der Hauptresultate der Zählung der factischen und Zollabrechnungs-Bevölkerung in den Norddeutschen Bundesstaaten und den Süddeutschen Zollvereins-Staaten am 3. December 1867.*) *) Die Preussische Militärbevölkerung in anderen Staaten des Norddeutschen Bundes, sowie in der Festung Mainz ist bei letzteren in Abgang gebracht, um die Rechnung zu vereinfachen; denn obgleich diese Militärbevölkerung nicht zur ortsanwesenden des Preussischen Staates gezählt werden darf, bildet sie doch laut der allgemeinen Bestimmungen für die Zählung im Zollverein einen Theil der Preussischen Zollabrechnungs-Bevölkerung. Posen Sachsen. Westfalen Rheinprovinz. Hohenzollern Jadegebiet 67,02 304 039 4 537 184,18, 312,30 3 150 21. Hamburg 1134,33 3.094 942 99,03 612 587 984 776 6 293,66 24.061 210 59,74 244,12 49,49 116,15 3 757 10. Anhalt 2 782 22. Bremen 4 306 27. Hessen, südl. 257 279 Der Deutsche Zollverein umfasst nach dem Anschlusse von Lauenburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Lübeck etc. etwa 9,599 geogr. Quadratmeilen mit 38,395,000 Köpfen Zollabrechnungs-Bevölkerung. Vom Zollverein ausgeschlossen sind annoch 1) Theile des Hamburgischen und Bremischen Gebiets, 2) von Preussen der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Brem: haven und einige ehemals Hannoversche Ortschaften, welche vom Hamburgischen Freihafengebiet eingeschlossen sind, 3) inOldenburg auf den Hafenort Brake, 4) in Baden auf die Insel Reichenau etc. (s. S. 24). In Bezug auf die Hamburgischen und Bremischen An- und Ausschlüsse können wir folgende authentische Uebersicht geben: Hamburg. Dem Zollverein angeschlossen: 5,,, Quadrat-Meilen mit 32,909 Einwohnern (Zollabrechnung), und zwar 1) Enclaven in Holstein (Anschluss 15. November 1867): 0,82 Quadrat-Melen, 1,645 Bewohner; Aufhebung der Wuchergesetze und der Schuldhaft im Norddeutschen Bunde. Vorbemerkung. Die Wuchergesetze und die Schuldhaft gehören zu den Einrichtungen, welche bis in die neueste Zeit in der Gesetzgebung fast aller Länder ihre Stelle fanden. Obwohl innerhalb der ökonomischen und juristischen Wissenschaft längst bekämpft und als theoretisch unhaltbar nachgewiesen, hat sich die öffentliche Meinung erst neuerdings, dann aber in sehr raschem Umschwung gegen diese Gesetze gewendet, und die Gesetzgebung ist ihr ebenso schnell gefolgt. Nachdem die Anträge auf ihre Beseitigung in den Preussischen Kammern noch in den letzten Jahren gescheiert waren, ist ihre Aufhebung bei den gesetzgebenden Factoren des Norddeutschen Bundes auf keinen erheblichen Widerstand mehr gestossen. Die Wuchergesetze hatten durch das Handelsgesetzbuch und die allgemeine Wechselfähigkeit einen grossen Theil ihrer practischen Wirksamkeit verloren, und die Crisis des Jahres 1866 verbreitete die Erkenntniss, dass sie die Interessen derer, zu deren Nutzen sie dienen sollten, schädigten, namentlich auch dem Grundbesitz den Credit erschwerten. Das Gesetz über die vertragsmässigen Zinsen, welches alle civilrechtlichen und strafrechtlichen Beschränkungen der freien Vereinbarung über Zinsen oder sonstige Credit-Vergütung aufhebt, ist in der ersten ordentlichen Sitzungsperiode aus der Initiative des Reichstags hervorgegangen. Dieser Veränderung des materiellen Rechts, das Strafrecht und das Obligationenrecht betreffend Art. 4 Nr. 13 der Bundesverfassung ist in der Session des Jahres 1868 die wesentliche Abänderung auf dem Gebiete des gerichtlichen Verfahrens gefolgt, welche das Executionsmittel des Personalarrestes abschafft, insofern mit dem ersteren Gesetz in einem sachlichen Zusammenhang stehend, als vielseitig hervorgehoben worden ist, dass die Schuldhaft noch weniger zulässig erscheinen müsse, wenn sie zur Beitreibung von Forderungen missbraucht werden könnte, die bisher als wucherisch ungültig waren. Nachdem mehrfach Anträge im Reichstag gestellt waren, hat der Bundesrath den Entwurf des Gesetzes über die Aufhebung der Schuldhaft durch die Commission ausarbeiten lassen, welche seit Anfang 1868 zum Entwurf einer gemeinsamen Prozessordnung zusammengetreten ist*). Da die Personal-Execution überhaupt als unstatthaft anerkannt worden, erschien es unzulässig, sie noch bis zum Erlass einer neuen Executions-Ordnung fortbestehen zu lassen, welche einen Theil der in Angriff genommenen Prozessgesetzgebung für das Gebiet des Bundes bilden wird. *) Vergl. unten die Motive zur Präsidial-Vorlage, S. 807. I. Gesetz, betreffend die vertragsmässigen Zinsen. Vom 14. November 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Die Höhe der Zinsen, so wie die Höhe und die Art der Vergütung für Darlehne und für andere creditirte Forderungen, ferner Conventionalstrafen, welche für die unterlassene Zahlung eines Darlehns oder einer sonst creditirten Forderung zu leisten sind, unterliegen der freien Vereinbarung. Die entgegenstehenden privatrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen werden aufgehoben. §. 2. Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinssatz als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch kann er von dieser Befugniss nicht unmittelbar bei Eingehung des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen. Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheil des Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig. Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften leiden die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften keine Anwendung. §. 3. Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer anderen creditirten Forderung verzögert, so bleibt auch für die Zögerungszinsen der bedungene Zinssatz massgebend, sofern derselbe höher ist, als die gesetzlich bestimmten Zögerungszinsen. §. 4. Die privatrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen und die Vorschriften für die gewerblichen Pfandleih - Anstalten werden durch dieses Gesetz nicht geändert. |