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Kartoffelzucker sich zur Vermischung mit Rübenzucker eignet, so könne bei Befreiung jenes von jeder Steuer die Staatskasse in die Lage kommen, eine Ausfuhrvergütung zu zahlen, ohne einen entsprechenden Steuerbetrag erhoben zu haben. Wenn man für die Steuerfreiheit des sogenannten Rübenkrauts" geltend macht, dass er ein beliebter Consumtionsgegenstand für die ärmere Bevölkerung abgiebt, so ist daran zu erinnern, dass eine wieder zunehmende Verarbeitung von Colonialzucker und die Herabsetzung der Eingangsabgabe von 2 Thlr. 15 Sgr. auf 1 Thlr. 6 Sgr. pro Centner Syrup einen sehr passenden Ersatz für den etwaigen Ausfall des Rübenkrauts gewähren würde, dessen privilegirte Fabrikation jetzt im Rheinlande den Zuckerfabrikanten den Rübenverkauf erheblich vertheuert.

1. Zolltarif für ausländischen Zucker. Einführung des Classensystems für die Eingangsabgabe vom Rohzucker, nach Analogie der internationalen Zucker-Convention vom 8. November 1864 und 20. November 1866, also Tarifirung nach vier Classen im Verhältniss des reinen Zuckergehalts zu 94, 88, 80 und 67 pCt. Die Modalität für Feststellung dieser Classen durch Polarisation, statt nach der Farbe oder Schattirung, wird auf Grund genauer technischer Untersuchung zu bestimmen sein. Als Norm des Zuckertarifs wird angenommen 4 Thlr. 5 Sgr. pro Centner trockenen weissen Brodzucker und stellen sich hiernach die Zollsätze wie folgt: Brodzucker Candis

pro Ctr. 4 Thlr. 5 Sgr.

IV.

Grundzüge zu einer Reform der Zuckerbesteuerung im Zollverein.

Aus der vorangegangenen Darlegung der Mängel und Nachtheile der gegenwärtigen Zuckerbesteuerung ergeben sich, unter Berücksichtigung der bestehenden thatsächlichen Verhältnisse des ZuckerVerkehrs und Verbrauchs, die Wünsche und Anträge in Bezug auf die anzustrebende Reform. Wir werden dieselben in ihrer Tendenz und in ihrem wesentlichen Zusammenhange möglichst deutlich vorzutragen uns angelegen sein lassen, ohne indess einen umfassenden formellen Entwurf vorzulegen. Auch verschliessen wir uns keineswegs der Ansicht, dass eine weitere Prüfung der Details und divergirenden Interessen bei einer so ausserordentlich schwierigen und wichtigen Frage einige Modificationen unserer Vorschläge, namentlich der empfohlenen positiven Steuer-, Zoll- und Ausfuhrvergütungs-Ansätze, zur Folge haben dürfte. Worauf es uus vornämlich anzukommen schien, war die Beantragung eines rationellen zeitgemässen Systems, welches im Ganzen und Grossen den Zweck erfüllt, die unnatürlichen Verhältnisse, welche gegenwärtig den auswärtigen Zuckerhandel wie die inländische Zuckerproduction in Deutschland in mannigfacher Weise beschränken und behindern, gründlich zu beseitigen, zugleich aber, bei möglichst geringer Belastung der betheiligten commerciellen, industriellen und landwirthschaftlichen Interessen, dem Staate in der Besteuerung des Zuckers eine ergiebige und nachhaltige Der progressive Einnahmequelle zu verschaffen.

Zuckerverbrauch wird dann durch steigenden Ertrag der Zuckersteuern zur fortschreitenden Vereinfachung des ganzen Zolltarifs und sonstigen Steuererleichterungen die Mittel mit gewähren.

Unsere Vorschläge finden ihren vollständigen Ausdruck in den folgenden Anträgen, welchen der bleibende Ausschuss des Deutschen Handelstages, im Zusammenhange mit der Empfehlung anderer auf die Revision des Zolltarifs bezüglichen Desiderien, sich angeschlossen hat und zu deren Motivirung die vorliegende Denkschrift dienen soll.*)

*) Vergl. Seite 272.

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2. Rübenzucker-Steuer.

Statt der bisherigen Rübensteuer wird eine inländische Rübenzucker-Steuer eingeführt, ebenfalls nach vier Classen im Verhältniss des Zuckergchalts des in den freien Verkehr tretenden Fabrikats, jedoch mit der Modification, dass die Steuer von inländischem Rüben-Rohzucker in Betracht des durchschnittlichen praktischen Rendements und des Syrups bis auf Weiteres um 6 Sgr. pro Centner niedriger bestimmt wird, als die Eingangsabgabe vom Colonialzucker anscheinend gleicher Qualität.

