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wohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patent-Ertheilung begründeten Befugnisse, den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.

Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keinesweges als eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in anderen Vereinsstaaten ein Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre. Die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsam vereinbarten Grenzen dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates nach den von ihm für räthlich befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne dass diesem Ermessen durch die Vorgänge in anderen Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewährung eines Patents begreift ferner für den Unterthan eines andern Vereinsstaates die Befugniss zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes, in welches der patentirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich; vielmehr ist die Befugniss hierzu nach Massgabe der Verfassung jedes Staates besonders zu erwerben. VI. Wenn nach Ertheilung eines Patents der

Nachweis geführt wird, dass die Voraussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet gewesen sei, so soll dasselbe sofort zurückgenommen werden. In solchen Fällen, wo der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon früher bekannt gewesen, von diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt das Patent, soweit dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstände bedingt wird, zwar bei Kräften, jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung.

VII. Die Ertheilung eines Patentes in einem Vereinsstaate ist sogleich, mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes des Patent - Inhabers, sowie der Dauer des Patents in den zu amtlichen Mittheilungen bestimmten Blättern öffentlich zu verkünden.

In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patents oder die Zurücknahme desselben vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraums öffentlich bekannt zu machen.

VIII. Die sämmtlichen Vereinsregierungen werden sich nach dem Ablaufe jedes Jahres vollständige Verzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten Patente gegenseitig mittheilen.

Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz.

Vom 12. October 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen, in Folge der zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins am 8 Mai d. J. abgeschlossenen, hier beigefügten Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für die zum Deutschen Zoll- und Handelsvereine gehörenden Staaten und Gebietstheile des Bundes, was folgt:

Aufhebung des Salzmonopols.
§. 1.

Das ausschliessliche Recht des Staates, den Handel mit Salz zu betreiben, soweit solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben.

Einführung einer Salzabgabe.
§. 2.

Das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern für den Centner Nettogewicht, welche, insoweit das Salz im Inlande gewonnen wird, von den Producenten oder Steinsalz-Bergwerksbesitzern, insoweit solches aus anderen als den zum Zollvereine gehörigen Ländern eingeführt wird, von den Einbringern zu entrichten ist.

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als Nebenproduct gewinnt, hat binnen einer von der Steuerbehörde zu bestimmenden Frist bei dem Hauptamte des Bezirks in doppelter Ausfertigung eine Beschreibung und Nachweisung des Salzwerkes oder der Fabrik nebst Zubehör nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde einzureichen. Jede Veränderung in den Betriebsräumen, sowie jeder Zu- und Abgang und jede Veränderung an den in der Nachweisung verzeichneten Geräthen und Vorrichtungen, ist dem gedachten Hauptamte vor der Ausführung anzuzeigen.

Eine gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher eine neue Saline oder sonstige Anstalt, in welcher Salz gefördert, gesotten, raffinirt oder als Nebenproduct gewonnen wird, anlegen oder eine ausser Betrieb gesetzte Saline oder sonstige Anstalt der gedachten Art wieder in Betrieb setzen will. Bei Anlage neuer Salinen, Salzbergwerke oder Salzraffinerien sind die Anordnungen der Steuerbehörde wegen Einfriedigung des Salzwerkshofes zu befolgen, auch für die zur Beaufsichtigung zu bestimmenden Beamten Geschäfts- und Wohnungsräume zu gewähren.

Wo nach bestehenden Reglements den Beamten Miethsabzüge gemacht werden, hat der Salzwerksbesitzer dieselben zu beziehen

§. 5.

Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerkes ist die Kosten der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen verpflichtet, wenn die Menge des auf demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht mindestens zwölftausend Centner beträgt.

2. Controle.

§. 6.

Die im §. 3 bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermittelung des von dem bereiteten Salze zu entrichtenden Abgabenbetrages, sowie zur Verhütung von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Controle der Steuer(Zoll-) Verwaltung, welche durch eine von dieser zu erlassende, jedem Besitzer solcher Anstalten mitzutheilende und von diesem zu befolgende Anweisung geregelt wird.

Diese Controle wird für jedes Salzwerk durch ein besonders zu errichtendes oder zu bestimmendes Salzsteueramt geübt. Die im §. 3 Absatz 2 erwähnten Fabriken unterliegen der Controle des nächstgelegenen Steuer- (Zoll-) Amtes.

§. 7.

