Nach der am 8. Mai 1867 zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten geschlossenen Uebereinkunft (cfr. Seite 121) tritt an die Stelle des bisherigen Salzmonopols vom 1. Januar 1868 eine Salzabgabe von 2 Thlr. für den Centner (7,2 Pf. für das Pfund), welche sowohl für ausländisches als für inländisches Salz erhoben und unter sämmtliche Zollvereinsstaaten nach Massgabe der Bevölkerung vertheilt wird. Es ist anzunehmen, dass der Verbrauch an Speisesalz im Jahre 1868 dem Verbrauch in früheren Jahren gleichkommen wird, da von der Einführung der Salzabgabe, welche hinter dem in Preussen bisher in Monopolform erhobenen Steuersatze nur um etwa 7 Sgr. für den Centner zurückbleibt, in der Mehrzahl der andern Länder aber den Monopolgewinn übersteigt, ein wesentlicher Einfluss auf die Durchschnittspreise des Salzes beim Verkauf im Kleinen wenigstens vorerst nicht zu erwarten ist. Es kann demnach der Berechnung des Ertrages der Salzabgabe der frühere Absatz zu Grunde gelegt werden. An Speisesalz wurden nach den stattgehabten Ermittelungen im Zollverein abgesetzt: im Jahre 1861 . Steinsalz 5,445,910 Ctr. Siedsalz 5,392,536 Ctr. Siedsalz Die Bevölkerung betrug bei der Zählung im Dezember 1861 34,670,277 Köpfe, mithin sind durchschnittlich abgesetzt auf den Kopf 16,41 Pfd. Die Ermittelungen des Gesammtabsatzes an Speisesalz in den Jahren 1864-1866 liegen zwar noch nicht vollständig, indess bereits für den überwiegenden Theil des Zollvereins vor, und es lässt sich danach schon jetzt übersehen, dass der Absatz durchschnittlich ebenfalls zwischen 16 und 17 Pfd. auf den Kopf der Bevölkerung betragen hat. Mit Rücksicht darauf, dass künftig für alle gewerblichen Zwecke, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, bei welchen es sich um Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln für Menschen handelt, das Salz steuerfrei verabfolgt wird, erscheint es übrigens räthlich, die Menge des zu versteuernden Salzes nicht über 16 Pfd. auf den Kopf anzunehmen. Wird dieser Satz der Berechnung des Steueraufkommens zu Grunde gelegt, so ergiebt sich eine Brutto-Einnahme an Salzabgabe von 9 Sgr. 7,2 Pf. auf den Kopf, also für die Gesammtbevölkerung des Zollvereins, welche bei der Zählung im Dezember 1864, ausschliesslich des in den Bundesfestungen stationirt gewesenen Oesterreichischen Militairs, 35,878,288 Köpfe betrug, jetzt aber zu mindestens 36,759,349 Köpfen veranschlagt werden kann, von 11,762,991 Thlr. 20 Sgr. 5 Pf. oder rund Ein Theil dieser Einnahme wird als Eingangsabgabe für ausländisches Salz zur Erhebung kommen, und zwar, wenn man annimmt, dass die Einfuhr von ausländischem Salz den bisherigen Bezug von dergleichen Salz nicht erheblich übersteigen wird, etwa, rund Es verbleibt demnach an Brutto-Einnahme für zollvereinsländisches Salz Von dieser Brutto-Einnahme sind nach Art. 38 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und Art. 11 des Vertrages vom 8. Juli 1867, betreffend die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, die auf den Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichtskosten abzusetzen, welche, da es vorerst an einem bestimmten Anhalte dafür fehlt, zu etwa Procent veranschlagt werden Nach Abzug dieser, den betreffenden Staaten zu vergütenden Verwaltungs kosten berechnet sich der Netto-Ertrag der Salzsteuer zu a) auf