Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.")

In der Abstimmung wird das Amendement, die „Seesteuerleute" betreffend, angenommen und mit diesem der ganze §. 3. Die Einschaltung von Wundärzten" wird in getheilter Abstimmung über die verschiedenen Specialärzte abgelehnt, und es wird dann angenommen, dass das Amendement auch in Betreff der übrigen Specialärzte abgelehnt sei.

Zu §. 4 (§. 3. des Gesetzes)

liegt ein Amendemen des Abg. Dr. Weigel vor, vor den letzten beiden Worten ist gestattet" aufzunehmen in einem oder in mehreren Orten". Referent Dr. Stephani empfiehlt die Annahme des §. 4., sich auf die früheren Verhandlungen beziehend. Als Zusatz beantragt er Aufnahme des Alinea 3. aus §. 5. des Nothgesetzes für Hessen, wodurch den Handwerkern gestattet wird, mit anderen als selbstverfertigten Waaren Handel zu treiben. Das Amendement Weigel scheine überflüssig.

Abg. v. Brauchitsch beantragt, dem §. 4. zuzusetzen: „sofern nicht bei concessionirten Gewerben nach der Landes-Gesetzgebung für jede Betriebsstätte eine besondere Concession erforderlich ist."

In der Abstimmung wird das Amendement des Referenten angenommen, das Amendement Weigel abgelehnt. Abg. v. Brauchitsch zieht sein Amendement zurück. §. 4 mit dem Zusatz des Referenten wird angenommen.

Zu §. 5.

liegt folgendes von den Abg. Schulze-Delitzsch und Waldeck eingebrachte Amendement vor, die Aufhebung der Coalitions-Verbote betreffend:

Alle. Verbote und Strafbestimmungen gegen Arbeitgeber oder Arbeiter sämmtlicher Gewerbszweige, mit Ausnahme der Seeschifffahrt und des Gesindedienstes, einschliesslich jedoch der Landwirthschaft, des Berg- und HüttenBetriebs, der Stromschifffahrt, des Tagelohndienstes, wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeits- Bedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.

Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.

Jeder Gewerbetreibende und Arbeitgeber darf hinfort Gesellen, Gehilfen. Lehrlinge und Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Gesellen sind in der Wahl ihrer Meister und Arbeitgeber unbeschränkt. Hierdurch werden jedoch die wege Beschränkung und Ueberwachung der Beschäftigung von Kindern in den Fabriken ergangenen Gesetze nicht berührt. Ebenso verbleiben die Landesgesetze in Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge anzunehmen, in Kraft.

Die Strafbestimmungen gegen die in §. 1. bezeichneten Personen wegen Verletzung der Dienst- und Arbeits-Verträge werden aufgehoben. Unberühr hiervon bleiben diejenigen

Landesgesetze, welche den Gerichten oder anderen Behörden die Befugniss ertheilen, über die aus dem Dienst- oder Arbeits- Vertrag entstandenen Streitigkeiten vorläufig zu entscheiden und ihre Entscheidungen zu vollstrecken. Abg. Stumm beantragt zu §. 5., im ersten Satze statt Arbeiter in jeder Art" zu sagen „Arbeiter von jeder Art”.

Referent empfiehlt Annahme des §. 5., beantragt aber, den §. 5 des Regierungs-Entwurfes hier einzuschieben. (Derselbe lautet: In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.")

Abg. Stumm motivirt sein Amendement; dasselbe sei nicht blos redactionell. Der Ausdruck in jeder Art" würde die einschränkenden Bestimmungen darüber, in welcher Art jugendliche Arbeiter etc. beschäftigt werden dürfen, anscheinend aufheben. Dieses Bedenken falle fort, wenn gesagt würde: von jeder Art".

Abg. Dr. Friedenthal: Der Vorschlag des Referenten gehört zu dem beabsichtigten neuen §. 6.

Abg. Stumm gegen das Amendement SchulzeWaldeck. Ohne die Correlate: Strafbestimmungen über moralischen Druck, Rechtsunverbindlichkeit, Beibehaltung einer Kündigungsfrist u. s. w. dürfe die Coalitions - Freiheit nicht eingeführt werden.

Vorsitzender r. Unruh gleichfalls für Ablehnung des Antrags Schulze-Waldeck. Er habe für die Coalitions-Freiheit gesprochen und gestimmt, aber die Aufnahme des Antrags in das vorliegende Gesetz würde das Zustandekommen desselben gefährden. Der Bundes-Commissar würde natürlich eine Erklärung nicht abgeben können, es sei aber sicher vorauszusehen, dass der Bundesrath sich mit dem Antrage nicht einverstanden erklären würde.

