II. Uebersicht der Zollermässigungen, welche in Folge der Handelsverträge von Oesterreich mit England, Frankreich und Italien dem Zollvereine für dessen Einfuhr nach Oesterreich zugefallen sind und in dem Vertrage vom 9. März 1868 ohne Aenderung für die nächste Zeit Aufnahme gefunden haben. (Die bei einzelnen Artikeln in dem Vertrage vom 9. März 1868 für einen späteren Termin vereinbarten weiteren Ermässigungen sind bei diesen Artikeln mit angegeben worden.) 26. a) 2. 28. a) 1. 28. b) 2. 28. b) Anm. A. Durch den Vertrag vom 16. December 1865 zwischen Oesterreich Decken (Fuss- und Wagendecken, Laufteppiche), gefärbt, Die vorgenannten Decken roh oder gefärbt, dann gemeine B. Durch den Vertrag vom 11. December 1866 zwischen Oesterreich 15 . 242 25 25 Dochte, gewebte, Gitter (Marly), Gurten, Netze, d. i. Fisch-, und durch den Vertrag vom 9. März 1868 vom 262 50 70 30. Seidenwaaren: 1 35. f) Papiertapeten in Rollen 12 8811 50 50 37. e) 38. e) 42. c) 1. 44. a) und vom 1. Januar 1872 und durch den Vertrag vom 9. März 1868 bereits 46.b)1.u.Anm. Waaren aus unedlen Metallen, vergoldet, versilbert plaquirt, 100 1 Stück 10 20 10 1222 6 g| 4 50 frei Parfümirte Seife C. Durch den Vertrag vom 23. April 1867 zwischen Oesterreich und Italien. Rohe Felle und Häute, nicht besonders benannt Limonien (Citronen-) Saft in Fässern in Flaschen. Seide, abgehaspelt oder gesponnen beide ungefärbt und a) 2. Floretseide, gesponnen ohne Verbindung m. b) 2. Floretseide, gefärbt 23. b) 1/2. Rohe Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Materialien 8 6 Hierüber hat der Tarif A. vom 9. März 1868 folgende bemerkenswerthe Ergänzungen erfahren, welche theils aus dem gegenwärtigen allgemeinen Oesterreichischen Tarif Aufnahme gefunden, theils auf dem Oesterreich-Französischen Vertrage beruhen. Position. 2. a) Ergänzung: (Cichorien) getrocknete, gedörrte (allgemeiner Tarif). 7. a) Aufnahme von: Unschlitt, frei". . 13. Aufnahme der ganzen Position: Drechsler- und Schnitzstoffe: Bernstein etc. in Platten und Blöcken zollfrei". (Nachtrag zum allgemeinen Tarif.) Ergänzung: auch Pflanzensäfte" (allgemeiner Tarif.) 20. a) Aufnahme: „Blei, rohes etc. Bleiasche" 17. " b) 27. 30. 34. 1 Ctr. 1 fl. 75 kr. | (allgemeiner 2 50 Tarif.) „Blei, gegossenes etc. Stereotypplatten Baumwollenwaaren Ergänzung: „auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnene m Wollenwaaren Glase" (Französischer Vertrag). Leinenwaaren. Ergänzung: „ferner aus Asbest etc., auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase" (Französischer Vertrag). a) 2. Anmerkung. Aufnahme: „Nicht unter a) genannte oder aus anderen Webe- und Wirkmaterialien verfertigte Seilerwaaren werden als Posamentierwaaren behandelt (Französischer Vertrag). " Anmerkung. Aufnahme: Webewaaren, in welchen Seide nur zur Herstellung eines Musters oder Verzierung vorkommt, werden nicht unter die Ganz- oder Halbseidenwaaren gerechnet (allgemeiner Tarif). Bast- etc. Waaren. Ergänzung: „Cocosfasern" (Französischer Tarif). 36. d) Leder. Ergänzung: versilbertes, gefärbtes" (allgemeiner Tarif). 46. b) 2. Kurze Waaren. Ergänzung: „Waaren aus gefassten Halbedelsteinen" (allg. Tarif). III. derjenigen Artikel (mit Ausschluss der ganz unbedeutenden), welche bei dem Eingange nach Oesterreich durch den Zwischenzolltarif von 1853 befreit oder ermässigt waren und entweder durch den Vertrag von 1865 oder durch den Vertrag von 1868 eine Aenderung dieser Begünstigung erfahren haben. |