Art. 8.

Die Schriftführer werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Acclamation gewählt.

Art. 9.

Der bleibende Ausschuss hat

1) die Beschlüsse der letzten Plenarversammlung zu vollziehen und auszuführen; 2) die nächstfolgende Plenarversammlung und deren Tagesordnung vorzubereiten; 3) in besonders dringenden Fällen, unter Vorbehalt demnächstiger Genehmigung des Plenums, die Interessen der Gesammtheit zu wahren;

4) die auf die nämlichen öffentlichen VerkehrsAngelegenheiten gerichteten Bestrebungen verschiedener Handelsvorstände zu vereinigen und bestens zu fördern.

Art. 10.

Der bleibende Ausschuss besteht aus fünfzehn von der Plenarversammlung für die Zeit bis zum nächsten Zusammentritt persönlich mittelst geheimer Abstimmung in einem Act gewählten Mitgliedern, welchen das Recht zusteht, sich durch Cooptation für die Dauer der eigenen Amtszeit auf 21 Mitglieder zu verstärken.

Art. 11.

Das Präsidium des bleibenden Ausschusses besteht aus einem Vorsitzenden und einem oder zwei Stellvertretern desselben, welche der Ausschuss aus seiner Mitte wählt.

Art. 12.

Aufgabe des Präsidiums ist: die Beschlüsse der letzten Ausschusssitzung zu vollziehen und auszuführen, die kommenden Versammlungen vorzubereiten, auch, während Plenum und Ausschuss nicht versammelt sind, vorbehaltlich deren nachträglicher Genehmigung, die Interessen des Handelstages zu wahren, sowie denselben nach Aussen zu vertreten.

Art. 13.

Für die Correspondenz des Handelstages und seiner Organe, für die Sammlung des literarischen und statistischen Materials, für Expedition und Registratur, sowie für alle sonstigen Hülfsgeschäfte besteht unter der unmittelbaren Leitung eines General-Secretairs ein ständiges Bureau. Die Einrichtung desselben im Näheren, die erforderlichen Anstellungen bleiben dem Ausschuss überlassen.

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Nachdem die vom ersten Deutschen Handelstage in Heidelberg im Mai 1861 und vom dritten Handelstag in Frankfurt a. M. im September 1865 empfohlenen Normen für Herbeiführung Deutscher Münzeinheit eine praktische Beachtung oder Zustimmung seitens der Deutschen Regierungen nicht gefunden haben, auch keine Anzeichen vorliegen, dass solches noch geschehen werde; nachdem ferner der Plan einer allgemeinen internationalen Münzeinigung auf Grundlage der Goldwährung anderweitig mit Eifer anfgenommen ist und mit Ausdauer verfolgt wird, und nachdem namentlich die Verhandlungen der im Jahre 1867 in Paris versammelt gewesenen internationalen Münz-Conferenz, bei welcher auch Bevollmächtigte Preussens und anderer Deutscher Staaten betheiligt waren, bekannt geworden sind, erklärt sich der Deutsche Handelstag in seiner gegenwärtigen vierten Zusammenkunft dahin:

1) die baldige Herbeiführung einer zweckmässigen Münzeinheit in allen Deutschen Staaten erscheint nach wie vor höchst wichtig und wünschenswerth.

2) Was die Modalität des künftigen einheitlichen Deutschen Münzwesens anlangt, so werden die dieserhalb von dem Handelstage 1861 und 1865 genehmigten Vorschläge zu einer auf Grund der beizubehaltenden alleinigen Silberwährung einzuführenden einheitlichen Rechnung nach Mark (drittel Thaler) zurückgezogen und dagegen Folgendes empfohlen:

3) Münzeinheit und zugleich eine allgemeine zeitgemässe Münzreform in Deutschland ist in der Weise herbeizuführen, dass sämmtliche Deutsche Staaten gleichmässig die alleinige Goldwährung mit consequenter Durchführung des Decimalsystems annehmen, im Anschluss an die von der internationalen MünzConferenz in Paris in ihrem Bericht vom 6. Juli 1867 empfohlenen Grundsätze.

4) Was das künftige Deutsche Münzsystem, nach Annahme der Goldwährung, betrifft, wird insbesondere auf die Vorschläge hingewiesen, eine dem goldenen Fünffrankenstück genau gleichstehende Werth- und Rechnungs-Einheit, mit ihren decimalen Vielfachen und mit Theilung in 100 Schillinge einzuführen, oder auch als Rechnungseinheit den Gulden anzunehmen, als zehnten Theil einer dem 25-Frankenstücke identischen hauptsächlichen Goldmünze, mit der Theilung in 100 Kreuzer.