die Süddeutschen Staaten und Luxemburg (8,880,839 Köpfe) Die letztere Summe erhöht sich durch den Zutritt von Schleswig- 11,763,000 Thlr. Berechnung des Ertrages der Salzsteuer in den Preussischen Herzogthümern Schleswig und Holstein, Die Gesammtmenge des in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zum Verbrauch gelangten Speisesalzes betrug nach den statistischen Anschreibungen: 152,506 Centner 488,516 Centner 162,839 Centner An diesem Verbrauch haben 924,309 Einwohner Theil genommen, es sind also durchschnittlich consumirt pro Kopf 17,6 Pfd. Da von dem Speisesalze ein Theil zu gewerblichen Zwecken benutzt worden ist, so kann angenommen werden, dass nach Einführung der Salzabgabe von 2 Thlr. für den Centner in den Herzogthümern Schleswig und Holstein ebenso wie in den übrigen Theilen des Zollvereinsgebiets nur etwa 16 Pfd. auf den Kopf zur Versteuerung gelangen werden. Nach Massgabe der Bevölkerung, welche sich durch den Hinzutritt von Altona") zum Zollverbande der Herzogthümer auf 977,371 Köpfe und durch den Zuschlag von 2 pCt. um fernere 19,547 Einwohner, also auf 996,918 Köpfe erhöht, wird demnach die Brutto-Einnahme an Salzabgabe voraussichtlich betragen 319,014 Thlr. Hiervon sind abzusetzen mit Rücksicht darauf, dass in den Herzogthümern noch erhebliche Salzbestände lagern, auch ein Theil des Salzes künftig vom Auslande bezogen wird. bleibt Brutto-Einnahme für zollvereinsländisches Salz Von dieser Summe gehen noch die durch die Beaufsichtigung der Salzraffinerien erwachsenden Kosten ab, welche veranschlagt werden zu (rund) Es verbleibt demnach als Reinertrag der Salzsteuer rund Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntwein in der Branntwein-Steuergemeinschaft. Hinsichtlich der Branntweinsteuer und der Uebergangs-Abgabe von Branntwein bestand bis zum Jahre 1865 eine Steuergemeinschaft zwischen Preussen, Sachsen, dem Thüringischen Vereine und einigen mit Preussen im engeren Vereine stehenden Ländern und Landestheilen, welcher vom 1. Januar 1866 ab auch Braunschweig beigetreten ist. Die zur Theilung gelangte Einnahme betrug in diesem Vereine: Davon ab Bonificationen. Brutto. 11,631,518 Thlr 11,563,355 11,830,880 Netto. 8,942,089 Thlr. 9,146,084 23,062,996 7,199,005 Thlr. 22,135,686 Köpfe 23,326,948 27,826,748 Thlr. 9,275,583 Thlr. durchschnittlich 68,525,630 Köpfe Werden von der obigen durchschnittlichen Brutto-Einnahme 15 Procent Erhebungs- und Verwaltungskosten für die betheiligten Staaten berechnet und von der Netto-Einnahme in Abzug gebracht mit so verbleibt ein Reinertrag von mithin auf den Kopf der Bevölkerung 9 Sgr. 10,6 Pf. *) Ist inzwischen nicht zu Stande gekommen. 1,751,287 Thlr. 7,524,296 Thlr. Dieser Satz kann der Berechnung des Steueraufkommens in den zum Zollvereine gehörigen Staaten des Norddeutschen Bundes für 1868 um so mehr zu Grunde gelegt werden, als vom 15. Juli 1867 ab auch die vormaligen Hannoverschen Lande (einschliesslich Schaumburg-Lippe), die Gebiete des ehemaligen Herzogthums Nassau, der Stadt Frankfurt a. M. und des Amts Homburg, die von Preussen erworbenen früher Bayerischen und Hessischen Gebietstheile und das Herzogthum Oldenburg dem bisherigen Steuerverein beigetreten sind, und der Beitritt des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen vom 1. Juli 1868 ab bereits verfügt ist. Es wird sich