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) excl. preussische und österreichische Besatzung in Rastatt, incl. 6 958 ansserhalb des Zollvereins.

1) incl. 643 Rumpenheim, vorm. Kurhessen, von Preussen abgetreten.

*) excl preussische Besatzung.

Nachschrift. Die definitiven Resultate der Zählung vom 3. December 1867 mit Unterscheidung nach Stadt und Land, Alter und Geschlecht, nach Beschäftigungsclassen etc. werden wir so bald als möglich mittheilen. Die Namen der obersten Verwaltungsbeamten bei den Bezirken und Kreisen der nichtpreussischen Bundesgebiete, sowie die Ressortverhältnisse und Personalien der Centralbehörden sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins wird eines der nächsten Hefte behandeln. Der Herausgeber.

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Handels- und Zollvertrag

zwischen dem

Deutschen Zollverein und Oesterreich.

Vom 9. März 1868.

Einleitung:

Bericht, erstattet im Bundesrathe des Deutschen Zollvereins von den vereinigten Ausschüssen für Zollund Steuerwesen und für Handel und Verkehr.

Berlin, den 6. April 1868.

Der er zwischen dem Zollverein und Oesterreich geschlossene Zoll- und Handelsvertrag vom 11. April 1865 war durch die Ereignisse des Jahres 1866 ausser Kraft gesetzt. Der Prager Friedensvertrag vom 23. August 1866 sprach indess in Artikel 13. die Absicht der Contrahenten jenes Vertrages aus, über eine Revision desselben im Sinne einer grösseren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs sobald als möglich Verhandlungen zu beginnen, und bestimmte, dass der Vertrag einstweilen wieder in Kraft treten und erst nach einer Kündigung von sechs Monaten erlöschen solle.

Die Verhandlungen über die Revision haben im Laufe der letzten Monate in Berlin stattgefunden und es sind an denselben nach No. 8. des Schlussprotokolls zum Vertrage vom 8. Juli v. J. die angrenzenden Vereinsstaaten, Sachsen und Bayern, betheiligt worden. Das Resultat liegt jetzt in dem am 9. März d. J. unterzeichneten Vertrage vor.

Die Regulirung des handelspolitischen Verhältnisses zwischen dem Zollverein und Oesterreich nimmt in der Geschichte des Zollvereins eine eigenthümliche und bedeutungsvolle Stelle ein; es wird indess jetzt, nachdem durch den vorliegenden Vertrag dieses Verhältniss in klarer und zweifelloser Weise festgestellt ist, nicht weiter erforderlich sein, auf die der Geschichte angehörenden Momente näher einzugehen.

Der Abschluss des ersten Handelsvertrages mit Oesterreich vom 19. Februar 1853 knüpft sich an die Krisis, welche durch den Anschluss Hannovers an den Zollverein veranlasst und durch die Zollvereinigungs-Verträge vom 4. April 1853 beendigt

wurde.

Dieser erste Vertrag vom 19. Februar 1853 beruhte im Wesentlichen auf dem Systeme ausschliesslicher gegenseitiger Zollbegünstigungen und schränkte die Freiheit in der Regulirung der Aussenzölle dadurch ein, dass für den Fall einer Ermässigung der Aussenzölle eine Erhöhung der Zwischenzölle in Aussicht gestellt war. Ueber weiter gehende Verkehrserleichterungen, über die viel besprochene, eine Zolleinigung vorbereitende

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

Parificirung der Tarife ist später verhandelt; Resultate sind bei diesen Verhandlungen nicht erzielt. Eine wesentliche Aenderung des hiernach mit Oesterreich bestehenden Vertragsverhältnisses knüpfte sich dann an den Abschluss des Handelsvertrages mit Frankreich vom 2. August 1862 und die in den Jahren 1864 und 1865 erfolgte Erneuerung der Zollvereinigungs-Verträge. In England hatte man durch den Uebergang zu einem liberalen Tarifsystem und die mit Frankreich geschlossenen Verträge vom 23. Januar, 12. October und 16. November 1860 eine neue freisinnige Handelspolitik inaugurirt, der sich zunächst Belgien durch die Verträge mit Frankreich vom I. Mai 1861, und mit England vom 23. Juli 1862, anschloss. Die Folge war, dass Preussen nicht säumte, durch Abschluss des Französischen Vertrages vom 2. August 1862 an der eröffneten Reformbewegung Theil zu nehmen. Die mannigfachen Incidenzfälle, die sich an die damit beginnende Krisis im Zollverein knüpfen, können füglich übergangen werden: die Schwierigkeiten knüpften sich an den Artikel 31. dieses Vertrages, in welchem in gleicher Weise wie in den übrigen neuen Verträgen das System exclusiver Zollbegünstigungen beseitigt und ausgemacht war, dass dem Mitcontrahenten jede Begünstigung, welche einem dritten Staate zugestanden werde, ebenfalls zukommen solle. Der Zollverein wurde schliesslich durch successiv geschlossene Verträge, die in dem Vertrage vom 16. Mai 1865 resumirt sind, erneuert und zugleich in Folge von Verhandlungen, welche bei dieser Erneuerung verheissen waren, das Verhältniss zu Oesterreich durch den Vertrag vom 11. April 1865 neu regulirt. Nunmehr war auch ein weiteres Fortschreiten auf dem mit dem Französischen Vertrage vom 2. August 1862 betretenen Wege möglich geworden, und es wurden Verträge mit Belgien am 22. Mai 1865, mit England am 30. Mai 1865 und mit Italien am 31. December 1865 geschlossen.

