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für die unter I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.

In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§§. 54. 55.), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden nur unter der zu I. 2. bestimmten Voraussetzung ein.

III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemässheit der Vorschriften zu I. kann der Brennereitreibende nur durch richterliches Erkenntniss verurtheilt werden. Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.

IV. Die Befugniss der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbusse von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbusse zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

D. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. §. 67.

Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung.

Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Contraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Contraventionsstrafe, insbesondere die durch die §§. 57. und 58. verhängte Strafe von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) gegen den subsidiarisch Verpflichteten (§. 66.), gleichwie gegen die eigentlichen Thäter und Theilnehmer, nur in einmaligem Betrage festgesetzt werden.

E. Strafe der Bestechung der Beamten und der Widersetzlichkeit gegen Beamte, Umwandlung der Geldstrafen, Verfahren bei Zuwiderhandlungen und Verjährung.

§. 68.

In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 46. den Gewerbetreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.

§. 69.

Der obersten Finanzbehörde des betreffenden Staates, welche für Ausführung dieses Gesetzes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung der Branntweinsteuer und die Controle übertragen wird, so wie der Erlass der erforderlichen Controlvorschriften und Instructionen überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniss von Erleichterungen bezüglich der in den §§. 16. bis 42. dieses Gesetzes ertheilten Betriebsvorschriften sich ergiebt, solche Erleichterungen für die von dem Bundesrathe zu bemessende Uebergangsperiode anzuordnen.

Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preussische Währung und Preussisches Gemäss sich beziehen, hat die betreffende Finanzbehörde nach Bedürfniss diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäss näher zu bestimmen.

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Staatshandbuch des Nordd, Bundes etc.

46

Gesetz,

betreffend

die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen.

Wir

Vom 8. Juli 1868.

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Norddeutschen Bundes, soweit nicht das Gesetz vom 4. Mai d. J., betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen (Bundes-Gesetzbl. S. 151.), sowie das Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bundes-Gesetzblatt S. 384.), Anwendung findet, und mit Ausschluss des Vordergerichts Ostheim und des Amtes Königsberg, was folgt:

§. 1.

Wer Brennerei treibt, haftet, was die durch die Branntweinsteuer - Gesetzgebung verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluss zu üben, wenn

1. diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2. der Nachweis erbracht wird, dass der Brennereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heisst, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.

Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen BranntweinsteuerDefraudation bestraft, so hat derselbe die Ver

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Vertrag

zwischen dem

Norddeutschen Bunde und Hessen,

die Besteuerung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Grossherzogthums Hessen betreffend.

Vom 9. April 1868.

Seine Majestät der König von Preussen, im Namen

des Norddeutschen Bundes, und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein, von der Absicht geleitet, die Beschränkungen des freien Verkehrs zu beseitigen, welche daraus hervorgehen, dass im Grossherzogthum Hessen der Branntwein und das Bier nicht derselben Besteuerung unterliegen, welche in Preussen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins, Braunschweig, Oldenburg und den mit Preussen im engeren Vereine stehenden Ländern besteht, haben über die Besteuerung des inländischen Branutweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Grossherzogthums Hessen Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Preussen:

Allerhöchstihren Geheimen Ober- Finanzrath
Friedrich Leopold Henning und Allerhöchstihren
Geheimen Ober- Finanzrath Friedrich Wilhelm
Alexander Scheele,

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein:

Allerhöchstihren Geheimen Ober- Steuerrath
Ludwig Wilhelm Ewalt,

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.

Artikel 1.

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herzoglich Hessische Provinz Oberhessen, sowie für Castel und Costheim, in Wirksamkeit treten, werden gleichzeitig und gleichmässig auch in den übrigen Theilen des Grossherzogthums Hessen in Ausführung gebracht werden.

Artikel 3.

Durch die Besteuerung der Branntweinfabrikation soll ein Steuerbetrag von 1% Silbergroschen für das Preussische Quart Branntwein von 50 Procent Alkoholstärke nach Tralles gesichert bleiben.

Artikel 4.

Mit der Einführung der im Artikel 1. bezeichneten Besteuerung in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Grossherzogthums Hessen tritt zwischen diesen Theilen und den derselben Besteuerung unterliegenden Ländern des Norddeutschen Bundes völlige Freiheit des Verkehrs mit Branntwein, auch nach näherer Bestimmung des Artikel 6. eine Gemeinschaft der Einnahme aus der inneren Besteuerung des Branntweins ein. Artikel 5.

Hinsichtlich der Erhebung und Verwaltung sollen in Bezug auf die Branntweinsteuer die Bestimmungen des Artikel 36. der Verfassung des Norddeutschen Bundes auch für die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Grossherzoglich Hessischen Landestheile maassgebend sein.

Nicht minder finden die Bestimmungen des Zollkartells vom 11. Mai 1833 auf die gemeinschaftliche Steuer vom inländischen Branntwein Anwendung.

