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Bemerkungen.

12.

b)

7,460 Für Malzschroot, welches durch sogenannte Quetschmaschinen gewonnen wird, kommt eine Steuer von 22 Sgr. 8 Pf. zur Erhebung. Die durch diesen höheren Steuersatz erwachsende Mehr-Einnahme ist zu netto 857 Thlr. zu veranschlagen, nach deren Abzug von dem in Spalte 10. berechneten SteuerErtrage nur 7,459 Thlr verbleiben.

24,520 In Reuss j. L. besteht ein ausnahmsweiser Steuersatz von nur 10 Sgr. für 80 Haustrunkbrauereien, welche nicht gewerbsmässig betrieben werden. Der in Folge dieser Steuer-Ermässigung entstehende Einnahme-Ausfall berechnet sich zu netto 83 Thlr. Für den Fall, dass die ermässigte Steuer im Jahre 1869 noch zur Erhebung kommen sollte, wird die Fürstliche Regierung einen dem Einnahme - Ausfall entsprechenden Betrag als Aversum an die Bundeskasse abzuführen haben.

a) 2,680,550 Nach Abzug der Herauszahlung an Luxemburg vermindert sich der neben5,460 stehende Steuerbetrag (a.) auf 2,679,900 Thlr.; es ergiebt sich mithin auf den Kopf der betreffenden Bevölkerung (28,660,714 Seelen) ein Netto-Ertrag von 2 Sgr. 9,66 Pf., welcher der Berechnung der Aversa (b.) zu Grunde gelegt ist.

2,686,010

650 Die Preussische Regierung hat in den Jahren 1865 1867 auf Grund der Abrechnungen durchschnittlich 650 Thlr. Uebergangs - Abgabe an Luxemburg herausgezahlt, welcher Betrag hierneben in Ansatz gebracht ist. Die Herauszahlung ist künftig von der Generalkasse des Norddeutschen Bundes zu leisten.

2,685,360

Wenn auf Grund der Bestimmungen im Art. 9. des Vertrages vom 9. April 1868 der freie Verkehr mit Bier zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem nicht zu diesem Bunde gehörigen Theile des Grossherzogthums Hessen vor dem Jahre 1869 eröffnet wird, so wird in diesem Jahre auch zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem vorerwähnten Theile des Grossherzogthums Hessen eine Abrechnung wegen der UebergangsAbgabe von Bier stattfinden.

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7,127,260 Für den nach Hannover, Kurhessen, Grossherzogthum Hessen, Nassau, Frankfurt a. M., Oldenburg, Schleswig-Holstein und Schaumburg-Lippe ausgeführten Branntwein sind in den Jahren 1865-1867 durchschnittlich jährlich 333,337 Thlr. Bonification gezahlt. Mit Rücksicht auf den künftigen Wegfall dieser Bonificationen dürfte der in Spalte 10. berechnete NettoErtrag der Steuer sich in demselben Maasse erhöhen, so dass im Etat ein Betrag von 7,127,260 Thlr. ausgeworfen werden kann.

756,560 Die Steuer betrug im Jahre 1865 für 20 Hannoversche Quartier Maischbottigraum 17 resp. 14% Hann. Pf., in der Zeit vom 1. Januar 1866 bis Ende Juni 1867 25% resp. 214 Hann. Pf. und seit dem 1. Juli 1867 3 Sgr. resp. 2% Sgr. für 20 Preuss. Quart Maischraum. Trotz der Steuererhöhung kann auf eine Erhöhung der Einnahme nicht gerechnet werden, da die landwirthschaftlichen Brennereien ihren Betrieb eingeschränkt haben und bei dem Bezuge von Branntwein aus den alten Preussischen Provinzen künftig die Uebergangsabgabe wegfällt.