Abg. Runge: Die Erklärung des Bundesraths müsse abgewartet werden. Auch der §. 2. sei trotz der von Seiten des Bundes-Commissars ausgedrückten Bedenken angenommen worden mit dem Vorbehalt, den Paragraphen fallen zu lassen, wenn dadurch das Zustandekommen des Gesetzes ermöglicht werde. Die Aufhebung der Coalitions - Verbote sei ein dringendes Bedürfniss. Mehrere Fälle, in welchen verbotene Coalitionen stattfanden, ohne dass die Staats-Regierung sie verfolgte, z. B. in Burg und in Berlin, beweisen, dass die bestehenden Gesetze nicht mehr gehandhabt werden können. Diejenigen, welche im vorigen Jahre für das CoalitionsGesetz seiner Dringlichkeit wegen gestimmt haben, während von Seiten des Bundesraths auf die Gewerbe-Ordnung verwiesen wurde, könnten füglich jetzt das Amendement nicht verwerfen. Wenn das Gesetz dadurch gefährdet werde, werde er im Pleselbst für das Weglassen dieses Zusatzes

num stimmen.

Abg Lasker: In demselben Sinne wie §. 2. könne auch dieses Amendement angenommen werden. Er sei nicht überzeugt, dass nicht vielleicht der Bundesrath aus politischen Gründen geneigt sein möchte, auf die Aufhebung der Coalitions - Verbote einzugehen.

Referent und Correferent gegen das Amendement Schulze-Waldeck, weil dadurch das ganze Gesetz gefährdet sei. Der Fall liege anders als bei §. 2., denn gegen §. 2. habe der Bundesrath sich noch nicht erklärt, wohl aber gegen die Aufhebung der Coalitions - Verbote.

In der Abstimmung wird das Amendement Schulze-Waldeck abgelehnt, und nachdem der Abg. Stumm sein Amendement dahin modificirt hat, statt Arbeiter in jeder Art und beliebigen Zahl" zu setzen: Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl", der §. 5. mit dem Amendement Stumm angenom

men.

Vorsitzender: Es liegen mehrere Anträge vor, welche zu einem neuen §. 6. vereinigt werden sollen. Sie waren von dem Abg. Stumm bei §. 1., dem Abg. v. Brauchitsch bei §. 2. und dem Abg. Dr. Stephani bei §. 5. gestellt.

Referent: Der Antragsteller Abg. Lasker hat vorgeschlagen, dem neuen §. 6. folgende Fassung zu geben:

Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Bestimmungen der Bundesgesetze 1) über das Bergwesen,

2) über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter,

3) über das Verbot, Lehrlinge zu halten, wegen erfolgter Bestrafung,

4) über die Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge anzunehmen, 5) über die Befugniss zum Halten öffentlicher Fähren und das Abdeckereiwesen Diese Fassung empfehle er, beantrage jedoch, als erstes Alinea den §. 5. des RegierungsEntwurfes einzuschalten.

In der Abstimmung wird §. 5. der RegierungsVorlage als erstes Alinea nach dem Antrage des Abg. Dr. Stephani und als zweites Alinea der Antrag des Abg. Lasker (zu §. 6.) mit dem ZusatzAntrage des Abg. v. Brauchitsch (Elbing) „über die Erfindungs - Patente" angenommen und dabei festgestellt, dass Alinea 2. des §. 5. dadurch beseitigt ist.

In der Abstimmung über das ganze Gesetz einschliesslich der Ueberschrift und Einleitung wird dasselbe mit grosser Majorität angenommen.

[merged small][merged small][ocr errors][merged small]

rungsvorlage, dem Commissionsentwurfe folgende Bestimmungen hinzuzufügen:

Als §. 7. Mit Geldbusse bis zu 10 Thalern oder Gefängniss bis zu 8 Tagen werden bestraft: Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche ohne gesetzliche Gründe eigenmächtig die Arbeit verlassen oder ihren Verrichtungen sich entziehen oder sich groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit schuldig machen.