Die Einrichtung der Verwaltung und der Erlass der administrativen Anordnungen wird zur Ausführung der Verabredungen im Art. 1. durch beiderseits ernannte Commissarien vorbereitet werden. Artikel 6.

Die Einnahmen, welche von der Besteuerung der Branntweinbereitung, sowie von den Abgaben,

denen der aus anderen Zollvereinsstaaten übergehende Branntwein vertragsmässig unterliegt, in denjenigen Theilen des Norddeutschen Bundes, in welchen der Branntwein der im Artikel 1. gedachten Besteuerung unterworfen ist, und in den nicht zum gedachten Bunde gehörigen Theilen des Grossherzogthums Hessen aufkommen, sollen in ihrem Brutto-Ertrage nach Abzug:

a) der Rückerstattungen für unrichtige Erheb

ungen,

b) der auf Gesetzen und allgemeinen Verwal

tungs-Vorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermässigungen,

c) von 15 pCt. für Erhebungs- und Verwaltungskosten

zwischen den vertragenden Theilen nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der vorgedachten Theile des Norddeutschen Bundes und des Grossherzogthums Hessen unter den Norddeutschen Bund und das Grossherzogthum Hessen dergestalt vertheilt werden, dass der Betrag, welcher der Bevölkerung des Grossherzogthums Hessen in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheilen entspricht, der Grossherzoglich Hessischen Regierung zur Verfügung gestellt wird.

Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollverein von drei zu drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt.

Artikel 7.

Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen wird durch den Ausschuss des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für das Rechnungswesen bewirkt, welchem zu dem Zwecke auch aus den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Grossherzogthums Hessen die Erträge der gemeinschaftlichen Einnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 39. der Verfassung des Norddeutschen Bundes anzuzeigen sind.

Artikel 8.

In den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Grossherzogthums Hessen soll, wenn demnächst im Norddeutschen Bunde eine gemeinsame Bundesgesetzgebung für die innere Besteuerung des Biers zu Stande kommen wird, diese Besteuerung gleichzeitig mit ihrer Einführung in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theil des Grossherzogthums Hessen, gleichmässig sowohl in den Steuersätzen, den Erhebungs- und Controlformen, als in den administrativen Bestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Von demselben Zeitpunkte ab tritt hinsichtlich des Biers eine Abgabengemeinschaft mit den in den Artikeln 6. und 7. wegen des Branntweins vereinbarten Maassgaben ein. Abänderungen der die Besteuerung des Biers betreffenden Bestimmungen, welche künftig in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Grossherzogthums Hessen angeordnet werden möchten, sollen gleichzeitig und gleichmässig auch in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Grossherzoglich Hessischen Landestheilen eintreten.

Artikel 9.

Sobald zwischen denjenigen Theilen des Norddeutschen Bundes, zwischen welchen wegen des Biers ein freier Verkehr besteht, und demjenigen Theile des Grossherzogthums Hessen, welcher zum Norddeutschen Bunde gehört, der freie Verkehr mit Bier hergestellt wird, soll dieser auch zwischen den vorgedachten Theilen des Norddeutschen Bundes und den nicht dazu gehörigen Theilen des Grossherzogthums Hessen eintreten, dergestalt, dass gegenseitig beim Uebergange von Bier eine Abgabenerhebung oder Rückvergütung nicht stattfindet. Gleichzeitig soll rücksichtlich der Einnahme von den Abgaben, welche nach Maassgabe der Zollvereinigungsverträge von dem aus anderen Zollvereinstaaten übergehenden Bier erhoben werden, eine Gemeinschaft zwischen dem Norddeutschen Bunde und den dazu nicht gehörigen Theilen des Grossherzogthums Hessen eintreten. Die in die Gemeinschaft fallenden, aus der Erhebung dieser Uebergangsabgaben erwachsenden Einnahmen werden in ihrem Brutto-Ertrage nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und eines Abzugs von 15 Procent für Erhebungs- und Verwaltungskosten nach dem Maassstabe der Bevölkerung in der im Artikel 7. bezeichneten Weise vertheilt.

Während der Dauer des vorgedachten Verhältnisses kann in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Grossherzogthums Hessen eine Herabsetzung der Steuer für Bier nur insoweit eintreten, als dies auch in dem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Grossherzogthums Hessen geschieht.

Artikel 10.

Der gegenwärtige Vertrag, welcher mit der Ratification in Kraft tritt, soll vorläufig bis zum 31. December 1877. gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1876. von einem oder dem anderen Theile gekündigt wird, auf 12 Jahre und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden. Er soll alsbald zur Ratification der vertragenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications - Urkunden baldmöglichst in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 9. April 1368. Scheele. Ewald. (L. S.) (L. S.)

Henning. (L. S.)

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

Statistik

der

Zölle und Verbrauchssteuern

im

Zollverein und im Norddeutschen Bunde.