Der Handelstag ersucht, unter Ueberreichung der von seinem bleibenden Ausschuss veranstalteten Sammlung verschiedener Gutachten in Bezug auf den Uebergang zur Goldwährung und der in heutiger Versammlung stattfindenden Verhandlungen, das Hohe Präsidium des Norddeutschen Bundes, sowie die Hohen Regierungen von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, ohne Verzug die geeigneten Vorbereitungen zu treffen, dass eine gleichmässige Münzordnung in vorgedachter Richtung festgestellt und baldigst dem Norddeutschen Reichstage, beziehungsweise den Landesvertretungen in den Süddeutschen Staaten zur verfassungsmässigen Mitgenehmigung vorgelegt werde, damit, wenn irgend thunlich, die Münzreform spätestens am 1. Januar 1872 in Kraft trete, gleichzeitig mit der neuen Maass- und Gewichtsordnug, welche in den Staaten des Norddeutschen Bundes bereits als Gesetz veröffentlicht worden, und deren baldigste Beliebung auch in den Süddeutschen Staaten angelegentlichst zu wünschen ist.

Der bleibende Ausschuss wird beauftragt, für die in Gemässheit der vorstehenden Beschlüsse erforderlichen Eingaben und weitere Förderung dieser Angelegenheit in jeder Weise Sorge zu tragen.

III. Eisenbahn-Frachtwesen und
Stromschifffahrt.

Der Deutsche Handelstag beschliesst:
I.

In Erwägung, dass bereits das Preussische Eisenbahngesetz vom Jahre 1838 den Eisenbahnbau und den Betrieb des Frachtgeschäfts auf Eisenbahnen als zwei von einander zu sondernde Geschäftszweige in das Auge gefasst hat;

dass demnächst die Hamburger General-Versammlung des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen sich über einen Reglements - Entwurf schlüssig gemacht hat, in welchem unterschieden wurde a) der Frachtverkehr, bei welchem die EisenbahnVerwaltung die Güter in Empfang nimmt, sie verladet und nach vollbrachter Beförderung auf der Bahn sie an dem Bestimmungsorte an den ihr angewiesenen Empfänger abliefert; b) von dem Fahrverkehr, bei welchem die Eisenbahn - Verwaltung einen Eisenbahnwagen dem Absender zur Verladung der Güter bereit stellt und nach vollbrachter Beförderung auf der Bahn dem ihr angewiesenen Empfänger zur Entladung der Güter wiederum bereit stellen lässt;

dass eine solche Unterscheidung nach dem Vorgange der Nassauischen Eisenbahn sich namentlich in der Weise praktisch machen lässt, dass die Eisenbahn - Verwaltung einzelnen Absendern leere Waggons zur Verfügung stellt und, ohne von dem Inhalt der Wagenladungen Kenntniss zu nehmen, dafür eine Pauschal-Miethe erhebt;

dass durch ein solches Verfahren nicht allein eine bessere Ausnutzung des Wagenraums und der Zugkraft erzielt, sondern auch eine Concurrenz geschaffen werden würde, welche geeignet wäre, manchen mit Recht beklagten Mängeln und Unregelmässigkeiten des Eisenbahnverkehrs abzuhelfen,

ist die Durchführung der Unterscheidung zwischen Fahrverkehr und Frachtverkehr in Gesetz und Praxis wünschenswerth.

II.

Der bleibende Ausschuss wird beauftragt, im Sinne dieses Grundsatzes eine Petition an das Bundeskanzleramt zu richten und dabei nach Anleitung der Denkschrift vom Mai 1868 eine Verschärfung der Haftpflicht der Eisenbahnen, namentlich in den Fällen des Diebstahls, erwiesener Fahrlässigkeit der Beamten und des Bruchschadens anzuregen, ingleichen in Betreff der Lieferfristen nach Maassgabe der Anträge der Handelskammer zu Leipzig. (Nach diesen Anträgen soll darauf hingewirkt werden, dass:

1) die Lieferzeit für das ganze Gebiet des NordDeutschen Bundes nach gewissen Meilenzonen festgesetzt,

2) der Missbrauch der verspäteten Abstempelung der Frachtbriefe beseitigt,

3) die Haftpflicht für versäumte Lieferzeit auch für den durchgehenden Verkehr mit Art. 427 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in Einklang gebracht und

4) die Befugniss der Eisenbahnen, die Vorausbezahlung des Frachtgeldes zu fordern, auf die in §. 8 des Vereinsgüter-Reglements vom 1. März 1865 beispielsweise genannten Fälle eingeschränkt werde.)