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freigestellt, statt Erhöhung seiner Zwischenzollsätze Ursprungszeugnisse zu erfordern.

Der Zollverein hatte in Folge des Französischen Vertrages seinen allgemeinen Tarif reformirt und wesentlich ermässigt. Die Befreiungen und Ermässigungen, welche jetzt Oesterreich über den allgemeinen Tarif hinaus zugestanden wurden, fanden ebenfalls Aufnahme in den allgemeinen Tarif. Auch auf Seiten Oesterreichs war die Absicht vorhanden, die gegen den Zollverein zugestandenen Ermässigungen in den allgemeinen Tarif aufzunehmen: die Verallgemeinerung folgte indess bald aus einer Reihe von Verträgen, durch welche Oesterreich ebenfalls an der handelspolitischen Reformbewegung Theil nahm.

Oesterreich hat nämlich nach Abschluss des Vertrages vom 11. April 1865 Handelsverträge geschlossen: mit England am 16. December 1865, mit Frankreich am 11. December 1866, mit Belgien am 23. Februar 1867, mit Holland am 26. März 1867 und mit Italien am 23. April 1867. In den Verträgen mit Belgien und Holland ist bezüglich der Zölle die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation versprochen. In dem Vertrage mit England ist bestimmt, dass die Zollsätze für Englische nach Oesterreich eingeführte Waaren nicht mehr als 25 Procent des Werths der Waaren mit Zuschlag der Transportkosten, und vom 1. Januar 1870 an nicht mehr als 20 Procent betragen sollen: ausgenommen sind Gegenstände der Staatsmonopolien und die Classen I. bis VII. des gegenwärtigen Oesterreichischen Tarifs (Colonialwaaren, Gartenfrüchte, Thiere etc., Fette etc., Getränke und Esswaaren, Brennstoffe etc., Chemikalien). In dem Vertrage mit Frankreich sind für eine Reihe von Artikeln Ermässigungen zugestanden, die zum Theil noch etwas weiter gehen als die dem Zollverein im Vertrage vom 11. April 1865 zugestandenen, und die sich dann in der Anlage A. des jetzt vorliegenden Vertrags wiederfinden. In dem Vertrage mit Italien ist, ausser einigen besondern für den Handel mit Italien wichtigen Gegenständen, die Anwendung der dem Zollverein, sowie Frankreich gemachten Zugeständnisse zugesagt. In allen drei Verträgen ist aber die Bestimmung enthalten, dass alle an dritte Staaten gewährten Begünstigungen auch den Mitcontrahenten gewährt werden sollen.

Der Uebergang zu einem anderen Systeme, der durch die erwähnten, unter den bedeutendsten Handels- und Industriestaaten geschlossenen Verträge gemacht ist, hat in der kurzen Zeit, die zwischen dem Vertrage mit Oesterreich vom 11. April 1865 und dem letzt geschlossenen in der Mitte liegt, die Verhältnisse klarer gemacht und zu der Erreichung eines wirklich praktischen Resultats geführt. Es handelt sich jetzt für Oesterreich und den Zollverein um Theilnahme an dem in Europa überhaupt zur Geltung gekommenen Systeme, von welchem man sich auf die Länge nicht ohne schweren Nachtheil ausschliessen konnte, und die früher verfolgten Tendenzen, das eine Gebiet in gewisser Weise an die Tarifpolitik des andern zu binden und auf eine Zolleinigung hinzuarbeiten, sind jetzt aufgegeben. Die gegenseitigen Zugeständnisse sind schlechthin gemacht, sind von daneben

bestehenden allgemeinen oder Aussentarifen unabhängig, und alle an dritte Staaten gemachten Tarifzugeständnisse kommen dem Mitcontrahenten zu Gute.

Der Vertrag reproducirt mit dieser wesentlichen Verbesserung im Ganzen den Inhalt der früheren Verträge. Sein Schwerpunkt fällt, wie sich aus dem Gesagten ergiebt, in die den Tarif betreffenden Abreden, und diese werden einer besonderen und eingehenden Erörterung bedürfen. Vorher werden jedoch die übrigen Bestimmungen des Vertrages kurz zu erwähnen und, soweit nöthig, zu erläutern sein.