271,130 Bis zum 1. Juli 1867 wurden in den zu den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden gehörigen Gebietstheilen geringere Steuersätze als in Preussen erhoben, und für das Gebiet des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (mit Ausnahme der Grafschaft Schaumburg und des Kreises Schmalkalden) bestehen noch bis zum 1. Juli 1868 geringere Steuersätze. Im Jahre 1869 wird zwar die Erhebung nach Preussischen Sätzen erfolgen, gleichwohl ist für dieses Jahr höchstens die durchschnittliche Einnahme der Jahre 1865-1867 in Aussicht zu nehmen, denn die in Folge der Erhöhung der Steuer zu erwartende Mehreinnahme wird durch den Wegfall des grössten Theils der Uebergangsabgaben ausgeglichen. Nach dem Beitritt des Grossherzogthums Hessen zur Steuergemeinschaft wird ein steuerpflichtiger Uebergang von Branntwein nur noch aus den übrigen drei Süddeutschen Staaten stattfinden, welcher einen sehr geringen Ertrag an UebergangsAbgaben in Aussicht stellt.

a) 8,424,950

270,000 Bis zum 1. Juli 1867, von wo ab die Preussischen Steuersätze zur Erhebung kommen, sind für 1 Tonne oder 136 Pott Dän. Maass Maischraum (114% Quart Preuss.) 15 Sgr., also für 20 Preuss. Quart Maischraum 2 Sgr. 7,4 Pf. Steuer erhoben worden. In Folge der Erhöhung des Steuersatzes wird sich die Einnahme zwar nicht verhältnissmässig, doch aber um etwa 15,000 Thlr. erhöhen, so dass nach Abzug von 15 Procent Erhebungskosten ein Netto-Ertrag von rund 270,000 Thlr. auf den Etat gebracht werden kann. Eine einigermaassen nennenswerthe Einnahme an Uebergangs-Abgabe ist, wenn die beiden Mecklenburg und Lauenburg der Brannntweinsteuer-Gemeinschaft beitreten, nicht zu erwarten.

a) 8,424,950

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Bemerkungen.

11.

a) 8,424,950

12.

1,170 Ob und inwieweit der Ertrag der Branntweinsteuer und Uebergangsabgaben nach der Einführung des neuen Gesetzes, die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen betreffend, sich erhöhen wird, ist mit einiger Sicherheit nicht vorauszusehen, es erscheint deshalb angemessen, den Durchschnittsertrag der Jahre 1865 bis 1867 im Etat anzusetzen.

17,180 In Lauenburg ist die Preussische Branntweinsteuer-Gesetzgebung seit 11. August 1868 eingeführt. Da ein anderer Maassstab zur Beurtheilung des wahrscheinlichen Steuerertrages nicht existirt, so ist ein Aversum für 52,196 Köpfe, unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Nettoeinnahme von 9 Sgr. 10,46 Pf. pro Kopf in demjenigen Theile des Norddeutschen Bundes, wo die Preussischen Steuersätze bestehen, nebenstehend in Ansatz gebracht. Hierunter sind resp. 880 und 330 Thlr. Aversum für die zum Zollgebiet von Lauenburg gehörigen Lübeckschen und MecklenburgStrelitzschen Enclaven begriffen (resp. 2,677 und 992 Köpfe).

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85,880 Zur Zeit werden a) an Maischbüttensteuer für jede 20 Maass des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Einmaischung beziehungsweise 9 kr. und 7% kr., b) an Branntweinmaterialsteuer für jede 20 Maass eingestampfte Weintreber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art 6 kr., und für jede 20 Maass Trauben, oder Obstwein, Weinhefe und Steinobst 12 kr. erhoben. Die Abgabe von dem aus anderen Staaten eingehenden Branntwein beträgt 9 fl. für die Hessische Ohm von der Normalstärke von 50 Procent Tralles.

Da der Ertrag der nach der Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins in dem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile Hessens zu erhebenden Steuer und Uebergangsabgabe sich der Abschätzung entzieht, so ist nebenstehend ein wie bei Lauenburg berechnetes Aversum für 260,993 Köpfe in Ansatz gebracht, welches für die sechs Monate Januar bis Juni 1869 (also zur Hälfte) zu zahlen sein wird, da vom 1. Juli 1869 ab das vorgedachte Gesetz in Kraft tritt.

22,480 Zur Abweichung von der Fraction liegt kein Anlass vor, da die erhobenen Steuersätze den Preussischen gleich sind.

1,220 Für das Amt Ostheim ist ein wie bei Lauenburg berechnetes Aversum unter Zugrundelegung einer Bevölkeruug von 3,705 Köpfen angesetzt.

a) 8,984,490

b) 104,280

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

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