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§. 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmässigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, dass das Erzeugniss eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniss der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemässheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:

a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniss nicht besteuern;

b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniss gleichmässig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniss nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden;

c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern;

d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen;

e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangs-Abgabe nicht erhoben werden.

Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten.

f) So weit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniss, die betreffenden Steuern gleichmässig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.

§. 4. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Consumtions - Gegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten.

Wegen Ausübung dieser Befugniss ist Folgendes verabredet worden:

a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuerver

gütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.

b) Die betreffenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten, dass in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie erhalte.

c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zurSteuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzendeu Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.

d) Die innere Steuer von dem, zur Essigbereitung verwendeten Branntwein wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet werden.

§. 5. (Vergl. auch unten das Schlussprotokoll ad 5). Welche, dem damaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3. und 4. zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8.) davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, dass die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.

Wo die Uebergangs-Abgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird, bleibt der Zollcentner Masstab der Erhebung.

§. 6. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs ortes stattfinden, insofern solehe nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Strassen und Controlen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.

Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Control-Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Unter

suchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.

§. 7. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmässigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.

Zu den, zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Communen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Markt-Victualien und Fourage.

Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören.

So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Communen oder Corporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, ird es dabei ausnahmsweise bewenden.

Es sollen aber die für Rechnung von Communen oder Corporationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, dass solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im §. 2. dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Rthlrn. für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 Procent der für die Staatssteuern eben daselbst verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig sein, als einzelne Communen oder Corporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.

Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden.

Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen dürfen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet.

§. 8. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe des Zollvereins:

a) von allen in der Folge eintretenden Verände

rungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die in §. 2. dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern,

b) hinsichtlich der Communal- etc. Abgaben aber von den Veränderungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die Orte, die Gegenstände, den Betrag und die Art und Weise der Erhebung eintreten, vollständige Mittheilung machen.

Artikel 6.

(Vergl. auch unten das Schlussprotokoll ad 6.) Die Bestimmungen in den Artikeln 3., 4. und 5., sowie in den Artikeln 10. bis 20. und 22. finden vorläufig keine Anwendung:

1. auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Norddsutschen Bundes, und zwar : a) in Preussen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow, die Colonie und das Erbpachts-Vorwerk Gross-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhafen, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund;

b) auf die Grossherzogthümer MecklenburgSchwerin und Mecklenburg-Strelitz, ersteres mit Ausnahme seiner von Preussen umschlossenen Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg;

in Oldenburg: auf den Hafenort Brake; d) auf das Herzogthum Lauenburg;

e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes; 2. auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar: die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, GunzenriederHof und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil.

Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter No. 1. genannten Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschliessen, wird das Präsidium des Norddeutschen Buudes den Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschliesst alsdann über den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten.

Artikel 7.

Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3. bezeichneten Angelegenheiten, sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6.) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlichen Massregeln wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins

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§. 4. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Zollparlaments sein.

§. 5. Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

§. 6. (Vergl. auch unten das Schlussprotocoll ad 8.) Das Präsidium steht der Krone Preussen zu, welche in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schifffahrts-Verträge mit fremden Staaten einzugehen.

Zum Abschluss dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zuztimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich.

§. 7. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schliessen.

§. 8. Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

§. 9. Die Berufung des Bundesrathes muss erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

§. 10. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu designirten Vertreter Preussens zu.

Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

§. 11. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Massgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Commissarien vertreten werden.

§. 12. (Vergl. auch unten das Schlussprotokoll ad 9.) Der Beschlussnahme des Bundesrathes unterliegen :

1. die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Artikels 7. fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschliesslich der Handels- und Schifffahrtsverträge;

2. die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) dienenden VerwaltungsVorschriften und Einrichtungen;

3. Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) hervortreten;

4. die von dem Ausschuss für Rechnungswesen vorgelegte schliessliche Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Art. 3. §§. 3. und 4. bezeichneten Steuern.

Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem der Vereinsstaaten oder über die Gegenstände zu 3. von einem controlirenden Beamten (Artikel 20.) gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlussnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit

giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums.

Artikel 9.

Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Folgendes verabredet:

§. 1. Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und directe Wahl mit geheimer Abstimmung nach Massgabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.

Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorhehalten, über die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist.

§. 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament.

Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

§. 3 Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

§. 4. Innerhalb des Kreises der im Artikel 7. bezeichneten Angelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundesrathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen.

§. 5. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schliessung des Zollparlaments erfolgt durch das Präsidium.

Die Berufung findet nicht in regelmässig wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniss den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt.

§. 6. Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.

§. 7. Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluss des Bundesrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparlament versammelt werden.

Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich.

§. 8. Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf

die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

§. 9. Das Zoll parlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über die Legitimation seiner, dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seinen Geschäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäfts- Ordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer.

§. 10. Das Zollparlament beschliesst nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

§. 11. Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden.

§. 12. Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeusserungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

§. 13. Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied desselben während der Sitzungs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der SitzungsPeriode aufgehoben.

§. 14. Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

Artikel 10.

Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, der Salzsteuer und Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschliesslich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4. des Artikels 3. zur Ausführung gelangt sein wird.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:

1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschliesslich der nach Artikel 5. von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden UebergangsAbgaben;

2. die Wasserzölle;

3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, sowie

Waage- und Niederlage - Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;

4. die Zoll- und Steuerstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet verbleiben.

Artikel 11.

Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, einschliesslich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach dem Verhältniss der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3) unterworfenen Gebiete vertheilt.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben nach Abzug

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen VerwaltungsVorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermässigungen,

2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Eingangs- und Ausgangs-Abgaben

der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 18. der Verträge vom 10. December 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29. des Vertrages vom 19. October 1841, Artikel 30. der Verträge vom 4. April 1853 und 16. Mai 1865 und Artikel 16. des Vertrages vom heutigen Tage),

b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Controlirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3. der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867),

c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereins - Regierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865).

Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundesrathe vorgelegt.

Artikel 12.

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gebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Massgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen.

Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden.

Artikel 14.

(Vergl. auch unten das Schlussprotokoll ad 12.) Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäss, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Messplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Messplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänz lichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

Artikel 15.

Von der tarifmässigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger etc. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.

Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommmen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne AbgabenEntrichtung ein- oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen Ausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

Artikel 16.

(Vergl. unten das Schlussprotokoll ad 13.) In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten für die Eingangs- und Ausgangs-Abgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:

1. Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zoll-Directionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die deu

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