I. In Artikel 1. conform mit Artikel 1. des früheren Vertrages wird bestimmt, dass Verbote der Ein-, Aus- und Durchfuhr nur bei Gegenständen der Staatsmonopole aus sanitätspolizeilichen Gründen oder für Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen vorkommen dürfen.

Bei den Staatsmonopolen sind hier die Spielkarten und Kalender, die in dem Vertrage vom 11. April 1865 noch vorkommen, hinweggelassen (cfr. No. 3. des Schlussprotokolls zum Vertrage vom 8. Juli v. J. über die Erneuerung des Zollvereins).

In Artikel 2. wird gegenseitig die Gewährung aller an dritte Staaten zugestandenen Begünstigungen zugesichert. Die im Schlussprotokoll sub 1. gemachte Ausnahme, bezüglich einer Ermässigung vom Neapolitaner und Sicilianer Wein, der seewärts eingeht, und einzelner landwirthschaftlicher Producte bei der Einfuhr über die OesterreichischItalienische Grenze, findet sich ebenso in dem früheren Vertrage.

In Artikel 3. werden die gegenseitigen Verkehrserleichterungen hinsichtlich der Einfuhr zugesagt. Während der frühere Vertrag dieselben nur beim unmittelbaren Uebergange aus dem freien Verkehr des Gebiets des einen Theils in das des anderen gewährte, ist jetzt der unmittelbare Uebergang nicht mehr zur Bedingung gemacht. Nach dem Schlussprotokoll No. 3. wird in Oesterreich der unmittelbare Uebergang nur für wenige Artikel des Grenzverkehrs, Getreide, Sämereien, Gartengewächse, Vieh, Brod, Terpentin, Fussdecken, Glasgeschirr und Töpfergeschirr, als Bedingung festgehalten.

Die beschränkenden Bestimmungen der früheren Verträge hinsichtlich der allgemeinen Tarife sind hinweggelassen.

Es ist das Folge des Verhältnisses, in dem die contrahirenden Staaten zu den übrigen Staaten stehen.

Gleich hier kann erwähnt werden, dass nach Artikel 23. auf die Zollausschlüsse die Artikel 1-9. keine Anwendung finden, dass indess nach No. 15. des Schlussprotokolls die aus den Zollausschlüssen des einen Theils in das Gebiet des andern übergehenden Waaaren, also auch die direct von Hamburg und Bremen nach Oesterreich übergehenden Waaren, keinen höheren Zöllen unterliegen, als wenn sie aus den Zollgebieten des ersteren eingeführt würden.

Der Artikel 4. betrifft die Ausfuhr.

Von den hier vorbehaltenen Ausgangsabgaben,

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die auf Seiten des Zollvereins die des allgemeinen Tarifs sind, wird unten specieller die Rede sein.

Der Grundsatz sub 2. des Artikels 4., dass keine Ausfuhrprämien gewährt werden sollen, entspricht den Bestimmungen des Zollvereins, und es scheint von Werth, dass dieser Grundsatz gegenseitig anerkannt wird, damit den in Oesterreich vorgekommenen Bestrebungen, für Rübenzucker und Branntwein Exportprämien zu erlangen, die Aussicht auf Erfolg entzogen wird.

Artikel 5. sichert gegenseitig die bereits bestehende Freiheit von Durchgangsabgaben zu.

Artikel 6. gewährt die bereits bestehenden Begünstigungen des Mess- und Markt-, sowie des sogenannten Veredelungsverkehrs.

Es ist dabei hervorzuheben, dass in den Bestimmungen über den Veredelungsverkehr gegen die bisherigen Abreden durchaus keine Veränderungen enthalten sind.

Artikel 7. und S. sind aus den früheren Verträgen übernommen.

Artikel 9. bestimmt, dass innere Steuern die Erzeugnisse des anderen Theils nicht höher belasten dürfen, als die des eigenen Landes. Es stimmt dieses mit dem Vertrage vom 11. April 1865 überein; eine ähnliche Bestimmung findet sich in Artikel 8. des Handelsvertrages mit Frankreich vom 2. August 1862.

In Artikel 10. wird das bisherige Zollcartel erneuert. Das Cartel und die auf dasselbe bezüglichen Abreden im Schlussprotokolle stimmen übrigens ganz mit den betreffenden Abreden im früheren Vertrage überein.

In Art. 12. ist für die Schifffahrt ausgemacht, dass die Schiffe des anderen Theils den eigenen gleichgestellt werden sollen. Eine Erweiterung enthält dieser Artikel gegen den Vertrag vom 11. April 1865, insofern er sich auch auf die Küstenschifffahrt bezieht.