Die Controle durch das Wägen der Rüben wird einstweilen beibehalten.

3. Zuckerexport-Bonificationen. Die Export-Bonification für Zucker wird im Verhältniss zu der entrichteten Eingangsabgabe, resp. Rübenzucker-Steuer festgesetzt werden. Zur Ausfuhr bestimmter inländischer Rüben-Rohzucker ist, so weit thunlich, von einer vorgängigen Entrichtung der Steuer frei zu lassen, wodurch in solchem Falle die Export-Bonification in Wegfall kommt. Wird derselbe aus dem freien Verkehr genommen, beträgt die Export-Bonification nach der Qualität: 1. Classe 3 Thlr. 21 Sgr.

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ber 1866 vorzunehmen, wird empfohlen, dass auch der Deutsche Zollverein sich bei solchen Verhandlungen betheilige und eventuell einer zweckentsprechenden internationalen Zucker - Convention beitrete.

5. Diverses.

Im Interesse der mit der inländischen Zucker-Industrie in Verbindung stehenden Landwirthschaft wird empfohlen, die Verwendung der Rüben zur Branntwein-Brennerei durch zweckentsprechende Modification der Maischsteuer zu ermöglichen.

Ferner wird zur Erwägung empfohlen: eine verhältnissmässige Besteuerung des aus Kartoffeln resp. Stärkemehl gewonnenen Traubenzuckers sowie des sogenannten Rübenkrauts.

Welche praktischen Folgen sind mit Wahrscheinlichkeit von der Durchführung der vorstehenden Vorschläge zu erwarten?

1. Die Einfuhr und Verarbeitung von Colonialzucker in inländischen Raffinerien werden wieder zunehmen und die Deutschen Schifffahrts- und Handelsbeziehungen zu den überseeischen Ländern wesentlich fördern. Dies wird zugleich der für den Export arbeitenden Industrie zum Nutzen gereichen, denn der verbrauchte fremde Zucker muss, wenn auch indirect, durch inländische Arbeit gewonnen werden.

Die durch das vergleichsweise schliessliche Rendement des Colonial- und des Rüben - Rohzuckers gerechtfertigte Steuer-Differenz, die bis auf Weiteres in der Höhe von circa 6 pCt. zu Gunsten des letzteren vorgeschlagen ist, kann die RübenzuckerFabrikanten vollständig darüber beruhigen, dass sie irgendwie einer Prägravation nicht unterworfen werden sollen.

2. Ein Theil des eingeführten Colonialzuckers wird zum unmittelbaren Verbrauch gelangen und dies zur Erweiterung des Zuckerconsums überhaupt beitragen. Die inländische Zuckerfabrikation hat indess keine Ursache, von solcher Concurrenz grossen Abbruch für ihren Absatz zu besorgen. Die Gewohnheit und der nicht beträchtliche Preisunterschied zwischen den geringeren Sorten des raffinirten Rübenzuckers und dem besseren Colonial-Rohzucker nach Einführung der Zollclassification werden den unmittelbaren Verbrauch des letzteren auf Kosten des raffinirten Zuckers gewisse Grenzen nicht überschreiten lassen.

3. Die Einfuhr fremder Raffinaden wird nicht mehr durch Prohibitivzölle ausgeschlossen sein; allein eine sogenannte Ueberschwemmung des grossen inländischen Marktes mit denselben ist nicht zu erwarten. Die vereinsländischen Raffinadeure behalten den Vortheil, den ihnen die Verarbeitung von ordinärem Colonialzucker durch den damit verbundenen Syrupertrag gewährt, und erlangen die Facultät ganz nach ihrer Convenienz und den Preisen Rübenoder Colonial - Rohzucker oder beides zu verwenden. Bei der Concurrenz fremder Raffinaden haben die inländischen Zucker - Fabriken den Vorzug, dass sie der grossen Masse der Consumenten viel näher liegen, also meistens an Versandtkosten etc. weniger zu tragen haben.