III.

Es ist erforderlich, dass die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet werden, auf Erfordern der Interessenten Ladescheine und Nachnahmescheine zu ertheilen, und wird der bleibende Ausschuss beauftragt, auch in dieser Beziehung auf die Durchführung der in der gedachten Denkschrift entwickelten Grundsätze hinzuarbeiten und solche, soweit als möglich, auch im internationalen Verkehr zur Geltung zu bringen.

IV.

Im Interesse unseres Verkehrslebens und unserer Concurrenzfähigkeit ist die Verallgemeinerung des Einpfennigtarifs und dessen möglichste Ausdehnung auf alle Massentransporte auf das Dringendste geboten.

V.

In Betreff der Verhältnisse der Stromschifffahrt, insbesondere der Ladescheine, der Leichterschifffahrt, der Havarie, der Collision, der Vollmacht des Schiffers ist eine nochmalige Vorberathung in einer Subcommission und demnächstige Berathung in dem blei

benden Ausschusse erforderlich. Letzterer wird ermächtigt, demnächst eine Denkschrift über diese Verhältnisse an das Bundeskanzleramt zu richten. Als Ergänzungsanträge zu der letzten unter V. mitgetheilten Resolution werden folgende Anträge angenommen:

I. Der Deutsche Handelstag wolle beschliessen:

den bleibenden Ausschuss zu beauftragen,
sobald als möglich eine Petition „behufs
endlicher Regelung der Strom-
schifffahrts-Verhältnisse im Wege
der Gesetzgebung an das Bundes-
kanzleramt zu richten,
zu diesem
Zwecke aber ohne Verzug eine Commission
zu ernennen, welcher die Aufstellung
specieller Bestimmungen, zur Be-
seitigung der bestehenden Uebelstände,
zur Aufgabe gemacht wird. Insbesordere
werden dabei folgende Grundsätze zu ver-
treten sein:

1. Der Eigenthümer des Frachtfahrzeuges haftet mit Fahrzeug und Fracht für die Handlungen des Schiffers ebenso wie der Schiffsrheder nach Art. 451, 452, 502 des Handelsgesetzbuchs. Das Gleiche gilt auch in dem Falle, wenn der Schiffer das Fahrzeug als Pächter für eigene Rechnung fährt.

2. Ein zum Abgange fertiges beladenes BinnenFahrzeug darf wegen Schulden nicht mit Beschlag belegt werden, es sei denn, dass die Schulden zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind.

Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Fahrzeugs befindlichen Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen erwirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu leisten haben würde. (Art. 446 a. a. O.) II. Das Verhältniss der Deutschen Schiffsrhedereien ist dahin zu ändern, dass nicht wie bisher nach den Bestimmungen des Handelsgesesetzbuches bei Auflösung einer Rhederei oder bei Verkauf eines Shiffes eine absolute Majorität erforderlich ist, sondern dass dazu Anträge resp. Beschlüsse von weniger, etwa von der Rhederei, genügend sind.

IV. Handelsgerichte.

Der Handelstag beschliesst: den Kanzler des Norddeutschen Bundes zu ersuchen, bei der von Bundeswegen bevorstehenden bez. in untrennbarem Zusammenhange mit der Civilprozessgesetzgebung bereits in Angriff genommenen Justiz-Organisation auf alsbaldige Einrichtung von Handelsgerichten, nach Maassgabe der Beschlüsse des Handelstages zu Heidelberg vom 17. Mai 1861 und des Handelstages zu Frankfurt a. M. vom 27. September 1865 Bedacht nehmen zu wollen.

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

V. Concursordnung.

Der Handelstag schliesst sich den in der gedruckten Vorlage des bleibenden Ausschusses am Schlusse derselben wie folgt formulirten Resolutionen an: I. Die baldige Emanation einer gemeinsamen Concursordnung für das Gebiet des Zollparlaments ist eine dringende Nothwendigkeit.

Unabhängig von derselben und noch vor ihr kann ein Gesetz über kaufmännische Accorde emanirt werden.