zwar in Folge der Erweiterung der Steuergemeinschaft der Ertrag der Uebergangs-Abgabe etwas niedriger als bisher stellen; der dadurch entstehende Ausfall gleicht sich aber durch den Wegfall eines grossen Theils der bisher für ausgeführten Branntwein gezahlten Bonificationen wieder aus. Braumalzsteuer und Uebergangs-Abgabe von Bier Eine Braumalzsteuer-Gemeinschaft hat bisher nur zwischen Preussen und einigen mit ihm im engsten Vereine stehenden Ländern und Landestheilen bestanden, dagegen ist in Sachsen, Braunschweig und Luxemburg das Braumalz in derselben Weise wie in Preussen besteuert worden, und seit dem 1. Juli 1867 ist die Steuer von 20 . für den Centner Braumalzschroot auch in den von Preussen neu erworbenen Landestheilen, sowie im Grossherzogthum Oldenburg und in Schaumburg-Lippe eingeführt. In den Ländern, in welchen die Braumalzsteuer bisher gleich war und in welchen in Folge dessen eine zur gemeinschaftlichen Theilung gelangende Uebergangs-Abgabe für das aus andern Zollvereinsstaaten eingehende Bier zur Erhebung kommt, sowie in Thüringen, woselbst nirgends eine geringere Steuer als in Preussen erhoben wird, sind aufgekommen: an Braumalzsteuer an Uebergangsabgabe von Bier 1864 2,513,958 405,189 2,296,072 R 83,492 R 276,449 R 13,822 78,328 Nach den Abrechnungen über die gemeinschaftliche Uebergangs-Abgabe betrug die Bevölkerung der dabei betheiligten Staaten: 22,552,507 Köpfe 23,494,994 69,545,206 Köpfe Es berechnet sich also auf den Kopf ein Ueberschuss: Steuer vom inländischen Tabacksbau und Uebergangsabgabe für Tabacksblätter und Tabacksfabrikate. Die in Preussen gesetzlich bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues (vgl. Seite 209) kommt vertragsmässig auch in Sachsen, Thüringen und Braunschweig zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 1867 ist dieselbe zugleich auf sämmtliche von Preussen neu erworbene Landestheile, mit Ausschluss von Lauenburg,*) ausgedehnt. Der Ertrag der Steuer ist nicht gemeinschaftlich. Es findet jedoch eine Gemeinschaft der Uebergangs-Abgabe statt, welche in den genannten Ländern, im Grossherzogthum Oldenburg und in Luxemburg für die aus andern Zollvereinsstaaten übergehenden Tabacksblätter und Tabacksfabrikate erhoben wird. Der Brutto-Ertrag der Uebergangsabgabe belief sich: im Jahre 1864 auf 114,026 R im Durchschnitt jährlich 360,770 R 102,218 R 25,402,038 Köpfe 78,186,288 Köpfe Es fällt mithin auf den Kopf der Bevölkerung ein Antheil von 1, K. Production, Verbrauch und Steuerertrag einiger mit ausländischen Artikeln concurrirender Verzehrungsgegenstände im Zollverein, in Grossbritannien und Frankreich. Der Verbrauch von Taback betrug demnach, unter Berücksichtigung der ausgeführten Quantitäten, pr. Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt der Jahre 1850/1853 " *) Seit dem 5. Januar 1868 besteht diese Besteuerung des inländischen Tabacksbaues auch in Lauenburg. Steuer-Ertrag vom inländischen Taback im Tabacksteuerverband. *) Die Steuer wird erhoben von dem mit Taback bepflanzten Land, welches nach seiner Ertragsfähigkeit in 4 Classen eingetheilt ist. Die Steuer beträgt pr. Preuss. Morgen 1ster Classe (ca. 9 Centner Ertrag): 6, 2ter Classe (ca. 7% Centner Ertrag): 5, 3ter Classe (ca. 6 Centner Ertrag): 4 Pg, 4ter Classe (ca. 45 Centner Ertrag): 3, was einer Belastung von per Centner