Als §. 8. Verabredungen unter Gewerbetreibenden, welche darauf gerichtet sind, ihre Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen, dass sie die Arbeit einstellen, oder die ihren Anforderungen nicht nachgebenden Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter entlassen oder zurückweisen, sind nichtig. — Verabredungen unter Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeitern, welche darauf gerichtet sind, Gewerbetreibende dadurch zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen zu bestimmen, dass sie die Arbeit einstellen, oder dieselbe verhindern, sind nichtig. Diejenigen Bestimmungen der Landesgesetze, welche Verabredungen der vorbezeichneten Art unter Strafe stellen, treten ausser Kraft.

Als §. 9. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§. 8.) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.

Vom Abg. Dr. Braun (Wiesbaden) lagen folgende drei Anträge vor:

1) zu §. 3. am Schlusse folgenden neuen Ansatz hinzuzufügen:

So weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf
Strömen in Folge von Staatsverträgen besondere
Anordnungen getroffen sind, behält es dabei
sein Bewenden.

2) zwischen den §. 5. und §. 6. folgenden Paragraphen einzuschalten:

Der Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Beginn nach Maassgabe der bestehenden Landesgesetze eine polizeiliche Genehmigung nicht erforderlich ist, kann fortan nur im Wege der Bundesgesetzgebung von einer solchen Genehmigung abhängig gemacht werden.

3) den §. 6. wie folgt zu fassen:

Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Bestimmungen der Landesgesetze: 1) u. s. w. bis No. 5. wie in den Anträgen der Commission,

[merged small][merged small][ocr errors]
[merged small][ocr errors]

Abgg. Wiggers (Berlin) und Wiggers (Rostock): Im § 1. „den Zünften“ hinzuzufügen und den kaufmännischen Corporationen."

Alle diese Anträge fanden genügende Unterstützung.

Der von der Commission zum Referenten im Plenum ernannte Abg. Dr. Stephani führte darauf in längerer Rede die Gründe aus, welche die Commission im Allgemeinen und Besonderen für die Empfehlung des von ihr amendirten Lasker-Miquél'schen Entwurfs bestimmt haben. Als die wesentlichen Grundsätze, welche aus der Vorlage der verbündeten Regierungen in den vorliegenden Entwurf herübergenommen seien, bezeichnet Referent: Aufhebung des Verbietungsrechtes der Innungen, der bestehenden Prüfungen, des Unterschieds zwischen Stadt und Land in Beziehung auf die Gewerbe, endlich Freiheit in der Wahl der Arbeitnehmer bez. Arbeitgeber; nur der §. 2. in Beziehung auf die Bannrechte sei neu in der gegenwärtigen Vorlage. Das Amendement des Abg. Grafen Kleist bekämpft Referent als einfache Negation des Commissionsantrages: würde das Amendement verworfen, so hiesse das factisch über die ganze Regierungsvorlage zur Tagesordnung übergehen; die Annahme desselben aber bedeute, dass der Reichstag die ganze aus 172 §§. bestehende Vorlage für leicht oder unbedeutend genug halte, um sie in einem Amendement abzumachen.

[ocr errors]

Der Präsident des Bundeskanzler - Amtes, Wirkl. Geh.-Rath Delbrück, gab folgende Erklärung ab: Wenn ich es versuche, die Stellung, die der Bundesrath zu den eben entwickelten Vorschlägen Ihrer Commission einnimmt, zu bezeichnen, so muss ich von vornherein Sie ersuchen, wenn ich von den Commissions - Vorschlägen im Allgemeinen spreche, sich dabei immer den §. 2. wegzudenken. Ich werde nachher auf den § 2. kommen; es würde aber, wie ich glaube, das Verständniss erschweren, wenn ich bei jedem Wort, das ich sagen will, immer besonders den §. 2. auszunehmen nöthig hätte. In der Sache selbst nun haben die verbündeten Regierungen bei Erwägung Ihrer Commissions Vorschläge zunächst von der einmal feststehenden Thatsache auszugehen gehabt, dass es bei der vorgerückten Zeit der Session nicht möglich sein wird, den von ihnen vorgelegten Entwurf einer Gewerbe-Ordnung in dieser Session noch zum Abschluss zu bringen. Es hat sich also für sie die Frage dahin gestellt: Einmal: ist die Materie so dringlicher Natur, um durch ein nenne man es provisorisches oder Noth - Gesetz geordnet zu werden? und zweitens: ist das vorgelegte Gesetz von der Art, um eine annehmbare Ordnung der Materie in Aussicht zu stellen?

