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5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders oder, wenn eine Rhederei besteht, den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mitrheder und die Grösse der Schiffspart eines Jeden; ist eine Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind die Firma und der Ort, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht eine Actien-Gesellschaft ist, die Namen und die nähere Bezeichnung aller die Handelsgesellschaft bildenden Gesellschafter einzutragen; bei der Commandit-Gesellschaft auf Actien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter;

6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffes oder der einzelnen Schiffsparten beruht;

7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder;

8) den Tag der Eintragung des Schiffes. Ein jedes Schiff wird in dass Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen.

§. 7.

Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht desselben, die Bundesflagge zu führen, und alle in dem §. 6 bezeichneten Thatsachen glaubhaft nachgewiesen sind.

§. 8.

Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von der Registerbehörde eine mit dem Inhalte der Eintragung übereinstimmende Urkunde (Certificat) ausgefertigt.

Das Certificat muss ausserdem bezeugen, dass die nach §. 7 erforderlichen Nachweisungen geführt sind, sowie, dass das Schiff zur Führung der Bundesflagge befugt sei.

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Die Thatsachen, welche gemäss §. 11 eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen, sind von dem Rheder binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihnen Kenntniss erlangt hat, der Registerbehörde zum Zweck der Verfolgung der Vorschriften des §. 11 anzuzeigen und glaubhaft nachzuweisen, betreffenden Falls unter Zurücklieferung des Certificats.

Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:

1) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern; 2) wenn eine Actiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes;

4) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern;

4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart.

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§. 15. Die im § 14 angedrohte Strafe hat auch derJenige verwirkt, welcher eine nach den Bestimmungen des §. 12 ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, sofern er nicht beweist, dass er ohne sein Verschulden ausser Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen. Die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. Die Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflichtung auch binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn verurtheilende Erkenntniss rechtskräftig geworden ist, zu erfüllen versäumt.

§. 16

Wenn ein ausserhalb des Bundesgebiets befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum einer Person, welcher das Bundesindigenat zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung in das SchiffsRegister und das Certificat durch ein von dem Bundesconsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges sich befindet, über den Erwerb des Rechts, die Bundesflagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes und über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise ersetzt werden. So lange Landes-Consulate noch bestehen, ist zur Ausstellung des Attestes auch der Consul des Bundesstaats befugt, welchem der Erwerber angehört, und in Ermangelung eines solchen Consuls, sowie in Ermangelung eines Bundesconsuls, der Consul eines anderen Bundesstaates (Art. 56 der Bundesverfassung).

§. 17.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, dass und welche kleinere Fahrzeuge (Küstenführer etc.) zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, auch ohne vorherige Eintragung in das Schiffsregister und Ertheilung des Certificats befugt seien.

§. 18.

Die in Gemässheit des §. 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigten Schiffe, welche in Folge der Vorschrift Artikel 432 ff. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in das Schiffsregister eines Bundesstaates bereits eingetragen und mit Certificaten Behufs Führung der Landesflagge versehen sind, brauchen zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, von Neuem in dass Schiffsregister nicht eingetragen und mit neuen Certificaten nicht versehen zu werden.

§. 19.

Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften desselben sich vertragen und unbeschadet ihrer späteren Aenderung auf landesgesetzlichem Wege. §. 20.

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in Wirksamkeit.

Für die Schiffe, welche gegenwärtig die Mecklenburg-Schwerinsche Landesflagge zu führen befugt

sind, treten die Vorschriften des §. 2 über die Erfordernisse der Nationalität erst am 1. April 1869 in Geltung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes - Insiegel. Gegeben Schloss Babelsberg, den 25. October 1867. (L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Zusätze und Erläuterungen.

Zu §. 1.

Nach der Erklärung des Bundes commissars Geh. Ober-Justizraths Dr. Pape steht es den Kauffahrteischiffen, auch wenn sie auf den Bundesschutz verzichten wollen, nicht frei, fortan noch unter den alten Landesflaggen als Nationalflaggen zu fahren.

Unter dem Datum des Gesetzes ist folgende Allerh. Verordnung, betr. die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe gegeben worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, auf Grund des Artikels 55 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der Bundesstaaten fortan als Nationalflagge ausschliesslich zu führen ist (§. 1. des Gesetzes, betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniss zur Führung der Bundesflagge, vom heutigen Tage), bildet ein längliches Rechteck, bestehend aus drei gleich breiten horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz, der mittlere weiss und der untere roth ist. Das Verhältniss der Höhe der Flagge zur Länge ist wie zwei zu drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder am hinteren Maste und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want geführt.

Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel zu führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bundes, ist den Kauffahrteischiffen nicht gestattet.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloss Babelsberg, den 25. October 1867.
(L. S.)
Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Zu §. 2.

Nach dem Erlass des Bundesgesetzes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (s. dasselbe S. 825 ff.) bezieht sich vom 1. Januar 1869 ab die Alinea 2. des obigen §. 2 auch auf alle übrigen Genossenschaften des Bundesgebiets.