In gleicher Weise ist in dem Schifffahrts-Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom 14. Juli 1867 und dem Oesterreichisch - Italienischen Vertrage vom 23. April 1867 das im Vertrage mit Frankreich vom 2. August 1862 und ebenso in dem Oesterreichisch-Französischen Schifffahrts-Vertrage vom 11. December 1866 noch beibehaltene Privilegium der Küstenschifffahrt aufgegeben.

Die Art. 13. bis 17. sind aus den früheren Verträgen übernommen und werden einer Erläuterung nicht bedürfen.

Eine erhebliche Erleichterung findet sich in dem den Gewerbebetrieb der beiderseitigen Unterthanen betreffenden Art. 18. Der frühere Vertrag war hier mit den Vorschriften der Zollvereinigungs-Verträge vom 16. Mai 1865 Art. 18. und 8. Juli v. J. Art. 26. conform und enthielt nur die Vorschrift, dass der Befugniss der Unterthanen des einen Theils, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben, und im Falle diese Befugniss geübt werde, von den Unterthanen des einen Theils keine Abgabe entrichtet werden solle, welcher nicht gleichmässig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen seien. Diese Bestimmung ist dahin erweitert,

dass die Angehörigen der vertragenden Theile in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sind. Blos für die Apotheken und die Ilausirergewerbe ist eine Ausnahme gemacht. Nach No. 13. 1. des Schlussprotokolls tritt diese Bestimmung in denjenigen Deutschen Staaten, deren Gesetzgebungen in Hinsicht auf den bezeichneten Gegenstand zwischen Inländern und Ausländern unterscheidet, erst vom 1. Januar 1869 ab in Wirksamkeit.

Nach Artikel 19. geniessen die Angehörigen beider Theile den Schutz für Bezeichnung oder Etiquettirung der Waaren oder deren Verpackung, der den Inländern gewährt wird. Es wird mit dieser Bestimmung der im Separat - Artikel 9. zu dem Vertrage vom 19. Februar 1853 gemachte Vorbehalt, nach welchem eine Vereinbarung über den Schutz der Erfindungen und der Muster- und Fabrikzeichen in Aussicht genommen war, zum Theil erfüllt.

Eine ähnliche Abrede findet sich in Art. 28. des Französischen Handels-Vertrages vom 2. August 1862. Die Ausdehnung auf Musterschutz die sich in dem letzterwähnten Vertrage findet ist nicht vereinbart. Der Zollverein hat keine Gesetzgebung über Musterschutz und die Frage, ob eine solche überhaupt räthlich sei, ist zur Zeit noch unentschieden.

Die Artikel 20-23. entsprechen den Artikeln 1922. des Vertrages vom 11. April 1865 und werden keiner besonderen Erläuterung bedürfen. Sie betreffen das Recht, Consuln zu ernennen, die Erstreckung des consularischen Schutzes auf Angehörige des anderen Theils, sofern dieser an dem betreffenden Orte keinen Consul hat, und die Befugniss, gegenseitig Beamte zum Zwecke der Instruction derselben an die Zollstellen abzuordnen.

II. Die zahlreichsten Aenderungen bewirkt der vorliegende Vertrag, wie bereits angedeutet, an den beiderseitigen Zolltarifen.

Es bezeichnet den Charakter der neueren Handels-Verträge, wie solche im Verlauf der letzten acht Jahre fast zwischen allen Europäischen Staaten zum Abschlusse gekommen sind, dass dabei nicht sowohl mehr darauf abgezielt wird, dem einen Contrahenten in dem Gebiete des anderen besondere Vorrechte vor den übrigen Nationen zu verschaffen, als darauf, sich sicher zu stellen, dass dort nicht Dritte günstiger behandelt werden. Diesem Charakter entspricht es, dass die bei solchen Verträgen vereinbarten Tarifbestimmungen jetzt von einem Gesichtspunkte aus aufgefasst werden, welcher es gestattet, dieselben in einen bestimmten Reformplan einzufügen, sie nach Umständen für die Ausführung dieses Plans mit zu benutzen. Es wird damit nicht ausgeschlossen, bei den Vertragsverhandlungen im Einzelnen die Erleichterung im Zoll gerade für solche Artikel besonders anzustreben, welche im Verkehr zwischen den Gebieten der Vertragenden eine grössere Bedeutung haben. Aber auch hier wird man auf die möglichste Einhaltung des allgemeinen Reformplanes schon durch die Erwägung verwiesen, dass jede im Tarif gemachte Concession nicht dem im concreten Falle gegenüberstehenden Contrahenten allein, sondern überhaupt allen denjenigen Staaten zu Gute kommt, mit welchen eine Verständigung wegen der gegenseitigen

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