Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

den Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen.

16) Zum Artikel 22. des Vertrages. In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen und in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen eben so lang, als die Sächsischen Meilen sind, verbleibt es bei den darüber in den SchlussProtokollen zu den Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833 getroffenen Verabredungen.

17) Zum Artikel 26. des Vertrages. Man ist darüber einverstanden, dass die im dritten Absatze des Artikels 26. bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner nicht mit sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen.

Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe-Legitimations-Karten ist unter D. beigefügt.

Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, dass, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs-Verträgen geschehen ist, ihre Regierungen mit der Ratification des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratification derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden.

Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für den Gesammt-Verein im Königlich Preussischen Geheimen Staats-Archiv aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke Preussischer Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen Vereins-Regierungen zugestellt werden.

Nachdem endlich noch constatirt war, dass die Ratification des Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu erfolgen habe, und dass, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine solche Form der Ratification gewählt werden könne, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird, wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem Exemplare, nach geschehener Verlesung unterzeichnet und von den Königlich Preussischen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Abdrücke an die übrigen Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, behufs der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staats-Archiv in Empfang genommen.

G. w. o.

gez. von Pommer - Esche. von Philipsborn. Delbrück. Weber. Gerbig. von Thümmel. von Spitzemberg. Riecke. Mathy. Ewald. Thon. von Liebe.

Anlage A. zu No. 22 des Schlussprotokolls. 1. Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Beziehung auf die Beobachtung der Zollgesetzc unbescholten sind.

2. Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem

Mitverschlusse stehende Privat-Niederlage von ausländischem Roheisen aller Art und altem Brucheisen bewilligt, für welche sie auf ihre Kosten einen sicheren verschliessbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeinen Bestimmungen über die, unter Mitverschluss der Zollbehörde stehenden Privat-Niederlagen finden auf diese Niederlage gleichmässig Anwendung.

Die Niederlegung des Roh- und Brucheisens kann auch in einer öffentlichen Niederlage stattfinden.

3. Bei der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle wird für jeden Fabrikanten ein Conto geführt, in welchem die Mengen des eingeführten, in die Niederlage gebrachten, ausländischen Roh- und Brucheisens und die Gattung und Mengen der daraus verfertigten, in das Ausland ausgeführten, in einer öffentlichen Niederlage niedergelegten oder für den inländischen Schiffbau verwendeten Waaren nachgewiesen werden:

4. Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brucheisen zur Verarbeitung für das Ausland oder zu Schiffbau-Gegenständen entnommen werden soll, so hat der Fabrikant der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle solches unter Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zuvor mittelst schriftlicher Anmeldung anzuzeigen.

Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, der Abgang auf der Anmeldung bescheinigt und im Conto bemerkt.

5. Die Abschreibung vom Niederlage-Conto erfolgt, nachdem die Ausfuhr, die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage, oder die Verwendung zum Schiffbau der aus dem verabfolgten Rohoder Brucheisen verfertigten Gegenstände bescheinigt worden, und zwar auf Höhe des Gewichtes dieser Gegenstände.

6. Am Schlusse jedes Quartals wird der Zollbetrag fällig, welcher der Differenz zwischen dem Gewichte der, im Laufe des vorletzten Quartals von der Niederlage abgemeldeten und dem Gewichte der, im Laufe des letzten Quartals von dem Niederlage-Conto abgeschriebenen Menge entspricht. Ist die letztere Menge grösser als die erstere, so kommt die Differenz bei dem nächsten Quartal - Abschlusse zur Anrechnung. 7. Lager Revisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung statt, jedenfalls aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage vorgenommen.

[ocr errors]

8. Die Fabrikanten haben die über den Fabrikbetrieb zu führenden Bücher (Fabrik- oder Betriebsbücher) so einzurichten, dass daraus ohne besondere Schwierigkeiten ersehen werden kann, welche Arten von Waaren hergestellt sind und welches Material dazu benutzt worden ist.

Die Einsicht dieser Fabrik- oder Betriebsbücher ist den, mit der Beaufsichtigung der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten.

Auch sind die Fabrikanten verpflichtet, auf Verlangen des Haupt-Amtes, die Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Correspondenzen zu gestatten, um Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie ausführen, sowie

ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren beziehen. 9. Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbehalten, nach Befinden weitere Controlen anzuordnen, namentlich aber den Betrieb der Fabriken durch Aufsichtsbeamte speciell überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist der Zutritt zu allen Fabrikräumen zu jeder Tageszeit und auch zur Nachtzeit so lange zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet wird.

10. Die Zollverwaltung ist befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzunehmen.

Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen Defraudation die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie kann insbesondere auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in solcher Art wegen Vergehungen, welche er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, mit Strafe belegt worden ist.

11. Die Fabrikanten haben sich einer, von der Directiv-Behörde zu bestimmenden Conventionalstrafe bis zu der Summe von 100 Rthlrn. in allen Fällen zu unterwerfen, in welchen sie den, im Interesse der Zollverwaltung von den zuständigen Zoll- oder Steuer-Behörden getroffenen Anordnungen keine Folge leisten, vorbehaltlich der Zurücknahme der Begünstigung bei fortgesetzter Weigerung.