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2. Die Organisation der BundesConsulate.

a) Bundes-Gesetz vom 8. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preussen etc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: I. Organisation der Bundesconsulate. §. 1.

Die Bundesconsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten, so wie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beistand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den Bundesgesetzen und den ihnen ertheilten Instructionen sich richten und die durch die Gesetze und die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten.

§. 2.

Unter Consul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalconsulats, Consulats oder Viceconsulats zu verstehen.

§. 3.

Die Bundesconsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse berichten sie an den Bundeskanzler und empfangen von ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen haben sie gleichzeitig die erforderlichen Anzeigen über erhebliche Thatsachen unmittelbar an die zunächst betheiligten Regierungen gelangen zu lassen.

In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Regierung des Staats, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die Regierung eines Bundesstaats Aufträge ertheilen und unmittelbare Berichtserstattung verlangen.

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§. 7. Zum Berufsconsul (consul missus) kann nur derjenige ernannt werden, welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich

1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den
einzelnen Bundesstaaten erforderliche erste
Prüfung bestanden hat und ausserdem min-
destens drei Jahre im inneren Dienste oder
in der Advocatur und mindestens zwei Jahre
im Consulatsdienste des Bundes oder eines
Bundesstaats beschäftigt gewesen ist; oder
2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche
für die Bekleidung des Amtes eines Berufs-
consuls einzuführen ist. Die näheren Bestim-
mnngen über diese Prüfung werden von dem
Bundeskanzler erlassen.

Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873 ab zur Anwendung. §. 8.

Die Berufs-Consuln erhalten Besoldung nach Maassgabe des Bundes-Haushalts-Etats.

Reise- und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen aus Bundesmitteln besonders erstattet.

Die Familien der Berufs-Consuln werden, wenn Letztere während ihrer Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert.

Die Berufs-Consuln erheben die in dem ConsularTarife vorgesehenen Gebühren für Rechnung der Bundeskasse.

Die Berufs-Consuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.

In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufs-Consuln bis zum Erlass eines Bundesgesetzes den in dieser Beziehung für die Preussischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften mit der Maassgabe, dass die in diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem Disciplinarhofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe gebühren.

§. 9.

Zu Wahlconsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt werden, welchen das Bundesindigenat zusteht.

§. 10.

Die Wahlconsuln beziehen die in Gemässheit des Consular-Tarifs zu erhebenden Gebühren für sich. Dienstliche Augaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden.

Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.

§. 11.

Die Consuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers in ihrem Amtsbezirke consularische Privatbevollmächtigte (Consularagenten) bestellen.

Den Consularagenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Gesetze den Consuln beigelegten Rechte nicht zu.

Den Consularagenten können die von ihnen nach Maassgabe des Consular-Tarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden.

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§. 20.

Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur diejenigen Bundesconsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächtigt sind. Die von diesen Consuln aufgenommenen Verhandlungon stehen den Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich. §. 21.

Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesandehörigen unter sich und mit Fremden sind die Bundesconsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluss von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden.

§. 22.

Den Bundesconsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist.

Der Consular-Gerichtsbarkeit sind alle in den Consular-Jurisdictions-Bezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unterworfen. In Betreff der politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben verübt sind.

§. 23.

Die Jurisdictions-Bezirke der einzelnen Consuln werden von dem Bundeskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt.

§. 24.

Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Consular - Gerichtsbarkeit wird dieselbe von den Bundesconsuln nach Maassgabe des über die Gerichtsbarkeit der Consuln in Preussen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865*) (Gesetz-Sammlung S. 681.) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den Preussischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.

*) Siehe dasselbe S. 941 bis 949.

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Zu § 6.

Unter Bundesconsuln sind sowohl Berufs- als Wahlconsuln zu verstehen. Im Allgemeinen dürfen die Consuln ohne amtlichen Anlass (in Dienstgeschäften) ihren Amtssitz nur verlassen, wenn sie zuvor bei dem Bundeskanzler Urlaub nachgesucht und denselben erhalten haben. Indessen gilt diese Bestimmung unbedingt nur von den Berufs-Consuln. Mit dem Urlaubsgesuche sind die Vorschläge wegen der Vertretung zu verbinden. Den Wahlconsuln ist es mit Rücksicht auf ihre anderweitigen Geschäfte gestattet, auch ohne Urlaub ihren Amtssitz zu verlassen, wenn es sich nur um kürzere Abwesenheit handelt oder wenn der Anlass zur Abreise so schnell kömmt, dass die Nachsuchung des Urlaubs unthunlich wird. Wahl-Consuln bleiben für ihre Stellvertreter, auch wenn diese von der Regierung bestätigt worden, verantwortlich. Zu § 11.

Die Consular - Agenten können auch nicht im Auftrage des Consuls (vigore commissionis) die in Alinea 2 bezeichneten theilweise obrigkeitlichen Befugnisse ausüben.

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