Durch die im §. 6. gedachte Anweisung kann jeder Salzwerksbesitzer nach näherer Anordnung der Steuer-Verwaltung verpflichtet werden:

1. dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu den Siedegebäuden und den Trockenräumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz ausgeschieden oder zerkleinert wird, leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluss behindert werden kann;

2. die Salzmagazine so einzurichten, dass sie vor gewaltsamer oder heimlicher Entfernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur

Anlegung des steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu treffen;

3. das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefässen, Vorrichtungen und Räumen aufzubewahren;

4. über den Betrieb des Salzwerkes und das gewonnene und verabfolgte Salz genau Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen; 5. Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen betreiben lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen;

6. in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerks Localitäten und der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, Salz irgend welcher Art nicht in grösserer als der von der Steuerbehörde gestatteten Menge aufzubewahren; 7. die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuss für Menschen), sowie die Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Personal zu stellen; 8. der Steuerverwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung durch die der Örtsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde festzustellende Entschädigung, ein angemessenes Local behufs der Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten zu stellen;

9. den Salzwerkshof auf Verlangen der Steuerbehörde mit einer angemessenen Umfriedigung deren Kosten die Staatskasse bei der ersten Einrichtung zur Hälfte trägt zu umgeben

und während der Nacht verschlossen zu halten; zu 8. und 9. vorbehaltlich der am Schlusse des §. 4 hinsichtlich neuer Werke ausgesprochenen Verpflichtung.

Die Verpflichtungen zu 2. bis 7. können auch den Besitzern von Fabriken, in denen Salz als Nebenproduct gewonnen wird, auferlegt werden.

Wird die Erfüllung einer der vorbezeichneten Verpflichtungen verzögert oder verweigert, so kann nach vorheriger Androhung der Betrieb der Saline, des Salzbergwerks oder der Fabrik von der obersten Finanzbehörde des Bundesstaates nach Anhörung der Bergpolizeibehörde so lange untersagt werden, bis der zu stellenden Anforderung genügt ist.

§. 8.

Gewerkschaften, Corporationen oder Gesellschaften, welche Salzwerke besitzen, und Alleinbesitzer, welche den Betrieb ihrer Salzwerke nicht unmittelbar leiten, sind verbunden, zur Erfüllung der ihnen der Steuerverwaltung gegenüber obliegenden Verpflichtungen einen auf dem Salzwerke regelmässig anwesenden Vertreter zu bestellen, für dessen Handlungen und Unterlassungen sie haften.

§. 9.

Alles auf einem Salzwerke oder in einer Fabrik gewonnene Salz, sobald es zur Lagerung reif ist, desgleichen das Schmutz- und Fegesalz, muss von dem Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mit

verschluss stehende Räume (Salzmagazine) gebracht werden, und darf in der Regel erst aus diesen in den Verkehr oder zum Gebrauch des Besitzers gelangen. Mit der, nur nach zuvoriger Anmeldung und Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen tritt die Verpflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Begleitschein, namentlich behufs Versendung in andere (Packhofs-) Magazine, stattfindet. Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus der Unterzeichnung und Empfangnahme derselben erwachsenden Verpflichtungen finden die dieserhalb in dem Zollgesetz und der Zollordnung enthaltenen Vorschriften und die zu deren Ausführung getroffenen Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung. Für Begleitscheine und Bleie werden keine Gebühren erhoben.

Von allen Salzwerken darf Salz nur in Mengen von mindestens einem halben Centner verabfolgt werden.

§. 10.

Der Verkehr mit versteuertem oder in denaturirtem Zustande steuerfrei abgelassenen Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, keiner steuerlichen Controle.

1. Für den Bereich der Salzwerke und Fabriken (§. 3 am Schluss), sowie auf Personen, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den §§. 37 und 39 des Zollgesetzes und in den §§. 83 84 87 91 96 106 107 und 113 der Zollordnung Anwendung. Dieselben Bestimmungen können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke, welche als gehörig umfriedigt nicht anerkannt werden, durch eine von der obersten Finanzbehörde des Bundesstaates zu erlassende Bekanntmachung in Anwendung gebracht werden.

2. Die mit ausservereinsländischen Nachbarstaaten bezüglich des Salzverkehrs bestehenden Uebereinkünfte bleiben in Kraft.

3. Salzhaltige Quellen, deren Soole zur Versiedung nicht benutzt wird, sowie Mutterlauge kann die Steuerbehörde unter Aufsicht stellen (unter Verschluss nehmen), um missbräuchliche Verwendung zu verhüten.