4. Die Ersetzung der Rübensteuer durch eine entsprechende classificirte Zuckersteuer wird eine extensivere und wohlfeilere Rüben-Rohzucker - Production bewirken. Diese wird mehr und mehr den Charakter eines landwirthschaftlichen Nebengewerbes annehmen, wobei es nicht vorwiegend darauf ankommt, mittelst eines kostspieligen und so zu sagen kleinlichen Betriebs nur möglichst zuckerreiche Rüben zu bauen und aus diesen die äusserste Zuckerausbeutung zu erzielen, sondern den Rüben-Rohzucker mit Rücksicht auf die allgemeine landwirthschaftliche Verwerthung der Rüben möglichst wohlfeil herzustellen. Die fernere Entstehung kostspieliger grosser Rübenzucker-Etablissements, zugleich zur Gewinnung von Rohzucker wie zum Raffiniren desselben eingerichtet, dürfte nicht mehr häufig vorkommen, und einzelne der bestehenden Anlagen dieser Art werden künftig vielleicht weniger Gewinn abwerfen; im Ganzen genommen wird jedoch die Rüben-RohzuckerProduction zum wesentlichen Vortheil der betheiligten landwirthschaftlichen Interessen und der inländischen Zuckerraffinerien zunehmen. Finden einzelne Landwirthe künftig es noch vortheilhaft, den bisherigen intensiven Betrieb fortzusetzen oder auszudehnen, so steht dem auch nach Einführung einer Rübenzuckersteuer Nichts im Wege, allein andere Landwirthe werden nicht genöthigt sein, nur des Steuermodus wegen auf eine sonstige Rübencultur und im Ganzen wohlfeilere Production von Rüben-Rohzucker zu verzichten. Das zum inländischen Verbrauch gelangende Product soll besteuert, nicht die Art der Production durch die Steuer bevormundet werden. 5. Die Deutsche Rübenzucker-Industrie, dem Einflusse der bisherigen Besteuerungsweise entzogen, ohne deshalb einer vexatorischen Controle unterworfen zu werden, wird, unter gleichzeitiger richtiger Bemessung der Export-Bonificationeň, künftig in der Lage sein, ihre Producte eben so massenhaft und wohlfeil zu liefern, wie diejenige in Frankreich, und gleich dieser regelmässig auf dem Weltmarkte zu concurriren. Müssen die inländischen Zuckerproducenten, je nach den wechselnden Preisen und dem Ausfall der Ernten sowie den Transportkosten, die Versorgung des Zuckerbedarfs in manchen Gegenden Deutschlands mit dem Colonialzucker wieder theilen, so wird dafür der im Allgemeinen sich steigernde einheimische Zuckerverbrauch und der durch eine im Ganzen wohlfeilere extensive Production wie durch angemessene Ausfuhrvergütung nachhaltig beförderte auswärtige Absatz von rohem wie raffinirtem Zucker reichlichen Ersatz liefern. Die jetzt bei einer privilegirten Fabrikation und einem beschränkten gewohnten Absatzgebiete der inländischen Rübenzucker-Industrie, periodisch drohende Gefahr einer unerwarteten ruinösen Ueberproduction wird verschwinden und dieselbe wie andere Gewerbe nur den wechselnden gewöhnlichen Conjuncturen des Weltmarkts unterworfen sein. Im Import wie Export wird sich auch für Deutschland ein lebhaftes internationales Zuckergeschäft entwickeln.

6.

Wird in Deutschland unter Zugrundelegung der Ermittelung durch Polarisation (also mit Beiseitesetzung der Typenclassification) ein rationelles Classensystem für die Besteuerung und die ExportBonificationen des Zuckers in Ausführung gebracht,

so dürften die Staaten, welche die internationale Zucker-Uebereinkunft von 1864 abgeschlossen haben, sich um so eher veranlasst sehen, deren Bestimmungen zu revidiren und eine neue umfassendere und correctere Reciprocitäts - Convention unter Zuziehung des Zollvereins und Oesterreichs zu Stande zu bringen, wodurch für den gesammten Zuckerhandel Europa's endlich in Rücksicht des Abgabenwesens klare und feste Verhältnisse herbeigeführt würden.

7. Die vorgeschlagene Reform der Zuckerbesteuerung schliesst von vornherein jede Besorgniss hinsichtlich einer möglichen Benachtheiligung der Finanzen aus, indem in der Hauptsache eine materielle Herabsetzung der bestehenden Zucker-Abgabe nicht beantragt, sondern nur Aussicht auf Steigerung der Einnahmen hieraus geboten wird. Obschon der vorgeschlagene Zuckersteuer-Tarif bedeutend niedriger ist als in Holland, Belgien und Frankreich und mit den Britischen Zollsätzen ziemlich zusammenfällt, so wäre die weitergehende Herabsetzung dennoch beantragt worden, wenn nicht die Rücksicht davon

Kalenderjahre.