[ocr errors]

„Was den ersten Punkt anlangt, so hatten sich die verbündeten Regierungen zu erinnern an die

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc

ganze Genesis der Frage der Gewerbe-Ordnung in diesem Hause und im Bunde überhaupt. Die erste Anregung erhielt die Sache im Schoosse des Bundesraths durch einen Antrag, welchen die Königl. Sächsische Regierung in Verbindung mit der Berathung des Freizügigkeits- Gesetzes im Bundesrathe stellte und welcher auch in der vorjährigen Session zur Kenntniss dieser Versammlung gekommen ist. Die Königl. Sächsische Regierung wies damals darauf hin, dass die Bestimmungen über die Freizügigkeit, welchen sie ihrerseits vollständig beistimmte, etwas sehr Unvollkommenes bleiben würden, so lange noch neben der persönlichen Freizügigkeit die gewerbliche Freizügigkeit im BundesGebiet fehle. Das zweite Moment war dies bereits beiläufig von dem Referenten Ihrer Commission erwähnt worden dass bei Berathung des Freizügigkeits- Gesetzes in diesem Hause in der vorjährigen Session der Versuch gemacht wor den ist, in das Freizügigkeits-Gesetz selbst Bestimmungen über die gewerbliche Freizügigkeit aufzunehmen. Dieser Versuch misslang aus sachlichen, in der Materie liegenden Gründen. Das Haus beschloss indess, indem es dem Freizügigkeits-Gesetze seine Zustimmung ertheilte, mit einer sehr grossen Majorität:

es ist

den Bundeskanzler aufzufordern, dem nächsten Reichstage eine auf den Principien der Gewerbefreiheit beruhende Gewerbe-Ordnung vorzulegen. „Es ist hiernach unbestreitbar, dass die nächste Anregung der ganzen Materie hergeleitet ist aus dem Verhältniss der Freizügigkeit und es ist ferner zweifellos, dass, indem man aus der Freizügigkeit die Anregung zu einer Aenderung der GewerbeGesetzgebung herleitete, man dabei vorzugsweise an diejenigen Gewerbe dachte, bei welchen es gegenwärtig zum Beginn ihres selbstständigen Betriebes eines Befähigungs-Nachweises bedarf. Auf das Verhältniss dieser Gewerbe im Grossen und Ganzer beschränkt sich auch der vorliegende Entwurf Ihrer Commission.

„Wenn hiernach die verbündeten Regierungen nicht in Abrede stellen konnten, dass es allerdings nach der ganzen Entstehung und Entwicklung der Frage in hohem Grade wünschenswerth sei, diese Frage wenigstens nach der Seite hin zu einem vorläufigen Abschluss zu bringen, von der die erste Anregung ausgegangen war, so war damit freilich die Frage nicht beantwortet, ob der von Ihrer Commission vorgeschlagene Entwurf zur Regelung der Sache an sich geeignet sei. Es war dabei der Vorgang, dessen der Herr Referent Ihrer Commission erwähnte, nämlich der Vorgang Preussens keineswegs zu übersehen. Dieser Vorgang ist indessen vollständig auf den vorliegenden Gesetzentwurf nicht anwendbar. Der Herr Referent Ihrer Commission hat wiederholt von der Verordnung gesprochen, welche damals im Jahre 1867 in Beziehung auf die neuen Landestheile ergangen sei. Es ist jedoch nicht Eine Verordnung, die damals ergangen ist, sondern es waren deren vier.*) Zwei dieser Verordnungen, die für Hannover und Kurhessen, tragen dasselbe Datum; später ist eine Verordnung ergangen für das Amt

*) S. den Wortlaut derselben S. 886 bis 890.

55

Homburg und noch später eine für Schleswig-Holstein. Die Thatsache allein, dass man es für nöthig hielt, über dieselbe Materie und alle vier verschiedene Verordnungen behandeln dieselbe Materie