II. Für das Accordgesetz sind folgende Grundzüge empfehlenswerth:

a) Ein Accord kann innerhalb des Concursverfahrens, oder unabhängig von demselben, zur Abwendung des förmlichen Concurses nach den Bestimmungen des Accordgesetzes beschlossen werden.

b) Der Accord bedarf der gerichtlichen Bestätigung zur Sicherung seiner Vollstreckbarkeit. Die Würdigkeit des Gemeinschuldners, die Wahrung des öffentlichen Interesses und des Interesses des Gemeinschuldners hat das Gericht bei Bestätigung des Accordes nicht zu prüfen.

c) Die Ehefrau des Gemeinschuldners, sowie diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen erst nach erfolgter Insolvenzerklärung durch Singularsuccession erworben haben, bleiben von der Stimmberechtigung im Accorde ausgeschlossen. Die Forderungen derselben werden bei Ermittelung der für die Annahme des Accords erforderlichen Majorität in Rechnung gezogen. Gläubiger, die sich bei der Abstimmung über den Accord nicht betheiligen, obwohl sie die Stimmberechtigung für ihre Forderungen erworben haben, sowie solche Gläubiger, die sich an dem Concursverfahren nicht betheiligen, obwohl ihre Forderungen vom Verwalter und vom Gemeinschuldner anerkannt sind, werden so betrachtet, als widersprächen sie der Annahme des Accordes.

III. Auf die Verwaltung der Activmasse ist den Gläubigern ein möglichst ausgedehnter Einfluss einzuräumen. Daher sind

a) für die Bestellung des einstweiligen Verwalters ähnliche Vorschriften empfehlenswerth, wie sie in der Preussischen Concursordnung für die Bestellung des definitiven Verwalters bestehen;

b) ferner ist der Gläubigerschaft das Recht einzuräumen, sofort im ersten Termine die Einsetzung eines Verwaltungraths zu fordern und denselben zu wählen, und c) ist den einzelnen Gläubigern der Status und alles zur Beurtheilung des Concurses wichtige Material in möglichst ausgedehnter Weise zugänglich zu machen. IV. Die Ueberweisung der Concurse und der Accorde ausserhalb des Concursverfahrens mit Ausnahme der gemeinen Concurse an die Handelsgerichte ist unerlässlich für die zweckmässige Handhabung des Verfahrens.

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VI. Wechselstempel.

Es ist wünschenswerth, dass in den Deutschen Staaten, in welchen der Wechselstempel erhoben wird, derselbe in gleichmässiger Gebühr und nach gleichmässigen Normen erhoben wird, und dass ein in einem der Staaten abgestempelter Wechsel in den anderen Staaten der Stempelpflicht enthoben ist.

Es liegt im Interesse des Handels, dass die Stempelpflicht nur durch den Ort der Zahlung, nicht aber durch den Ort der Ausstellung des Wechsels bestimmt werde, dass also Wechsel, welche im Inlande auf das Ausland gezogen sind, von der Stempelpflicht befreit werden.

Die jetzigen Wechselstempelgesetze der EinzelStaaten, welche von einander abweichen und unabhängig von einander bestehen, hemmen die freie Circulation innerhalb des Deutschen Wirthschaftsgebiets.

VII. Markenschutz.

Die Emanirung eines Gesetzes zum Schutze der Fabrikmarken und Etiquetten innerhalb des Zollvereins ist dringend geboten.

Die Behörden des Zollvereins sind zu ersuchen, die für statthaft erkannten Normen des Schutzes auch durch Verträge mit anderen Ländern in weitester Ausdehnung zur Geltung zu bringen.

Der bleibende Ausschuss wird beauftragt, eine motivirte Eingabe für diesen Zweck an die zuständigen Behörden zu richten.

VIII. Versicherungswesen.

Der Deutsche Handelstag constatirt, dass seit der Frankfurter Versammlung irgend welche wesentliche Reform des öffentlichen Versicherungsrechtes in Deutschland nicht eingetreten ist, vielmehr die damals gerügten Fehler und Mängel desselben in vollem Umfang fortbestehen. Der vierte Deutsche Handelstag wiederholt daher in der unten folgenden Fassung unter Verwerfung der Zwangsversicherung*) die 1865 in Frankfurt principiell adoptirten Reformvorschläge, und bezeichnet deren Durchführung als eine der dringendsten Aufgaben der gemeinsamen nationalen Wirthschaftspflege.