trockene Blätter gleichkommt. Von dem aus dem übrigen Zollverein eingeführten Taback wird eine Uebergangsabgabe von per Centner erhoben. Der Ertrag der Morgensteuer belief sich 1858/1860 auf ca. 130,000 R, 1864 auf ca. 150,000 Rε; die Uebergangsabgabe lieferte 1860: 72,000 R, 1864: 114,000 R. Die Gesammt-Einnahme vom inländischen Taback betrug demnach im Tabackssteuerverband: 1860: 202,000 R, 1864: 264,000 ; oder per Kopf der Bevölkerung 1860: 0,25 gr, 1864: 0,31 gr Die Eingangssteuer von fremdem Taback lieferte im ganzen Zollverein einen Ertrag von 1860: 2,36 per Kopf, 1864: 2,34 gr per Kopf. Grossbritannien. In Grossbritannien ist der Tabacksbau seit 200 Jahren verboten. Der Verbrauch von fremdem Taback betrug per Kopf der Bevölkerung 1855: 0,99 th, 1860: 1,117, 1864: 1,176, im Durchschnitt der Jahre 1860/1864: 1,12 6. Der Ertrag der Eingangsteuer von Taback und Tabacksfabrikaten belief sich per Kopf der Bevölkerung 1855 auf 35,92 ; 1860: 38,86 gr.; 1864: 41,09 gr Frankreich. Der Verkauf von Taback ist Monopol der Regierung. Die Production von Taback ist durch Gesetz auf gewisse Districte beschränkt und darf auch in diesen nur auf besondere Erlaubniss des Finanz-Ministers Taback gepflanzt werden. Im Dictionnaire du Commerce (S. 1587) giebt Mangin den Gesammt-Ertrag des französischen Tabacksbaues auf 15 bis 16 Millionen Kilo an. (300,000 Centner bis 320,000 Centner.) Die Brutto-Einnahme betrug 33,759,000 40,853,000 R 52,087,000 1864 599,000 Ctr. im Durchschnitt 1860/1864 583.000 Ctr. 62,463,000 R 58,347,000 K 1851 400,000 Ctr. R 1860 592,000 Ctr. P Nur über den Ertrag der Branntweinsteuer in dem Norddeutschen Branntweinsteuerverband (Preussen, Sachsen, Thüringen) liegen zuverlässige Nachrichten vor. Der Ertrag der Brennsteuer betrug nach Abzug der gezahlten Ertrag der Uebergangsabgabe für aus dem übrigen Zollverein eingef. inländ. Branntwein . 1860 1864 8,057,000 R 8,929,000 R 1855 6,404,000 im Ganzen vom inländischen Branntwein oder per Kopf der Bevölkerung Da die Steuer nach dem Rauminhalt des Maischbotticks resp. vom Material erhoben wird, so ist nicht zu constatiren, wie hoch die Gesammtproduction und der Verbrauch von inländischem Branntwein sich belaufen; nimmt man mit der officiellen Statistik der Branntweinbrennerei an, dass das Quart geniessbaren Branntweins mit 2 Sgr. belastet sei, so weist die Einnahme als Consum pro Kopf nach für 1855: 4,73 Quart; für 1860: 5,68 Quart; für 1864: 6,04 Quart. Es ist jedoch notorisch, dass schon seit langer Zeit in den grösseren Brennereien in Folge der Verdickung der Maische erheblich mehr Alkohol auf 20 Quart Bottich-Inhalt gewonnen wird, als vor 20 Jahren, zu welcher Zeit schon Dieteric; die Annahme einer Belastung von 2 Sgr. pro Quart Branntwein von 50 pCt. als eine zu hohe bezeichnet. Nimmt man an, dass die Ausfuhr-Bonification von der wirklichen Belastung des Quart Branntwein ein nahezu richtiges Bild giebt, und schätzt diese demnach auf etwa 1 Sgr, pro Quart von 50 pCt., so würde, der obigen Einnahme nach, der Verbrauch von inländischem Brauntwein pro Kopf der Bevöl kerung betragen haben 1855: 91⁄21⁄2 Quart; 1860: 11% Quart; 1864: 12 Quart. *) Zum Tabacksteuerverband gehören: Preussen mit Hannover und Kurhessen, Sachsen, Thüringen, Braunschweig und Oldenburg. Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc. 14 |