[ocr errors]

vier verschiedene Verordnungen zu erlassen, weist darauf hin, dass es nicht ganz leicht ist, in einer Verordnung für verschiedene Landestheile die Sache abzumachen. Es wäre ja administrativ unendlich viel bequemer gewesen, die Sache damals in Preussen mit einer Verordnung abzumachen. Es ist auch ich bin zufällig ziemlich genau mit der Entstehung dieser Verordnungen bekannt es ist auch daran gedacht worden, für Hannover und Kurhessen nur eine einzige Verordnung zu erlassen; als man aber ans Revidiren ging, da zeigte es sich, dass das seine sehr grossen Schwierigkeiten hätte. Man hatte in den vier Landestheilen, um die es sich handelte, sehr verschiedene Gesetzgebungen und verschiedene Verhältnisse vor sich, man hatte in Hannover vor sich eine vollständig codificirte sehr ausführliche Gewerbeordnung, man hatte in Kurhessen vor sich keine allgemeine Gesetzgebung über die Gewerbe, aber eine Reihe von Gesetzen, die wenigstens zum Theil aus neuerer Zeit datirten, man hatte in Homburg vor sich einzelne gesetzgeberische Versuche auf diesem Gebiet und endlich in Schleswig-Holstein die vollständige Abwesenheit jeder Gesetzgebung. Aehnlich ist die Situation heute in Beziehung auf diejenigen verschiedenen Theile des Bundesgebiets, auf welche die vorliegende Verordnung ihre Anwendung finden würde, und damit habe ich die Schwierigkeit bezeichnet, welche die Regelung der Materie durch ein kurzes Gesetz, wie das hier vorliegende, darbietet; ich habe damit zugleich auch den Grund bezeichnet, aus dem ich heute nicht in der Lage bin, eine bestimmte Erklärung Namens der verbündeten Regierungen über die Annahme des vorliegenden Entwurfs abzugeben. Meine Herren, die Frage in der Form, in welcher sie hier vorgebracht wird, ist in der That eine ziemlich neue; der ursprüngliche Antrag ist, wenn ich nicht irre, einen Tag über 8 Tage alt, der vorliegende Commissionsbericht ist noch jünger. Es handelt sich für die betheiligten Regierungen darum, zu erwägen, inwieweit durch die Annahme der vorstehenden Bestimmungen nicht Lücken entstehen in der Gesetzgebung, deren Ausfüllung auch im Wege der Particulargesetzgebung unüberwindliche Schwierigkeiten bietet; es ist allseitig die Erwägung, die zur Beantwortung dieser Frage nöthig ist, noch nicht abgeschlossen; es wird mich indess dies nicht abhalten, auf den Inhalt des Entwurfs selbst mit einigen Worten einzugehen.

„Da habe ich zunächst anzuerkennen, dass im Grossen und Ganzen genommen der Entwurf Ihrer Commission nur das wiedergiebt, was in Bezug auf die hier vorliegende Materie in dem Entwurf ausgesprochen ist, welcher von den verbündeten Regierungen Ihnen als Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vorgelegt war; ich sage im Grossen und Ganzen; es geht der Entwurf in einigen Einzelnheiten weiter, ich für meinen Theil würde auf diese Einzelnheiten kein so grosses Gewicht legen. Wenn ich nun - und ich glaube damit der Specialdiscussion doch nicht vorzugreifen, weil ich ja eben

über die einzelnen Paragraphen positive Erklärungen doch nicht abzugeben habe; mit Ausnahme des einauf zigen, auf den ich zuletzt kommen werde, die einzelnen §§. übergehe, so gilt das, was ich eben im Allgemeinen gesagt habe, ganz vollständig und vorzugsweise von dem §. 1, es gilt im Ganzen auch von dem §. 3. Der §. 3 ist nun aber gerade einer von denjenigen, wo die Schwierigkeit, die ich vorhin bezeichnete, dass man nämlich mit einer Anzahl von verschiedenen Gesetzen und gewerblichen Verfassungen zu rechnen hat, vorzugsweise hervortritt. Der Ausdruck, der in dem §. gewählt ist, für den Betrieb eines Gewerbes ist ein Befähigungsnachweis nicht mehr erforderlich," ist ein an sich nicht klar fixirter, man kann unter einer Befähigung verstehen und ich zweifle gar nicht, dass Ihre Commission es so verstanden hat, darum accentuire ich aber gerade den Punkt den Nachweis einer, im weitesten Sinne gesprochen, technischen Befähigung; man kann aber auch darunter verstehen den Nachweis einer für ein gewisses Gewerbe für nöthig erachteten sittlichen, moralischen Befähigung. Nach dieser Seite hin ist der Ausdruck einer verschiedenen Auffassung fähig. Ich meinerseits und das constatire ich hiermit

[ocr errors]

habe ihn in dem erst gedachten Sinne verstanden, nämlich in dem Sinne der technischen Befähigung im weitesten Begriffe, also mit andern Worten: ich habe in dem Paragraphen den Ausdruck des Satzes gefunden, dass Prüfungen über die technische Befähigung nicht stattfinden sollen.

