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welche gesetzlich von den Einheimischen erhoben werden oder erhoben werden möchten; sie sollen daselbst verkaufen und kaufen können, unmittelbar oder vermittelst einer von ihnen gewählten Mittelsperson, und die Preise der Güter, Effecten, Waaren und sonstigen Gegenstände, sowohl der eingeführten, wie der einheimischen bestimmen können, sei es, dass sie solche im Inlande verkaufen oder ausführen, jedoch unter Beobachtung der im Lande geltenden Gesetze und Verordnungen; sie sollen ihre Ange legenheiten selbst besorgen, den Zollämtern ihre Declarationen einreichen können, sowohl im eigenen Namen, als auch an ihrer Stelle durch jeden Dritten, je nachdem sie es für angemessen befinden, und nur gegen die zwischen ihnen verabredete Vergütung; endlich sollen sie ihre Rechte vor den Richtern und Gerichtshöfen geltend machen und vertheidigen und zu diesem Behufe sich der von ihnen selbst erwählten Advocaten, Bevollmächtigten oder Agenten bedienen können.

Artikel 3.

In Ansehung des Erwerbes und Besitzes von Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügung über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen die Rechte der Inländer geniessen.

Artikel 4.

Die Angehörigen jedes der vertragenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen sowohl für ihre Person, als auch in Ansehung ihres Eigenthums sich derselben Rechte (mit Ausnahme der politischen) und derselben Privilegien erfreuen, welche den Einheimischen zustehen oder zustehen werden, immer jedoch unter Beobachtung der Landesgesetze. Sie können in keinem Falle anderen oder grösseren Lasten, Gebühren oder Auflagen unterworfen werden, als denjenigen, welche von den Einheimischen zu entrichten sind.

Artikel 5.

Die Angehörigen jedes der vertragendenden Theile sollen in den Gebieten des andern von jedem persönlichen Dienste im Landheere, in der Marine und in der Nationalmilitz, sowie von allen Kriegslasten, Zwangsanleihen, militärischen Requisitionen und Leistungen irgend welcher Art frei sein. Ihre Besitzungen können keinem Sequester unterworfen, ihre Schiffe, Ladungen, Waaren, Effecten nicht zurückgehalten werden zu irgend welchem öffentlichen Gebrauche ohue. vorgängige Bewilligung einer, auf gerechten und billigen Grundlagen unter den betheiligten Parteien festgesetzten Entschädigung.

Artikel 6.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragenden Theile sollen im Gebiete des anderen in Allem, was das Eigenthum an Fabrikzeichen, an der Bezeichnung oder Etiquettirung der Waaren und an gewerblichen Mustern oder Modellen betrifft, dieselben Rechte wie die Einheimischen geniessen. Artikel 7.

Die Schiffe des einen der vertragenden Theile, welche mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen

des anderen eingehen, oder von dort ausgehen, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder Bestimmung sein möge, sollen daselbst in jeder Beziehung die nämliche Behandlung erfahren, wie die einheimischen Schiffe. Sie haben sowohl beim Eingange wie während ihres Aufenthaltes und beim Ausgange keine anderen oder höheren Feuer-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Schlepp-, Quarantäneoder sonstige, gleichviel unter welchem Namen auf dem Schiffskörper ruhenden Abgaben zu entrichten, mögen diese Abgaben im Namen oder zu Gunsten des Staats, öffentlicher Beamten, der Gemeinden oder Corporationen irgend einer Art erhoben werden, als diejenigen, welche den einheimischen Schiffen gegenwärtig auferlegt sind, oder künftig auferlegt werden. Artikel S.

Als Deutsche oder Spanische Schiffe sollen alle diejenigen angesehen werden, welche nach den Gesetzen des Norddeutschen Bundes als Schiffe der Bundesstaaten oder nach den Spanischen Gesetzen als Spanische Schiffe anzuerkennen sind.

Artikel 9.

In Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Entlöschung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins, sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, dass den eigenen Schiffen des einen der vertragenden Theile kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleichmässig den Schiffen des anderen zukommen, indem es der bestimmte Wille der vertragenden Theile ist, dass auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fusse einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen.

Artikel 10.

Die Kriegsschiffe der vertragenden Theile sollen in den beiderseitigen Häfen auf demselben Fuss, wie die Schiffe der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Artikel 11.

Die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleisses und die Gegenstände jeder Art und Beschaffenheit, welche in Deutsche Häfen auf Spanischen Schiffen eingeführt werden, und umgekehrt die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleisses und die Gegenstände jeder Art und Beschaffenheit, welche in Spanische Häfen auf Deutschen Schiffen eingeführt werden, sei ihr Ursprung und der Ort ihres Herkommens, welcher er wolle, sollen keine anderen oder höheren Eingangsabgaben entrichten, auch keinen anderen Lasten und Förmlichkeiten unterworfen werden, als wenn die Einfuhr derselben Erzeugnisse oder Gegenstände unter der Flagge der meistbegünstigten Nation erfolgt wäre.