Anlage B. zu No. 5 des Schlussprotokolls.

Uebersicht der Steuersätze,

welche in denjenigen Vereinsstaaten etc., wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden. I. Von Tabacksblättern und Tabacksfabrikaten: Durchweg per Zollcentner 20 Gr. = 1 fl. 10 kr.

in folgenden Vereinsgebieten:

1. Preussen (ausschliesslich der Hohenzollernschen Lande *).

Ausserdem im engeren Vereine mit Preussen (nach der Zeitfolge der Verträge):

a) von Schwarzburg-Sondershausen:

die Unterherrschaft,

b) von Schwarzburg-Rudolstadt:

die Unterherrschaft,

c) vom Grossherzogthum Sachsen:

das Amt Allstedt mit Oldisleben,

d) Anhalt,

e) das Fürstenthum Lippe,

f) von Mecklenburg-Schwerin:

die Ortschaften Rossow, Netzeband und Schöneberg,

g) von Sachsen-Coburg-Gotha:

das Amt Volkenrode,

h) von Oldenburg:

das Fürstenthum Birkenfeld,

i) Waldeck und Pyrmont,

k) Schaumburg-Lippe,

1) Bremische Gebietstheile.

*) In den Hohenzollernschen Landen wird eine Uebergangs-Abgabe von Tabacksblättern und Tabacksfabrikaten nicht erhoben.

2. Sachsen.

3. Thüringischer Verein.

Dazu gehören ausser den demselben zugewiesenen Preussischen Gebietstheilen:

a) das Grossherzogthum Sachsen, ausschliesslich der Aemter Ostheim und Allstedt mit Oldisleben, aber einschliesslich des zum Amte Ostheim gehörenden Ortes Melpers,

b) das Herzogthum Sachsen-Meiningen, c) das Herzogthum Sachsen-Altenburg, d) das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha, ausschliesslich der Aemter Königsberg und Volkenrode,

e) die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtsche Oberherrschaft,

f) die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Oberherrschaft,

g) das Fürstenthum Reuss älterer Linie, h) das Fürstenthum Reuss jüngerer Linie. 4. Braunschweig.

5. Oldenburg, ausschliesslich des Fürstenthums Birkenfeld und einschliesslich Bremischer Gebietstheile.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Im Herzogthum Coburg werden bei der Ausfuhr 12 kr. für den Eimer von dem zu Communalzwecken bestimmten Theile der Staatsabgabe rückvergütet.

7. Bayern, rechts des Rheines, und im engeren Vereine mit Bayern:

a) das Grossherzoglich Sächsische Amt Ostheim, mit Ausschluss des Ortes Melpers;

b) das Herzoglich Sachsen-Coburg - Gothaische Amt Königsberg.

Per Eimer (Bayerisch) = 0,497932 Ohm Preussisch 17 Sgr. 1% Pf. = 1 fl.

Die Rückvergütung von Bier, welches aus den Bayerischen Hauptlanden ausgeführt wird, beträgt 40. kr. für den Bayerischen Eimer.

8. Württemberg.

Per Eimer (Württembergisch)

Preussisch.

a. braunes Bier 1 Thlr. 21 Sgr. 54 Pf. b. weisses Bier 1

2,13915 Ohm

[ocr errors]

-

- kr.

3 f. 4 334 - 2 " Die erhobene Malzsteuer wird von ausgehendem Bier nach Massgabe des dazu verwendeten Malzes in jedem einzelnen Falle ermittelt und danach die Steuervergütung festgesetzt und gewährt. 9. Baden.

Per Ohm (Badisch) 1,091673 Ohm Preussisch 22 Sgr. 34 Pf. 1 fl. 18 kr.

Bei der Ausfuhr des im Grossherzogthum Baden erzeugten Biers werden auf die Badische Ohm 1 fl. 5 kr. rückvergütet. 10. Hessen.

Per Ohm (Grossherz. Hessische) 1,164451 Ohm Preussisch 28 Sgr. 6% Pf. 1 fl. 40 kr.

Bei der Ausfuhr von 20 Mass und mehr wird eine Steuervergütung von 1 fl. 5 kr. für die Grossherzoglich Hessische Ohm gewährt.

III. Von Branntwein.

1 a. Preussen (ausschliesslich der Hohenzollernschen Lande).

Ausserdem die bei Preussen vorstehend zu I. von a. bis 1. aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit Preussen im engeren Vereine stehen.

Per Ohm (Preussisch) bei 50 Procent Alkohol nach Tralles 6 Thlr 10 fl. 30 kr.

Bei der Ausfuhr wird eine Steuervergütung von 11 Silberpfennigen für ein Quart zu 50 Procent Alkohol nach Tralles gewährt.

In dem ehemaligen Kurfürstenthume Hessen (mit Ausschluss des Kreises Schmalkalden und der Grafschaft Schaumburg) werden bis zum 1. Juli 1868 erhoben:

[blocks in formation]

3. Thüringischer Verein (wie zu I. 3.) bei 50 pCt. Alko4. Braunschweig. hol nach Tralles

5. Oldenburg (wie zu I. 5.)

6. Luxemburg.

6 Thlr.

10 fl. 30 kr.

