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Anmerkungen: 1) 45 Xr. 2) 1 Fl. 30 Xr. 3) 45 Xr. 4) 16 sh. incl. 4 sh. Stempel. 5) 8 sh. incl. 4 sh. Stempel. 6) 18 sh 7) 45 Xr. 8) 54 Xr. 9) 36 Xr. 10) 1 Mk. 4 sh. incl. 8 sh. Stempel. 11) 12 Grote. 12) Stempel 1 Mk. 8 sh. Ausfertigungsgebühren 6 sh. 13) Stempel 1 Mk 8 sh. Ausfertigungsgebühren 6 sh. 14) Stempel 4 sh. Gebühren 1 Mk 4 sh. 15) 32 sh. excl. 6 sh. Stempel. 16) 16 sh. excl. 6 sh. Stempel. 17) 4 sh. excl. 6 sh. Stempel.

Geschäfts-Ordnung

für den

Reichstag des Norddeutschen Bundes.

Vom 6. Juni 1868.

I. Zusammentritt des Reichstages und Prüfung der Wahlen.

Zusammentritt des Reichstages.

§. 1.

Beim Eintritt in eine neue Legislatur - Periode treten nach Eröffnung des Reichstages die Mitglieder desselben unter dem Vorsitz ihres ältesten Mitgliedes zusammen.

Für jede fernere Session derselben LegislaturPeriode setzen die Präsidenten der vorangegangenen Session ihre Functionen bis zur vollendeten Wahl des Präsidenten fort. (§. 7.)

Die vier jüngsten Mitglieder übernehmen beim jedesmaligen Zusammentritt des Reichstages nach Eröffnung einer neuen Session die Schriftführung. Vorsitz und Schriftführung, welche auf dem Lebensalter beruhen, können jedoch von den dazu Berufenen auf die im Lebensalter ihnen am nächsten stehenden Mitglieder übertragen werden.

Bildung der Abtheilungen.
§. 2.

Der Reichstag wird durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Mitgliederzahl getheilt.

Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowic Stellvertreter für beide.

Die Abtheilungen bestehen fort, bis der Reichstag auf einen durch 50 Unterschriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschliesst. Dieselben sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (§. 28.).

Prüfung der Wahlen. §. 3.

Die Vorprüfung der Wahlen geschieht in den Abtheilungen; jeder Abtheilung wird eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt.

§. 4.

Findet die Abtheilung ein erhebliches Bedenken, oder liegt eine Wahlanfechtung oder von Seiten eines Reichstagsmitgliedes Einsprache vor, so ist der Sachverhalt dem Reichstage zur Entscheidung vorzulegen.

Wahlanfechtungen und Einsprachen, welche später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt.

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

§. 5.

Wahlen, bei denen keiner der obigen Fälle eintritt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntniss des Reichstages gebracht und wenn bis dahin der zehnte Tag (§. 4.) noch nicht verflossen, einstweilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der zehntägigen Frist sind sie definitiv gültig. §. 6.

Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz und Stimme im Reichstage.

Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen.

II. Vorstand des Reichstages.

Wahl der Präsidenten.
§. 7.

Sobald die Anwesenheit einer beschlussfähigen Anzahl von Mitgliedern des Reichstags durch Namensaufruf festgestellt ist, beschliesst der Reichstag, an welchem folgenden Tage die Wahlen des Präsidenten und der Schriftführer erfolgen sollen.

Die Wahlen des Präsidenten, sodann des Ersten und hierauf des Zweiten Vice-Präsidenten erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit.

Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engern Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Präsidenten gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. Wahl der Schriftführer. §. 8.

In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach relativer Stimmenmehrheit die Wahl von acht Schriftführern.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Präsidenten gezogen wird.

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Gesetz-Entwurf gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ist, und ist auf eine allgemeine Discussion über die Grundsätze des Entwurfs zu beschränken.

Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschliesst der Reichstag, ob eine Commission mit der Vorberathung des Entwurfs zu betrauen ist.

Die allgemeine Discussion kann auch auf einzelne Abtheilungen des Entwurfs gerichtet und abtheilungsweise zu Ende geführt werden.

§. 17.

Die zweite Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem Abschlusse der ersten Berathung, und wenn eine Commission eingesetzt ist, frühestens am zweiten Tage, nachdem die Commissions - Anträge gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen sind.

Ueber jeden einzelnen Artikel wird der Reihenfolge nach die Discussion eröffnet und geschlossen, und die Abstimmung herbeigeführt. Auf Beschluss des Hauses kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher Weise die Discussion über mehrere Artikel verbunden oder über verschiedene zu demselben Artikel gestellte Abänderungs-Vorschläge getrennt werden.

Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung.

Nach dem Schlusse der zweiten Berathung stellt der Präsident mit Zuziehung der Schriftführer die gefassten Beschlüsse zusammen.

Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Berathung.

Wird der Entwurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine weitere Berathung nicht statt. §. 18.

Die dritte Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem Abschlusse der zweiten Berathung, beziehungsweise nach der Vertheilung der Zusammenstellung (§. 17.).

Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern.

Die Discussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs nach Maassgabe des §. 16. und hieran schliesst sich unmittelbar die Discussion über die einzelnen Artikel nach Maassgabe des §. 17.

Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetz-Entwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungs-Anträge angenommen worden, so wird die Schlussabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die Beschlüsse zusammengestellt hat. §. 19.

Eine Abkürzung der im §. 17. bestimmten Frist, insbesondere auch die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung, kann bei Feststellung der Tages-Ordnung (§. 32.) oder überhaupt an einem früheren Tage, als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit, eine Abkürzung der übrigen Fristen (§§. 16. und 18.) nur dann beschlossen werden, wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen.

Der Reichstag kann wie am Schlusse der ersten (§. 16.) so in jedem Stadium einer folgenden Berathung bis zum Beginn der Fragestellung den Gesetz-Entwurf oder einen Theil desselben zur Berichterstattung an eine Commission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen hat.

§. 20.

Alle von Mitgliedern des Reichstags ausgehenden Anträge müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangsformel

„Der Reichstag wolle beschliessen"

versehen sein.

In einer folgenden Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage, nachdem der Antrag gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ist, erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung. Hieran schliesst sich, wenn der Antrag einen GesetzEntwurf umfasst, sofort die erste Berathung.

Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers unter den im §. 19. vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

§. 21.

Anträge, welche keine Gesetz-Entwürfe enthalten, bedürfen nur einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungs-Vorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Uebrigens finden alle Bestimmungen über die Behandlung von Gesetz-Entwürfen auf sie Anwendung.

Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann, und zwar auch ohne dass er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers stattfinden, wenn kein Mitglied widerspricht. §. 22.

Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden. Es bedarf alsdann keiner weiteren Unterstützung.

§. 23.

Anträge des Bundesraths sind, auch wenn sie Gesetz - Entwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der §§. 16 bis 19. zu behandeln, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesraths das im §. 21. bestimmte abgekürzte Verfahren beschlossen wird.

b) in den Commissionen.
§. 24.

Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche 1) die Geschäfts-Ordnung,

2) die eingehenden Petitionen,

3) den Handel und die Gewerbe,

4) die Finanzen und Zölle,

5) das Justizwesen,

6) den Bundeshaushalts-Etat

betreffen, können besondere Commissionen nach Maassgabe des sich herausstellenden Bedürfnisses gewählt werden.

Ausserdem kann der Reichstag für einzelne Angelegenheiten die Bildung besonderer Commissionen beschliessen.

Alle Abtheilungen wählen die gleiche Zahl von Commissions - Mitgliedern durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.

Die Wahl kann sich auf sämmtliche Mitglieder des Reichstages erstrecken. Trifft die Wahl mehrerer Ahtheilungen denselben Abgeordneten, so hat diejenige Abtheilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden Abtheilung den Vorzug. Die Abtheilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat so bald als thunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§. 25.

Die Commissionen constituiren sich unter einem aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer, und sind beschlussfähig, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Nach geschlossener Berathung wählt die Commission aus ihrer Mitte einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Commission in einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens zwei Tage vor der Berathung im Hause an sämmtliche Abgeordnete vertheilt, auch dem Bundesrathe in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren übersandt. (§. 17.)

Die Commissionen sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter ohne schriftlichen Bericht im Reichstage mündlichen Bericht erstatten zu lassen. Der Reichstag kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Commission zurückverweisen. Wird einer Commission die Vorberathung eines von Mitgliedern des Reichstages gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und falls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Commission ist, an den Berathungen derselben mit berathender Stimme Theil.

Eine Ausschliessung der Oeffentlichkeit der Commissions -Verhandlungen für die Nicht-Mitglieder der Commissionen kann nur der Reichstag beschliessen.

§. 26.

Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung stehen, welcher bereits einer Commission überwiesen ist, können letzterer durch Verfügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch wenn die Petition bereits an die Petitions - Commission abgegeben ist, nur auf Antrag derselben.

Jedes Mitglied der Petititons - Commission kann nach achtwöchentlicher Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen.

Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Commission allwöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung zur Kenntniss der einzelnen Mitglieder des Reichstages zu bringen. Zur weiteren Erörterung im Reichstage gelangen diejenigen Petitionen, bei welchen auf solche Erörterung entweder von der Commission oder von 15 Mitgliedern des Reichstages angetragen wird.

Geht der Antrag von der Commission aus, so hat sie über die von ihr zur Discussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der Antrag von Mitgliedern des Reichstages aus, so tritt das Verfahren des §. 21 ein.

In gleicher Art werden von der Fach-Commission oder den für besondere Vorlagen gewählten Com

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Die

An die Beantwortung der Interpellationen oder deren Ablehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschliessen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist. unzulässig. Es bleibt aber jedem Mitgliede des Reichstages überlassen, den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu verfolgen.

V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. a) Tagesordnung. §. 32.

Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Präsidenten vor dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet der Reichstag durch einen Beschluss darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die Tagesordnung wird sodann den Mitgliedern des Reichstages und des Bundesrathes durch den Druck mitgetheilt.

b) Die Sitzungen des Reichstages.
§. 33.

Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich. Der Reichstag tritt auf dea Antrag seines Präsidenten, oder von zehn Mitgliedern, zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zu

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