"

„Ich kann mit Rücksicht hierauf gleich eine Bemerkung anschliessen, welche sich auf ein Amendement bezieht, das der Herr Abgeordnete Stumm gestellt hat, und welches dahin geht, dass in §. 3. die Markscheider" mit aufgenommen werden sollen. Es ist zweifellos, dass die Markscheider, wie ich glaube nach der Gesetzgebung sämmtlicher Bundesstaaten, wo diese Leute überhaupt vorkommen, einer Prüfung unterliegen; ich würde aber meinerseits nicht glauben, dass sie durch den §. 3. prüfungsfrei gemacht würden, denn die Markscheider und sie gehören in dieselbe Kategorie mit Feldmessern und einer Anzahl von andern Leuten

die Markscheider sind Personen, welchen öffentlicher Glauben beigelegt ist und welche deshalb einer Anstellung oder Bestallung das ist in den Gesetzgebungen verschieden ausgedrückt bedürfen. Wo ein solches Verhältniss obwaltet, wo von Seiten einer Behörde, von Seiten einer Corporation die Bestallung eines solchen Mannes, der öffentlichen Glauben haben soll, ausgeht, da sehe ich in den Vorschriften, die hierüber bestehen, durch den §. 3. nichts geändert, auch wenn diese Vorschriften besagen: wer diese Bestallung haben will, den prüfe ich vorher. Das ist dadurch nicht betroffen.

„Ich darf ferner in Bezug auf die VerbesserungsAnträge des Herrn Abgeordneten für Wiesbaden bemerken, dass ich den von ihm vorgeschlagenen Zusatz zu §. 3 für eine vielleicht nicht absolut nothwendige, aber doch zur Vermeidung von Missverständnissen zweckmässige Verbesserung halte.

„Die §§. 4. und 5. geben mir zu besonderen Bemerkungen keinen Anlass.

[ocr errors]

Der von dem Herrn Abgeordneten für Wiesbaden

vorgeschlagene neue Paragraph, der zwischen die §§ 5. und 6. einzuschalten sein würde, ist ein solcher, dessen Annahme nach meiner Ansicht auf die Entschliessungen des Bundesraths in Beziehung auf die Annahme des vorliegenden Gesetzes keinen Einfluss ausüben wird und gegen den ich mich deshalb nicht zu erklären habe. In den Vorschlägen des Herrn Abgeordneten für Wiesbaden zu §. 6. glaube ich meinerseits nur eine Verbesserung des §. 6. sehen zu können.

Ich komme nun schliesslich auf den vorbehaltenen §. 2. Ich glaube schon jetzt bestimmt aussprechen zu können, dass die verbündeten Regierungen entschieden Bedenken tragen werden, diesen Paragraphen gut zu heissen. Es handelt sich dabei einmal um die Veränderungen von Gesetzgebungen in denjenigen Bundesstaaten, welche die Zwangsund Bannrechte, sei es allgemein aufgehoben, sei es für ablösbar erklärt haben, also um Aenderungen, welche durch diesen Paragraphen in die betreffenden Gesetzgebungen hineingetragen werden könnten; zu einer Aenderung der bezüglichen Gesetzgebungen würden die betheiligten Regierungen sich nicht entschliessen können. Es handelt sich aber auch ferner bei diesem Paragraphen darum, die Zwangsund Bannrechte da aufzuheben, beziehungsweise für ablösbar zu erklären, wo sie noch bestehen, und dabei zugleich die Regulirung der ganzen Frage der Landesgesetzgebung zu überlassen. Ich glaube nicht, dass es sich überhaupt empfiehlt, in Bundesgesetzen dergleichen allgemeine Sätze auszusprechen, die erst durch die Landesgesetzgebung concret werden können, während man doch gar keine Garantie dafür hat, dass die Factoren der Landesgesetzgebung sich über eine Ausführung des hier beschlossenen allgemeinen Satzes überhaupt verständigen werden, und namentlich über eine Ausführung, wie man sie etwa hier sich angemessen denkt. Es kommt in dem vorliegenden Falle dazu, dass es sich hier um Verhältnisse handelt, deren Umfang sich zur Zeit gar nicht übersehen lässt, sich nicht übersehen lässt von Seiten der Regierung und sich nicht übersehen lässt von Seiten des Reichstages. Ich habe also in Beziehung auf den §. 2. keinen Anstand zu nehmen zu erklären, dass seine Annahme die Zustimmung der verbündeten Regierungen zu dem vorliegenden Gesetze zu einer Unmöglichkeit machen würde."