Die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleisses und die Gegenstände jeder Art und Beschaffenheit, welche gesetzlich aus den Häfen des einen der beiden vertragenden Theile auf Schiffen irgend einer anderen Nation ausgeführt oder wieder ausgeführt werden dürfen, können auf gleiche Weise in Schiffen des anderen vertragenden Theiles

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So weit und so lange die Küstenschifffahrt durch die Gesetze des einen der vertragenden Theile ausschliesslich den einheimischen Schiffen vorbehalten ist, darf sie von den Schiffen des anderen Theiles nicht ausgeübt werden. Es sollen jedoch die Schiffe jedes der beiden vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des andern Theiles einlaufen, um nur einen Theil ihrer Ladung zu löschen, wenn sie sich den Gesetzen und Reglements des Landes fügen, den nach einem andern Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche im gleichen Falle von einheimischen Schiffen erhoben werden. Ebenso soll solchen Schiffen erlaubt sein, ihre Befrachtung in einem Hafen anzufangen und in einem oder mehreren Häfen desselben Landes fortzusetzen oder zu vollenden, ohne andere oder höhere Abgaben zahlen zu müssen, als die einheimischen Schiffe.

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werden soll. Auch wird keiner der vertragenden Theile ein Ein- oder Ausfuhrverbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände. Artikel 16.

Vor der Abfertigung der nach dem Werthe belegten Waaren haben die Betheiligten der Zollverwaltung des anderen Landes entweder die Originalfacturen vorzulegen, aus welchen die zur Grundlage für die Werthsabschätzung dienenden Preise hervorgehen, oder eine schriftliche Declaration, welche den Werth der eingeführten Waaren angiebt.

Wenn die Zollbeamten den in den Facturen oder in den Declarationen angegebenen Werth für zu niedrig halten, oder wenn der Werth ihnen nicht schriftlich declarirt worden ist, setzen sie die Interessenten schriftlich von ihrer Abschätzung des Werthes in Kenntniss. Kommt alsdann zwischen den Beamten und den Betheiligten eine Verständigung zu Stande, so wird der Zoll demgemäss festgesetzt; wird aber keine Verständigung erzielt, so wird der Zoll bestimmt nach den Werthen, welche in den Facturen oder den Declarationen angegeben sind, es sei denn, dass die Beamten vorziehen, die Waaren selbst zu behalten gegen Zahlung des von ihnen selbst den Betheiligten kund gegebenen Preises mit Hinzurechnung desjenigen Zuschlages, welcher für die Importeure oder die Producte der meist begünstigten Nation in dieser Beziehung festgestellt ist.

In diesem Falle haben die Beamten innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Declaration die Zahlung zu leisten, den Zoll nach dem von ihnen bestimmten und von den Einführern nicht angenommenen Werthe zu zahlen und den Verlust oder Gewinn beim Verkaufe zu übernehmen.

Artikel 17.

Da die überseeischen Provinzen Spaniens einer besonderen Gesetzgebung unterliegen, so finden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie keine Anwendung. Jedoch sollen die Deutschen in Bezug auf ihren Handel und ihre Schifffahrt, auf Schifffahrts- und Zoll-Abgaben sowohl beim Eingange als beim Ausgange und auf die Abfertigung der Schiffe und Waaren dieselben Rechte, Privilegien, Befreiungen, Begünstigungen und Ausnahmen geniessen, welche der meistbegünstigten Nation bereits bewilligt sind oder bewilligt werden möchten. Die Deutschen Producte sollen daselbst keinen anderen Zöllen, Lasten und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Producte der meistbegünstigten Nation.

Artikel 18.

Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 1. Januar des Jahres 1878 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf dieser Frist seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, dem anderen kundgegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat.

Artikel 19.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und es

sollen die Ratifications-Urkunden binnen drei Monaten, oder wenn möglich früher in Madrid ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten vollzogen und untersiegelt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Madrid am dreissigsten März des Jahres des Heils Eintausend Achthundert acht und sechszig. (L. S.) v. Canitz. (L. S.) Lorenzo Arrazola. Zusatz-Artikel.

Die vertragenden Theile sind übereingekommen, dass, so lange die Waaren, welche im Gebiete des Norddeutschen Bundes sich bewegen, bei ihrem Durchgang durch das Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin einer Durchfuhr-Abgabe unterworfen bleiben, die Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikel 13. des Vertrages vom heutigen Tage auf

dieses Grossherzogthum nicht anwendbar sein sollen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatz-Artikel unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen zu Madrid am 30. März 1868. (L. S.) v. Canitz. (L. S.) Lorenzo Arrazola. Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Madrid ausgewechselt worden.