Bei der Ausfuhr wie zu 1 a. Anmerk. Die in den vorstehend zu 1 a., 2. bis 6. aufgeführten Vereinsstaaten etc. aufkommende Uebergangs-Abgabe von Branntwein ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt. Zwischen diesen Vereinsstaaten etc. findet freier Verkehr mit Branntwein statt.

7. Bayern, rechts des Rheines.

Ausserdem die bei Bayern vorstehend unter II. 7. aufgeführten Landestheile anderer Vereinsstaaten.

Per Eimer (Bayerisch) 1 Thlr 1 fl. 45 kr. 8. Württemberg.

Per Eimer (Württembergisch) bei 50 Procent Alkohol nach Tralles 2 Thlr. 8 Sgr. 6% Pf. = 4 fl. 9. Baden.

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

a. Branntwein - Thlr. 28 Sgr. 6% Pf. b. Weingeist 1, 21 51%

[ocr errors]

Bei der Ausfuhr von mindestens 50 Mass Branntwein werden auf die Badische Ohm 36 kr., von Weingeist 1 fl. 10 kr. rückvergütet. 10. Hessen.

Per Ohm (Grossherz. Hessische) bei 40 Procent Alkohol nach Tralles 5 Thl. 4 Sgr. 334 Pf. 9 Al. Bei der Ausfuhr von 20 Mass und mehr werden 6 fl. für die Grossherzoglich Hessische Ohm bei 50 Procent Alkohol nach Tralles gewährt.

IV. Von geschrotetem Malze.

1. Bayern, rechts des Rheines.

Ausserdem die bei Bayern unter II. 7. aufgeführten Landestheile anderer Vereinsstaaten. Per Metzen (Bayerisch) 0,674283 Scheffel

Preussisch 14 Sgr. 34 Pf. = 50 kr.

2. Württemberg.

Per Simri (Württembergisch) Preussisch

0,403069 Schfl.

a. geschrotenes Darrmalz 6 Sgr. 334 Pf. 22 kr. b. gequetschtes Grünmalz 2 694

[ocr errors]

9

"

Anlage C. zu Nr. 11. des Schluss-Protokolls.

Nachweisung

der an die Erbauer von Seeschiffen je nach deren Tragfähigkeit für die nicht speciell nachweisbaren Eisenbestandtheile höchstens zu bewilligenden Zoll-Vergütung.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small]

1. Die vorstehenden Sätze gelten für eisenfest gebaute Schiffe und werden bei kupferfest gebauten Schiffen, wenn das dazu zu verwendende Stangen-Kupfer oder Messing zollfrei abgelassen ist, um 5 Sgr. für die Last ermässigt. 2. Für Schiffe von einer Lastenzahl, welche zwischen je zwei der in obiger Tabelle aufgeführten Lastenzahlen fällt, ist der Betrag für die Last mit Hülfe der Differenzen proportional zu berechnen, z. B. da zwischen der Tragfähigkeit von 125 und 150 Lasten die Differenz für die Last Pfennig beträgt, so berechnet sich die Vergütung für ein Schiff von 132 Last um 7 mal Pfennig 5 Pfennig für die Last geringer, als für ein solches von 125 Last, mithin auf 1 Rthlr. 5 Sgr. 9 Pf. Bei dieser Berechnung sind Bruchpfennige, wenn der Bruch mehr als beträgt, als volle Pfennige zu berechnen, entgegengesetzten Falls aber ausser Ansatz zu lassen.

=

[blocks in formation]

III. Ergänzende Gesetze und Bestimmungen.

Die Artikel 4. und 33. bis 40. der Verfassung

des

Norddeutschen Bundes.

Artikel 4.

Der Beaufsichtigung seitens des Bundes nnd der

Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimathsund Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Passwesen und Fremden-Polizei und über den Gewerbebetrieb, einschliesslich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach ausserdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handels-Gesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden Steuern; 3. die Ordnung des Maass-, Münz- und GewichtsSystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bank

wesen;

5. die Erfindungs-Patente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums; 7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer consularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 8. das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasserstrassen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9. der Flösserei- und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstrassen und der Zustand der letzteren, so wie die Flussund sonstigen Wasserzölle;

10. das Post- und Telegraphenwesen; 11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civil-Sachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 12. so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;

14. das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;

15. Massregeln der Medicinal- und Veterinärpolizei. VI. Abschnitt: Zoll- und Handels-Wesen. Artikel 33.

Der Bund bildet ein Zoll- und Handels-Gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Ein

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

[blocks in formation]

Artikel 37.

Der Bundesrath beschliesst:

1. über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenommenen unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen einschliesslich der Handels- und SchifffahrtsVerträge;

2. über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden VerwaltungsVorschriften und Einrichtungen;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten;

4. Ueber die von seiner Rechnungs - Behörde ihm vorgelegte schliessliche Feststellung der in die Bundeskasse fliessenden Abgaben (Art. 39). Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3. von einem controlirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen

4

« ZurückWeiter »