3. Strafbestimmungen.
§. 11.

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Wer es unternimmt, dem Staate die Abgabe von inländischem Salze zu entziehen, ist der Salzabgaben-Defraudation schuldig und soll mit der Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und mit einer Geldbusse, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleich kommt, mindestens aber zehn Thaler fünfzehn Gulden beträgt, bestraft werden. Kann die Confiscation selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Werthes der Gegenstände zu erkennen. Daneben ist die Abgabe mit zwei Thalern für den Centner zu entrichten. Ist die Defraudation durch unerlaubte Gewinnung oder Raffinirung von Salz verübt (§. 3), so verfallen auch die dazu benutzten Geräthe (Siedepfannen, Kessel u. s. w.) der Confiscation.

Missbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

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§. 13.

Die Defraudation wird als vollbracht angenommen : 1. wenn Salz, den Bestimmungen des §. 3 zuwider, oder in Anstalten, deren Betrieb auf Grund des §. 7 untersagt ist, gefördert, hergestellt oder raffinirt wird;

2. wenn das in den zugelassenen Betriebsanstalten gewonnene Salz vor der Einbringung in die unter steuerlichem Mitverschluss stehenden Magazine ohne ausdrückliche Erlaubniss der Steuerbehörde aus den Siederäumen entfernt oder verbraucht wird;

3. wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird; 4. wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (§. 3 am Schlusse), Salz in anderer als der nach §. 7 gestatteten Weise und Menge aufbewahrt wird;

5. wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (§. 3 am Schlusse) zu einer anderen als der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird;

6. wenn über das unter Steuercontrole oder unter Controle der Verwendung befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen Controlegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird; 7. wenn Personen, welche sich nach §. 10 No. 1 über den Bezug des von ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis betroffen werden;

S. wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlaubniss der Steuerbehörde zu anderen Zwecken als denen der Versiedung in declarirten Salzwerken oder Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutterlaugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird. Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten Thatsachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, dass er eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 15 statt.

§. 14.

Ein Salzwerksbesitzer, welcher zum zweiten Male wegen einer von ihm selbst verübten Salzab

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gaben-Defraudation rechtskräftig verurtheilt wird, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniss zur eigenen Verwaltung seines Salzwerkes. Dieser Verlust hat die Wirkung des im §. 7 gedachten Verbots.

In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unterwerfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese Bestimmung auch für den vorliegenden Fall massgebend.

§. 15.

Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung einer Gefälle-Hinterziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich oder den Salzwerksbesitzern und Fabrikanten, welche Salz als Nebenproduct gewinnen, oder solches steuerfrei oder gegen Controlegebühr beziehen, besonders bekannt gemachten Ausführungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu zehn Thalern-Einem bis fünfzehn Gulden - geahndet. §. 16.

Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche cine Salzabgaben-Defraudation verübt ist, nicht ermittelt und demgemäss der Betrag der vorenthaltenen Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Confiscation und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme von zwanzig bis zweitausend Thalern dreissig bis dreitausend fünfhundert Gulden zu erkennen. §. 17.

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Hinsichtlich der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen und der subsidiären Haftung dritter Personen, sowie der Bestrafung der Theilnehmer finden die Bestimmungen der Zollstrafgesetze Anwendung. Hinsichtlich der Anerbietungen von Geschenken an die mit Controlirung der Salzabgabe betrauten Beamten und deren Angehörige, sowie auf Widersetzlichkeiten gegen Erstere, finden die Bestimmungen der Zollstrafgesetze ebenfalls Anwendung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift.

§. 18.

Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-Defraudationen erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.

Die Vorschriften für den Fall der Uebertretung der Zollgesetze durch einen Unbekannten finden auch auf Fälle der Umgehung der Steuer von inländischem Salze durch einen Unbekannten Anwendung.

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II. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salze. §. 19.

Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande, sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollordnung und der Zollstrafgesetze, nebst den solche abändernden, erläuternden oder ergänzenden Bestimmungen Anwendung.

Von der Bestimmung der obersten Finanzbehörde jedes Bundesstaates hängt es ab, inwieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande zu gestatten sei.

III. Befreiungen von der Salzabgabe.

§. 20.

Befreit von der Salzabgabe (§. 2) ist:

1. das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natronsulphat- und Sodafabrikation bestimmte Salz;

2. das zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes und zur Düngung bestimmte Salz;

3. das zum Einsalzen von Häringen und ähnlichen Fischen, sowie das zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und verwendete Salz;

4. das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungsund Genussmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern;

5. das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unterstützung bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten verabfolgte Salz.

Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung abhängig von der Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeordneten Controlemassregeln.