Bevölkerung. Einfuhr-Verzollung: Raffinirter Zucker

abgehalten hätte, dass die Finanzlage der Deutschen Staaten einstweilen noch in hohem Grade auf die Beihülfe eines wirksamen Finanzzollsystems unzweifelhaft angewiesen ist. Dass die vorgeschlagenen Reformen aber in jeder Hinsicht die Tendenz haben, den Zuckerverbrauch in Deutschland progressiv zu steigern, wird Niemand bestreiten können. Erreicht derselbe zunächst auch nur den durchschnittlichen Betrag, welchen der Zuckerconsum in Frankreich gegenwärtig aufweiset, so bedeutet dies eine MehrEinnahme von etwa 4 Millionen Thaler, und ein solches Ergebniss wird, wie schon früher angedeutet, vor Allem die Mittel zu einer fortschreitenden Vereinfachung des ganzen Zolltarifs und zur Ermässigung anderer lästigerer Steuern gewähren.

Die vorgeschlagene durchgreifende Reform der Zuckerbesteuerung im Zollverein wird also gleichmässig empfohlen durch das Interesse der Landwirthschaft und der inländischen Zuckerindustrie, des Handels und der Schifffahrt, der Consumenten und der Staatskassen!

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107,739

168,479

506,452

468,592

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do. auf Rohz. reducirt Rohzucker zum Consum. Rohz. für inl. Siedereien Syrup, wirkl. Gewicht.. do. zu auf Robz. reducirt Gesammt-Einfuhr auf Rohzucker ber.. . . . Inl. Rübenzucker-Production Zusammen Zucker-Einfuhr u. inländische Production Ausfuhr, auf Rohzucker ber. Zur Consumtion verbleiben Consum pro Kopf. . . . Pfd. Zolleinnahme v. ausl. Zucker Thlr. Inländ. Rübenzuckersteuer Gesammteinnahme v. Zucker Rückzahlung für exp. Zucker Verbleiben an Einnahme im Ganzen

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288,269 284,554 129,426 2,790,302 2,574,887 2,553,826 2,863,163 3,193,123 3,683,744 3,864,000

2,898,041 2,743,366 3,060,278 3,331,755| 3,481,392 3,968,289 3,993,426
77,257 50,966 74,830 172,859 158,776 130,292 859,500
2,820,784 2,692,400 2,985,448 3,158,896 3,322,616 3,838,006 3,133,926
8,32
7,85
8,61
9,01
9,37
10,69
8,63
625,629 862,001 2,250,419 2,080,107 1,311,435 1,306,466| 635,500
8,157,801 7,869,970 8,044,899 9,475,949 10,053,023 11,027,946 12,053,142
8,783,430 8,731,971 10,295,318 11,556,056 11,364,458 12,334,412 12,688,642

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183,600 149,794 208,771 302,930 384,291 394,514 2,239,962 8,599,830 8,582,177 10,086,547 11,253,126 10,980,167 11,939,898 10,448,680 7,61 7,51 8,73 9,63 9,29 9,99

8,64

Steuerertrag pro Kopf. Sgr.

Zucker-Einfuhr in Gross

britannien:

aus aussereurop. Ländern Ctr. 7,430,000 9,375,000 8,534,000 9,519,000 9,586,000 8,433,000 8,726,000 aus europäischen Ländern

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958,000 336,000 798,000 545,000 1,240,000 1,793,000 1,673,000

8,388,000 9,711,000 9,332,000 10,064,000 10,826,000 10,226,000 10,399,000

3,577,000 4,367,000 4,798,000 4,293,000 3,527,000 4,357,000 3,174,000 42,000 64,000 91,000 452,000 642,000 614,000 689,000 3,619,000 4,431,000 4,889,000 4,745,000 4,169,000 4,971,000 3,863,000 2,176,000 2,818,000 3,235,000 2,859,000 2,037,000 4,193,000 4,936,000

5,795,000 7,249,000 8,124,000 7,604,000 6,206,000 9,164,000 8,799,000

Materialien zur Tabacksteuerfrage.

Vorbemerkung. Das ausserordentliche Interesse, welches zur Zeit die Frage der Tabackbesteuerung in Anspruch nimmt, rechtfertigt es, dass wir die auf SS. 10, 18, 43, 155, 175, 189, 207 und 241 des ersten Heftes gebrachten Angaben zu einem möglichst vollständigen Bilde zu erweitern suchen. Wir lehnen uns dabei nicht an ein bestimmtes Steuerproject an, wollen aber alles das Material beibringen, auf Grund dessen u. a. auch die neueste Denkschrift des Zollvereins-Bundesrathes ausgearbeitet ist. Die Anordnung des Stoffes geschieht nach folgender Disposition: I. Der Tabackbau und dessen Besteuerung; II. Der Verkehr mit Taback; III. Fabrikation; IV. Consum und Steuerertrag; V. Besteuerungsformen fremder Länder.