Der Handelstag erwartet umsomehr die baldige Verwirklichung seiner Wünsche, als dieselben überwiegend auf die Beseitigung von Zuständen gerichtet sind, welche nicht allein der nothwendigen Weiterentwickelung des Versicherungswesens hemmend entgegenstehen, sondern auch mit dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze und der Gerechtigkeit im Widerspruch sind.

*) Der hier der ursprünglichen Fassung des Ausschussantrages eingefügte Zusatz: , unter Verwerfung der Zwangsversicherung" schien redactionell nothwendig und gerechtfertigt aus folgenden Gründen. Der Handelstag hatte einen positiver. Antrag auf Streichung des im Ausschussantrage unter II 3, enthaltenen Absatzes, welcher die Abschaffung der obligatorischen Verpflichtung empfahl, direct abgelehnt; er hat ferner aus dem gegenwärtigen Passus unter II. 3., welcher später an Stelle der früheren Fassung unter II. 3. und 4. getreten ist, ausdrücklich die Worte: auch mit theilweise obligatorischer Verpflichtung entfernt. Die Intention des Handelstages bei Fassung des Beschlusses konnte daher nicht zweifelhaft Das Bureau des Handelstags.

sein.

Der Handelstag bezeichnet die bevorzugte und oft monopolistische Stellung der öffentlichen Versicherungsanstalten als wirthschaftlich unrichtig und nachtheilig und hebt speciell hervor, dass die Autorität und die in den Gesetzen aller Staaten geforderte Integrität und Unpartheilichkeit der öffentlichen Beamten überall da aufs Aeusserste gefährdet erscheint, wo ihnen gegen besondern Entgelt der Betrieb des Versicherungsgewerbes Namens und im Interesse öffentlicher Anstalten neben der Beaufsichtigung des concurrirenden Privatgewerbebetriebes übertragen ist.

Der Handelstag weist ganz besonders darauf hin, dass im Gebiete des Norddeutschen Bundes eine Reihe von Vorschriften, welche in einzelnen Staaten gehandhabt werden, und die Angehörigen anderer Bundesstaaten nachtheiliger stellen, als die eigenen Staatsangehörigen, dem Art. 3 der Bundesverfassung resp. dem §. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit zuwiderlaufen.

Indem die Verfassung des Norddeutschen Bundes die Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Versicherungswesens der Competenz der Einzelstaaten entzieht und an die Bundesgewalten überträgt, haben Regierung und Volksvertretungen übereinstimmend anerkannt, dass die Forderung einer einheitlichen Gesetzgebung auf diesem Gebiete zu den berechtigten und wohlbegründeten Wünschen der Nation gehört. Der Handelstag kann daher nicht annehmen, dass jener Verfassungsbestimmung eine Deutung und Folge dahin gegeben werde, dass die bestehenden Ungleichheiten, Erschwerungen und Ungerechtigkeiten nunmehr unter dem Schutze der Bundesverfassung ferner erhalten und gepflegt werden oder etwaige Abänderungen und Reformen nur der Initiative der Einzelstaaten unter Genehmigung der Bundesgewalten überlassen bleiben sollen. Er bezeichnet vielmehr jeden derartigen Versuch als bundeswidrig und ungenügend, und kann nicht dringend genug bei den Bundesgewalten beantragen, das öffentliche Versicherungsrecht im Norddeutschen Bunde durch eigene gesetzgeberische Initiative im Sinne der Resolutionen des Frankfurter Handelstages regeln zu wollen.

Die grosse Bedeutung des Versicherungsgewerbes für alle anderen Zweige gewerblicher Thätigkeit und sein enger Zusammenhang mit diesen allen erheischt es, dass jene Regelung sich nicht auf den Norddeutschen Bund beschränke, sondern über das ganze einheitliche Wirthschaftsgebiet des Zollvereins erstrecke.

Der Handelstag hegt deshalb ferner den Wunsch, dass die hohen Regierungen der Zollvereinsstaaten sich vertraglich über eine Conformität der Reform und der künftigen Versicherungsgesetzgebung verständigen.

Die vom Frankfurter Handelstag im Allgemeinen adoptirten Grundsätze in Betreff der Reform der Versicherungsgesetzgebung lauten:

I. Hinsichtlich des materiellen Versicherungsrechtes. Das Rechtsverhältniss zwischen Versicherer und Versicherten hat einen ausschliesslich civilrechtli

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