Nachdem Abg. Graf v. Kleist sein Amendement motivirt hatte, wurde dasselbe abgelehnt. Es wurde hierauf zur Specialdebatte über den Commissionsentwurf geschritten.

Zu §. 1. des Entwurfs.

Zur Motivirung seines Amendements führte der Abg. Wiggers (Berlin) an: Die Antragsteller und die Commission schienen von der Ansicht ausgegangen zu sein, dass in Betreff der kaufmännischen Corporationen allenthalben Gewerbefreiheit bestehe; auch in den Motiven zum Regierungsentwurf sei die Ansicht vertreten, dass durch das Handelsgesetzbuch auf jenem Gebiete die Gewerbefreiheit gesichert wäre. Indessen beziehe sich dies nur auf das Preussische Einführungsgesetz. In

Rostock und Wismar z. B. existiren noch vollständig zünftige kaufmännische Corporationen.

Nach einer allgemeinen Controverse über Gewerbefreiheit und Mecklenburgische Zustände zwischen den Abgg. Graf v. Bassewitz, v. Hennig und Dr. Braun (Wiesbaden) wird §. 1. sammt dem Wiggersschen Amendement mit grosser Majorität ange

nommen.

§. 2. des Entwurfs

wird von den Antragstellern und den Mitgliedern der Commission zurückgezogen; bei der gleichwohl verlangten Abstimmung fällt derselbe mit allen gegen 10 bis 12 Stimmen.

Zu §. 3. des Entwurfs (§. 2. des Gesetzes).

Ueber die Prüfungen der Bauhandwerker äussert sich der Referent Dr. Stephani:,, Die schlagenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung dieser Prüfungen liegen in den Erfahrungen derjenigen Districte, welche sich auch bisher keiner Prüfung der Bauhandwerker erfreuten; und die Erfahrungen dieser Gegenden gehen im Gegensatz zu denen, welche sehr streng geprüfte Bauhandwerker haben, um es kurz und practisch zu sagen dahin, dass dort, wo nicht geprüft wird, weniger Häuser einfallen, als da, wo geprüft wird. Die Prüfungen sind nicht die mindeste Garantie dafür, dass der Geprüfte sein Handwerk besser verstehe, als ein anderer nicht Geprüfter, schon aus dem Grunde nicht, weil es nicht möglich ist, dass die Prüfung sich auf alle Eigenschaften erstrecken kann, die für die Tüchtigkeit des Mannes nothwendig sind; die Prüfungen können auch, vorausgesetzt, dass was sie aber meist (und die Erfahrung liegt mir sehr nahe) nicht sind dass sie practisch und zweckmässig eingerichtet sind und nicht darauf eingerichtet, den zu Prüfenden zu verführen zu einer für sein Handwerk völlig überflüssigen und unpractischen Bildung, doch nur immer einen kleinen Theil des intelectuellen Menschen prüfen, aber nicht den sittlichen Menschen, und grade für den Bauhandwerker ist ja das Können nicht allein die Hauptsache, sondern auch auf das Wollen kommt viel an; es kommt darauf an, dass man im gegebenen Fall schnell entschlossen ist und etwas zu machen weiss, es kommt auf die Zuverlässigkeit, auf die Solidität an. Das sind Eigenschaften, die einer Prüfung nicht unterliegen und auch nicht unterliegen können und deshalb ist es eine Thatsache, dass diejenigen Gegenden sich eines viel besseren Zustandes erfreuen, die die Prüfungen aufgehoben haben, als die andern. Wir haben in Deutschland bereits eine ziemliche Anzahl solcher Districte; grade da, wo die bedeutendsten Bauten ausgeführt werden, z. B. in den Hansestädten, in Hamburg und Bremen, sind keine Prüfungen erforderlich. Sie haben ferner folgendes Beispiel: In der Bairischen Pfalz sind seit fünfzig Jahren keine Prüfungen; die Pfalz hat sich wohl dabei befunden und ihr bauliches Wesen ist in gutem Zustande; in den Altbairischen Provinzen existirte die Prüfung; die Bairische Regierung hat, gestützt auf die günstigen Erfahrungen in der Pfalz, jetzt die

« ZurückWeiter »