Einem am 24. Juni 1868 zu Madrid unterzeichneten Zusatzact zufolge sind die Bestimmungen des Vertrags auf Cuba, Portorico und die Philippinischen Inseln ausgedehnt worden, wo denn auch die Deutschen Schiffe den Spanischen hinsichtlich der Erhebung von Schifffahrts- und Hafenabgaben gleichgestellt sind. (Bundes-Gesetzblatt 1868, Nr. 26, S. 464.)

Handels- und Schifffahrts-Vertrag

zwischen dem

Norddeutschen Bunde und Zollverein einerseits und dem Kirchenstaate andererseits..

Im Namen der heiligen Dreieinigkeit.

Vom 8. Mai 1868.

Seine Majestät Wilhelm, König von Preussen, Namens des Norddeutschen Bundes und der Mitglieder des Deutschen Zollvereins, welche diesem Bunde nicht angehören, nämlich der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Grossherzogthums Baden, des Grossherzogthums Hessen für seine südlich vom Main gelegenen Gebietstheile, sowie auch für das zu seinem Zoll- und Steuersystem gehörige Grossherzogthum Luxemburg; und Seine Heiligkeit der regierende Papst Pius der Neunte, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwickelung der Handels- und Schifffahrtsbeziehungen zwischen Deutschland und dem Kirchenstaate mehr und mehr zu heben, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich

Seine Majestät der König von Preussen:

Seinen Kammerherrn Harry von Arnim, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes beim heiligen Stuhle, Ritter des Rothen Adler-Ordens zweiter Classe, Grosskreuz des Christus - Ordens von Portugal, des heiligen Michaels-Ordens von Bayern etc.; Seine Heiligkeit:

Seine Eminenz den Cardinal Giacomo Antonelli, Seinen Staats-Secretair u. s. w., welche Bevollmächtigte, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und solche in guter und ge

höriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die Angehörigen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins im Kirchenstaate, sowie die Angehörigen des Kirchenstaates in den Ländern des Norddeutschen Bundes und Zollvereins, sie mögen sich dort niedergelassen haben oder sich dort nur zeitweise aufhalten, werden dort hinsichtlich der Ausübung des Handels und der Industrie dieselben Vorrechte geniessen, und keinen höheren und nicht anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen der in dieser Hinsicht am meisten bevorzugten Nationen.

Artikel 2.

Die Boden- und Gewerbs-Erzeugnisse des Einen der Hohen vertragenden Theile, welche in die Ländergebiete des Anderen eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse der in dieser Hinsicht am meisten begünstigten Nation. Artikel 3.

Bei der Ausfuhr in die Ländergebiete des Einen der Hohen vertragenden Theile soll der Andere weder höhere noch andere Abgaben erheben, als bei der Ausfuhr derselben Gegenstände in diejenigen Länder, welche in dieser Hinsicht am meisten begünstigt sind.

Artikel 4.

Jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermässigung in dem Tarife der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, welche Einer der Hohen vertragenden Theile einer dritten Macht gewähren möchte, wird gleichzeitig und bedingungslos dem Andern zu Theil werden.

Ferner wird keiner der Hohen vertragenden Theile ein Einfuhr- oder ein Ausfuhr-Verbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände.

Artikel 5.

In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handels-Zeichen sollen die StaatsAngehörigen der Hohen vertragenden Theile in den respectiven Staaten denselben Schutz wie die Inländer geniessen.

Artikel 6.

Die Handelsschifffahrt jedes der Hohen vertragenden Theile soll in den Gebieten des anderen Theiles in jeder Beziehung der einheimischen Handelsschifffahrt gleichgestellt werden.

Von dieser vollständigen Gleichstellung sind allein die Begünstigungen ausgenommen, welche dem einheimischen Fischfange in dem einen oder anderen Lande gewährt sind oder gewährt werden möchten.

Artikel 7.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Theile eigenthümlichen Gesetzen und Reglements, auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Capitainen, Schiffspatronen und Schiffern ausgefertigten Papiere, anerkannt werden.

Artikel S.

Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten zu ernennen, mit dem Vorbehalt jedoch, dergleichen an solchen Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. Diese Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten, sowie deren Kanzler sollen, unter dem Beding der Reciprocität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, dass sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich denselben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Handelsgeschäfte unterworfen sind.

Artikel 9.

Die gedachten Generalconsuln, Consuln, ViceConsuln und Consular-Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des Anderen wohnen, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Beistand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, gleichviel ob solche sich Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen am Bord der gedachten Schiffe haben zu Schulden kommen lassen.

Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Einzelrichter oder zuständige Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffsregister, der Musterrolle oder anderer amtlicher Documente, oder, im Falle das Schiff bereits abgereist ist, durch gehörig von ihnen beglaubigte Abschrift der genannten Papiere oder durch einen Auszug aus denselbigen den Beweis führen, das die reclamirten Personen wirklich zu der Mannschaft gehört haben.

Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Auslieferung nicht versagt werden. Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfügung der General-Consuln, Consuln, Vice Consuln oder Consular-Agenten bleiben und können auf Antrag und auf Kosten der genannten Consularbeamten selbst in den Landesgefängnissen festgehalten und bewahrt werden. Diese Beamten werden sie je nach Gelegenheit, am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder einstel len oder in ihr Land auf einem Schiffe desselben oder eines andern Landes zurücksenden oder auf dem Landwege in die Heimath zurück befördern.

Die Zurückbeförderung auf dem Landwege soll unter Bedeckung der bewaffneten Macht auf den Antrag und auf Kosten der genannten Consularbeamten erfolgen, welche sich zu diesem Zwecke an die zusändigen Behörden zu wenden haben.

Wenn innerhalb zweier Monate, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, die Deserteurs nicht am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder eingestellt, oder nicht auf dem Land- oder Seewege in ihre Heimath zurückbefördert sind, desgleichen wenn die Kosten ihrer Haft nicht regelmässig von dem Theile, auf dessen Antrag die Verhaftung geschehen ist, entrichtet werden, so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit gesetzt werden, ohne dass sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.

Wenn aber der Deserteur ausserdem irgend ein Verbrechen oder Vergehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung von der Ortsbehörde bis dahin hinausgeschoben werden können, dass die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtheil vollständig in Ausführung gebracht ist.

Man ist gleichmässig übereingekommen, dass die Seeleute oder andere zur Schiff'smannschaft gehörende Personen, wenn sie Angehörige des eigenen Landes sind, in allen Fällen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels ausgenommen sein sollen.

Artikel 10.

Im Falle des Scheiterns oder des Schiffbruches eines Schiffes eines der Hohen vertragenden Theile an den Küsten des anderen Theiles sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen geniessen, welche die Gesetzgebung jedes der betreffenden Staaten den Schiffen des eigenen Landes in gleicher Lage bewilligt. Es soll jede Hülfe und jeder Beistand dem Capitain und der Schiffsmannschaft geleistet werden, sowohl für ihre Person, wie für das Schiff und dessen Ladung. Die auf die Rettung bezüglichen Maassregeln sollen den Landesgesetzen gemäss getroffen werden. Es soll jedoch den Consuln und Consular-Agenten ge

stattet sein, im Falle Schiffe, welche an der Küste gescheitert sind oder Schiffbruch gelitten haben, reparirt oder verproviantirt oder verkauft werden, die hierauf bezüglichen Geschäfte zu überwachen.

Alles was von dem Schiffe oder dessen Ladung gerettet worden ist, oder der für diese Gegenstände erzielte Kaufpreis soll den Eigenthümern oder deren Bevollmächtigten zurückerstattet und sollen für die Rettung keine höheren Kosten bezahlt werden, als von den Nationalschiffen in gleicher Lage bezahlt werden müssten.

Ueberdies ist verabredet, dass die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, dass sie in den inneren Verbrauch übergehen.

Artikel 11.

Die Hohen vertragenden Theile werden in Betreff der Schifffahrt kein Vorrecht, keine Begünstigung oder Befreiung irgend einem anderen Staate zugestehen, welche nicht auch und gleichzeitig auf ihre beiderseitigen Staatsangehörigen ausgedehnt würden. Artikel 12.

Der gegenwärtige Vertrag bleibt in Kraft bis zum

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Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen

der

Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung.

Vom 18. Mai 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preussen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:

Vom 1. Juli 1868 ab treten folgende Aenderungen der unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten vereinbarten Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung in Wirksamkeit.

§. 1. An die Stelle des ersten Satzes im dritten Absatze des §. 7. der Zollordnung) tritt folgende Bestimmung: „Die Declaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr als 10 Thlr. (17 fl. 30 kr.) beträgt, muss, wenn die Waaren zur Weitersendung unter Begleitschein-Controle bestimmt sind, zweifach ausgefertigt werden.“

§. 2. An die Stelle des §. 9. der Zollordnung) tritt folgende Vorschrift: „Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung

1) Siehe S. 66.

*) Siehe S. 67-68.

sprechende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer voltständigen Declaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die vorgeschriebene Declaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, so hat er, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapiere oder bebesonders schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, dass er ausser Stande sei, eine zuverlässige Declaration abzugeben, und hiermit den Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision zu verbinden. Es erfolgt alsdann von Seiten der Zollbehörde specielle Revision, deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer muss in diesem Falle sich gefallen lassen, dass die gehörig declarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung ihm vorgezogen werden, und dass die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten wird.

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