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Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Einwohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniss.

Insbesondere darf die Befugniss zur Verehelichung nicht beschränkt werden wegen Mangels eines bestimmten, die Grossjährigkeit übersteigenden Alters oder des Nachweises einer Wohnung, eines hinreichenden Vermögens oder Erwerbes, wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhandener oder

zu

befürchtender Verarmung, bezogener Unterstützung oder aus anderen polizeilichen Gründen. Auch darf von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe nicht erhoben werden. §. 2.

Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniss zur Eheschliessung, welche in Ansehung der Ehen zwischen Juden und für die Angehörigen einzelner bürgerlichen Berufsstände bestehen, werden aufgehoben.

Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschliessung der Militairpersonen, Beamten, Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten werden hiervon nicht betroffen.

§. 3.

Die für Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Verbote, bei der Schliessung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheinigung amtlich mitzuwirken, bleiben in Beziehung auf Bundesangehörige nur soweit in Kraft, als diese Bescheinigung das Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht berührten Voraussetzungen der Eheschliessung oder die im §. 2. Alinea 2. erwähnten Bestimmungen zum Gegenstande hat.

§. 4.

Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern zur Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine Anwendung. §. 5.

Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 6.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868.
(L. S.)

Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Zusätze und Erläuterungen.

Zu §§. 1. und 5.

Das zweite Alinea: „Insbesondere darf" etc. war in der Gesetzesvorlage der vereinigten Regierungen nicht enthalten und wurde erst auf Antrag der besonderen Reichstags - Commission in der Plenarsitzung vom 16. April 1868 aufgenommen, als Ersatz für den in dem Regierungsentwurf enthaltenen Zusatz im ersten Alinea: sofern diese (obrigkeitliche Erlaubniss) nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Eherechts erforderlich ist, welcher, um Verwirrung zu vermeiden, gestrichen wurde. In der Commission wurde insbesondere hervorgehoben, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, wie er z. B. in Hannover herrsche, das Wort „obrigkeitlich die gerichtliche Erlaubniss, z. B. an Minderjährige, nicht in sich schliesse, sondern den Gegensatz von Verfügungen der Verwaltungsbehörden zu denjenigen der richterlichen Behörden ausdrücke, und dass sich daher die Streichung jener Klausel um so mehr empfehle, weil es Ehebeschränkungen gebe, bezüglich deren man zweifeln könne, ob sie polizeilicher oder privatrechtlicher Natur seien.

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Wir

Gesetz über das Passwesen.

Vom 12. October 1867.

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

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Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das Bundesgebiet sind befugt:

1) die Bundesgesandten und Bundesconsuln;
2) die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch
für Angehörige anderer Bundesstaaten nur
insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke
nicht vertreten sind;

3) so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56
der Bundesverfassung), die Consuln jedes
Bundesstaates, soweit ihnen nach den in
demselben geltenden Bestimmungen diese Be-
fugniss zusteht.

Zur Ertheilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugniss haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird.

§. 7.

Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende Formulare einzuführen und zu benutzen. §. 8.

Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusam

men nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden.

Die Gesandten und Consuln sind befugt, Pässe stempel- und kostenfrei auszustellen. In welchen Fällen dies ausserdem statthaft ist, bleibt der Bestimmung der einzelnen Regierungen vorbehalten. §. 9.

Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, kann die Passpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt werden. §. 10.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit.

Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten ausser Kraft.

Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und Reiserouten, sowie über die Controle neu anziehender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.

Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder eingeführt, noch, wo sie bestehen, beibehalten werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 12. October 1867. (L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck Schönhausen.

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lichen Hoheit des Grossherzogs (Regierungspässe, Cabinetspässe)

a) im Domanium die Grossherzoglichen
Domanialämter,

b) in Ludwigslust das dortige Gericht,
c) in den Gütern der Ritterschaft die
Gutsobrigkeiten,

d) in den Klöstern die Klosterämter,
e) in den Städten die Magistrate.

5. Grossherzogthum Sachsen-Weimar. Ausser dem Grossherzogl. Ministerialdepartement der auswärtigen Angelegenheiten:

a) die Grossherzogl. Bezirksdirectoren,
b) die an deren Stelle besonders beauf-
tragten Gemeindevorstände.

6. Grossherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
Im Herzogthum die Grossherzoglichen 6)-
Domainenämter, die Magistrate in den
Städten, die Gutsobrigkeiten in den ritter-
schaftlichen Gütern.

Im Fürstenthume Ratzeburg die Grossherzogliche Landvoigtei in Schönberg, die Gutsherrschaften in den Allodialgütern Dodow, Horst und Torriesdorf.

7. Grossherzogthum Oldenburg. a) die Polizeidirection des Herzogthums Oldenburg,

b) die Grossherzoglichen Aemter,

c) die Stadtmagistrate zu Oldenburg, Varel und Eutin,

d) im Fürstenthum Birkenfeld die Bürgermeister.

8. Herzogthum Braunschweig. a) die sämmtlichen Kreisdirectionen, b) die Herzoglichen Polizeidirectionen in Braunschweig und Wolfenbüttel, c) die Stadtpolizeibehörden in den Städten Schöppenstedt, Helmstedt, Schöningen, Königslutter, Blankenburg, Hasselfelde, Gandersheim, Seesen, Holzminden, Stadtoldendorf und Eschershausen.

9. Herzogthum Sachsen-Meiningen. Ausser dem Herzoglichen Staatsmini- 7)sterium, Abtheilung des Innern,

a) die Herzoglichen Verwaltungsämter,

b) die Herzogl. Residenz-Polizeidirection, c) die Magistrate und Bürgermeisterämter.

10. Herzogthum Sachsen-Altenburg. Ausser dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern

sämmtliche untere Verwaltungsbehör

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