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gräber, Statistik des Verkehrs und Verbrauchs im Zoll-
verein in den Jahren 1842–1864, 2 Bände, Berlin 1868
(S. 93-106); 6. v. Viebahn, Statistik des zollverein-
ten und nördlichen Deutschlands, Berlin 1862 (II. Bd.
S. 789-810); 7. Maehrlen, Die Besteuerung des
Tabacks im Zollverein, Stuttgart 1868; 8. Bericht der
verein, Commissionen für Handel und Gewerbe und für
Finanzen und Zölle im Preussischen Abgeordnetenhause
über den Antrag des Abg. Diergardt u. Genossen (No. 195
der Drucksachen 1856); 9. Der Zollverein und das
Tabackmonopol, Berlin (v. Decker) 1857; 10. Bericht
der Finanzcommission des Preuss. Abgeordnetenhauses
über den v. Tettau'schen Antrag vom 12. April 1858
(No. 126 der Drucksachen pro 1858); 11. Denkschrift
des Comités des zollvereinsländischen Vereins der Ta-
backsfabrikanten, -Producenten und -Händler, als Ma-
nuscript gedruckt, Berlin 1867; 12. Bericht über die
Verhandlungen des 1X. Congresses Deutscher Volks-
wirthe, Berlin 1868. Ausserdem die Preuss. Gesetz-
sammlung, das Preuss. Handelsarchiv, das Preuss.
Centralblatt der Abgaben- etc. Verwaltung, der Preuss.
Staatsanzeiger, sowie eine Reihe officieller und privater
Mittheilungen.
Der Herausgeber.

I. Der Tabackbau und seine Besteuerung im Zollverein.*)

Der Tabackbau wurde in Bayern und Thüringen 1630, in der Mark 1681, in der Pfalz und in Hessen 1697, in Württemberg 1700 eingeführt und ist auch am Niederrhein alt. Im vorigen Jahrhundert wurde er von einigen Regierungen aus finanziellen Gründen zwangsweise vorgeschrieben. In den letzten Jahrzehnten hat er eine ungewöhnliche Bedeutung 1852 schon einen Umfang von S8,279 Morgen mit 555,899 Centner Ertrag erreicht.

Wenn einerseits der vermehrte Verbrauch von Taback zur Ausbreitung des Anbaues beitrug, so gab der inländische Tabackbau durch wohlfeileren Taback vielleicht noch mehr Veranlassung zum stärkeren Consum, namentlich zum Cigarrenrauchen, welches sich in den letzten Jahrzehnten immens gesteigert hat. Als nur amerikanischer Taback zu Cigarren verarbeitet wurde, war der Preis hoch genug, um die ärmeren Classen vom Genuss derselben abzuhalten; seitdem aber der Pfälzer" allgemein zu Mittelcigarren verarbeitet wird, und auch schlechtere Tabacke aus allen Gegenden zu gleichem

Zwecke benutzt werden, haben wohlfeile, schlechte Cigarren allgemeine Verbreitung gefunden. Wahrscheinlich würde eine höhere Steuer sowohl den Tabackbau beschränkt, als die Steigerung des Consums in dem bisherigen Maasse verhindert haben.

Der Tabackbau ist über das ganze Zollvereinsgebiet verbreitet, sucht aber stets die Ebenen und weite Flussthäler auf, ist daher in dem gebirgigen Mitteldeutschland selten, in eigentlichen Gebirgen gar nicht zu finden. Er ist nur möglich und vortheilhaft in Gegenden, welche eine hohe Sommertemperatur und einen milden Herbst haben, weil der Taback, aus warmen Erdstrichen stammend, die Kälte sehr scheut, leicht erfriert und nur durch hohe Wärme eine besondere Güte erreicht. Deshalb wird bei uns zum Anbau fast nur der warme Sandboden benutzt. Für die armen Sandgegenden der Norddeutschen Ebene, Mittelfrankens, des breiten Rheinbeckens an der Neckar- und Mainmündung, das sandige Werrathal u. a O. ist der Tabackbau sehr wohlthätig und der Haupthebel der Cultur ge

*) Bei den zunächst folgenden Ausführungen sind namentlich die angeführten Werke von Dr. Georg von Viebahn und von Dr. Joh, Maehrlen benutzt.

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