Vorbemerkung. Die Reorganisation des Zollvereins, die Erweiterung seines Territoriums und die damit Hand in Hand gehende Umwandlung auf dem Gebiete der inneren Verbrauchssteuern wie der Einfuhrzölle machen die bezüglichen statistischen Aufstellungen und Vergleichungen für die Jahre 1867 und 1868 ausnahmsweise schwierig. Die souveräne Gesetzgebung, einmal im Klaren über die Einrichtung des neuen Hauses, richtet sich hier bald wohnlich ein; die Statistik, ihre Dienerin, muss sich mit dem Umzuge so lange herumplagen, bis der letzte Rest des alten Inventars aufgenommen und in Sicherheit gebracht ist. So wird die Zollvereins-Statistik erst im Jahre 1870 ,,glatte Arbeit" finden, wenn sie die Rechnungen für 1869 abzuschliessen hat.

Die bisher in den „Annalen“ beigebrachten statistischen Angaben beziehen sich meist nur auf die Zeit bis 1866. Im Nachfolgenden wollen wir Uebersichten für das Jahr 1867 geben. Die für den Zollverein und den Norddeutschen Bund in Betracht kommenden Gegenstände sind: Zölle, Rübenzucker, Salz, Taback, Bier, Branntwein; die gegenwärtige gesetzliche Ordnung derselben ist Seite 689. ff. angedeutet und an anderen dort bezeichneten Stellen in den Annalen weiter ausgeführt; in Betreff der nachfolgenden Vebersichten ist indessen daran zu erinnern, dass im Jahre 1867 nur die Ein- und Ausgangsabgaben und die Rübenzuckersteuer Zollvereinssache waren.

Der Herausgeber.

1. Zölle.

Die Tabelle auf Seite 737. stellt die wirklichen Zolleinnahmen der Jahre 1866 und 1867 dar; ausserordentliche Einnahmen (wie z. B. die 1867 aus dem Verkauf von Kreuzerschiffen gelösten 10,000 Thlr.) sind nicht mit aufgeführt. Das Mehr von 2,845,218 Thlr. in 1867 datirt ausser den seit 15. November 1867 in Schleswig-Holstein erhobenen Gefällen hauptsächlich von der Mehreinfuhr an rohen Tabackblättern (vgl. S. 382.): 977,228 Ctr. gegen 628,727 Ctr. im Vorjahre, wobei die Einfuhr von 5,383 Ctr. in Schleswig-Holstein nicht mitgerechnet ist; die 348,501 Ctr. Mehreinfuhr repräsentiren 1,394,004 Thlr. Erhöhung der Zolleinnahmen.

Auch an Kaffee und Wein haben bedeutende Mehreinfuhren stattgefunden; die Mehrverzollungen von rohem Baumwollengarn, Branntwein, trockenen Südfrüchten, Gewürzen, Reis, Thee, Syrup, Tabackfabrikaten, wollenen und seidenen Waaren sind durch Mindereinnahmen für Roheisen, Eisen und Eisenwaaren, Locomotiven, frische Südfrüchte, Rohzucker und Vieh zum Theil wieder ausgeglichen worden.

Für die drei Jahre 1864, 1865 und 1867 - das Jahr 1866 dürfte des Kriegszustandes halber als ein normales nicht anzusehen sein ergeben sich, wenn die Einnahmen aus Schleswig-Holstein unberücksichtigt bleiben, als durchschnittliche Brutto-Einnahme 24,148,000 Thlr. Erhebungs-etc. Kosten 3,072,500 durchschnittliche Netto-Einnahme 21,075,500 Thlr. Auf die Gestaltung der Rechnung von 1868 werden von Einfluss sein:

"

1) die Erweiterung des Zollvereinsgebiets durch den erfolgten Eintritt von Schleswig-Holstein (15. November 1867), Lauenburg (5. Februar 1868), beiden Mecklenburg, Lübeck und den bisher vom Zollverein ausgeschlossenen Theilen der Regierungsbezirke Potsdam und Stettin (11. August 1868), sowie einem Theile des Hamburgischen Gebietes (11. Februar 1868); 2) die seit dem 1. Januar 1868 erhobenen Eingangszölle für ausländisches Salz (vgl. S. 733.); 3) der Wegfall der bis 1867 an Frankfurt a. M. gezahlten Zollverwaltungskosten nebst Aversum (bisher durchschnittlich jährlich 231,218 Thlr); 4) die in Folge der durch den Handels- und Zollvertrag mit Oesterreich herbeigeführten Zollermässigungen vom 1. Juni 1868 ab zu erwartenden Ausfälle (vgl. S. 583. ff.);

5) die vom 1. Januar 1868 ab auf den Zollverein übergegangenen Kosten der Verwaltungsbeamten (vgl. Art. 20. des Vertrags vom 8. Juli 1867, S. 34.).

2. Rübenzucker.

Die Zusammenstellung auf S. 739 bis 742 ist der Anlage VI. zum Etat des Norddeutschen Bundes entnommen. Reichhaltiges statistisches Material

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