Die durch die Controle erwachsenden Kosten können in den Befreiungsfällen unter No. 2, 3 und 4 mit einem Maximalbetrage von 2 Sgr. 7 Kreuzern für den Centner von den Salzempfängern erhoben werden.

§. 21.

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(Ueber die Quellen vergl. den Artikel „Statistik" in der Gesammtübersicht am Schluss des Hejtes.)

Die Bevölkerung des Zollvereins

und

des Norddeutschen Bundes.

Die in der nachstehenden Zusammenstellung enthaltenen Bevölkerungszahlen sind sämmtlich aus officiellen Aufstellungen entnommen und zwar:

1. die Bevölkerung der Zollvereinsstaaten, ausschliesslich Schleswig-Holstein, sowie einzelner Theile derselben aus der vom Centralbureau des Zollvereins nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 3. Dezember 1864 aufgestellten Bevölkerungsübersicht,

2. die in Folge von Gebietsabtretungen im Jahre 1866 eingetretenen Veränderungen der Bevölkerung einzelner Zollvereinsstaaten aus der von dem genannten Centralbureau der provisorischen Abrechnung über die Zolleinnahmen des Jahres 1866 beigefügten besonderen Uebersicht,

3. die Bevölkerung von Schleswig, Holstein und Lauenburg, Mecklenburg - Schwerin, MecklenburgStrelitz und der Hansestädte aus dem Etat der Einnahmen des Norddeutschen Bundes an Zöllen und inneren Verbrauchssteuern für 1868.

Für sämmtliche Staaten und Gebietstheile, mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin, MecklenburgStrelitz und der Hansestädte, stellen die Bevölkerungszahlen die sogenannte Zollabrechnungs-Bevölkerung dar.

Von den in den erwähnten officiellen Aufstellungen enthaltenen Angaben weicht die nachfolgende Zusammenstellung nur in folgenden Punkten ab: a) In Folge späterer Mittheilung des ZollvereinsCentralbureaus war die in der Uebersicht ad 1. angegebene Bevölkerung des vormaligen Kurhessens um 7 Köpfe zu erhöhen, die Bevölkerung von Preussen um 6 Köpfe zu vermindern.

b) An die Stelle der in der Uebersicht ad 2. mit 47,729 Köpfen angegebenen factischen Bevölkerung der abgetretenen Theile der Provinz Oberhessen ist die Zollabrechnungs - Bevölkerung mit 47,733 Köpfen gesetzt worden.

c) Die in dem unter 3. erwähnten Etat aufgenommene Bevölkerung der Provinz Oberhessen nebst Castel und Kostheim von 259,411 Köpfen konnte nicht als richtig erkannt werden. Dieselbe beträgt vielmehr nur 258,730 Köpfe, mithin 681 Köpfe weniger, wie sich aus Folgendem ergiebt:

289,559

Bevölkerung, von Oberhessen nach der Zählung vom 3. Dezember 1864, übereinstimmend mit der ad 1. erwähnten Uebersicht Hiervon ab die Bevölkerung der abgetretenen Theile wie oben unter b. angegeben

47,733 bleiben 241,826

Hierzu die Bevölkerung der erworbenen Gebietstheile in Uebereinstimmung

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d) In dem unter 3. erwähnten Etat ist die Bevölkerung von Schleswig-Holstein zu 977,371 K. angegeben. Dieselbe ist zu vermindern um die Bevölkerung von 53,062 K. der Stadt Altona, deren inzwischen nicht erfolgter Anschluss an den Zollverein dort vorausgesetzt ist, ferner um die Bevölkerung von 37,374 K. der in der nachfolgenden Zusammenstellung bei Oldenburg, Lübeck und Hamburg in Zurechnung gebrachten Enclaven in Holstein. Jene 977,371 K. vermindern sich somit um 90,436 K., also auf $86,935, und ebenso die Bevölkerung von Preussen überhaupt von 23,543,338 auf 23,452,902 K., welche bis auf die nicht aufgeklärte Differenz von 4 K. mit der für Preussen in der nachfolgenden Zusammenstellung enthaltenen, zum Zollverein gehörigen Bevölkerung von 23,452,906 K. übereinstimmt.

Von der Gesammtbevölkerung der in der Zusammenstellung enthaltenen deutschen Staaten gehören:

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Köpfe. 36,802,572

1,229,556

5,478

zusammen 38,037,606

23,452,906

4,642,310

8,504,419

202,937

zusammen 36,802,572

von Preussen von den übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes

von den Süddeutschen Staaten Luxemburg

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