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Artikel 6.

Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmünzung von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilstücken Courantmünzen ihren Landesmünzfuss (Artikel 3) genau innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, dass auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsatze, dass unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann.

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Artikel 8.

Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Artikel 2 gedachten Münzfüssen entsprechende Hauptsilbermünzen unter der Benennung Vereinsthaler ausgeprägt werden, nämlich:

1. das Ein-Vereinsthalerstück zu o des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe von bez. 1 Thaler in Thalerwährung, 1% Fl. Oesterreichischer Währung und 1% Fl. Süddeutscher Währung; 2. das Zwei-Vereinsthalerstück zu 4, des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe von bez. 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Fl. Oesterreichischer Währung und 3% Fl. Süddeutscher Währung. Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungsund anderen öffentlichen Kassen, sowie im Privatverkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Ausserdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung lautet. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet sein, Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu bedingen, dass in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu leisten ist.

Artikel 9.

Die von den durch die allgemeine Münzconvention vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten

Zweithaler- (bez. 31⁄2 Fl.-) Stücke werden den Vereinsmünzstücken (Artikel 8) in jeder Beziehung gleichgestellt.

Den der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838 gemäss, sowie den vor dem Jahre 1839 im bisherigen Vierzehn-Thalerfusse ausgeprägten Thalerstücken wird in allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugestanden.

Artikel 10.

Das Mischungsverhältniss der Vere'nsmünzen wird auf Neunhundert Tausendtheile Silber und Einhundert Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 13% doppelte oder 27 einfache Vereinsthaler Ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein-Vereinsthalerstück nicht mehr als vier Tausendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei-Vereinsthalerstück nicht mehr als drei Tausendtheile seines Gewichtes betragen.

Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthalerstück auf 33 Millimeter, für das Zwei-Vereinsthalerstück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.

In den Avers derselben ist das Bildniss des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt das Symbol derselben aufzunehmen.

Der Revers muss in der Umschrift um das Landeswappen die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung als Ein-Vereinsthaler bez. als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.

Artikel 11.

Die Höhe der in Zwei-Vereinsthalerstücken auszuführenden Ausmünzungen bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen.

Dagegen sollen an Ein-Vereinsthalerstücken:

1. in der Zeit von 1857 bis zum 31. Dezember 1862 von jedem der vertragenden Staaten mindestens vierundzwanzig Stücke auf je Einhundert Seelen seiner Bevölkerung,

2. in den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863 an, innerhalb jedesmaliger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens sechszehn Stücke auf je Einhundert Seelen seiner Bevölkerung ausgeprägt werden.

Artikel 12.

Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen.

Für den unerwarteten Fall, dass die Ausmünzung der einen oder der andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den

vertragsmässigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen.

Artikel 13.

Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Aussercourssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist.

Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschliesslich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, bei allen seinen Kassen anzunehmen.

Artikel 14.

Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuss als dem Landesmünzfuss (Artikel 2 und 3) in einem dem letzteren entsprechenden Nennwerth als Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen.

Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als ,,Scheidemünze" zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke von der Hälfte des kleinsten Courant-Theilstückes, beim Kupfer hingegen nicht über bez. Sechs- und Fünf-Pfenning (Pfennig-), sowie über bez. Vier-Hunderttheil- und Zwei-Kreuzer-Stücke erheben; es ist auch auf der Kupfermünze der Nennwerth nicht nach dem Theilverhältnisse zu einer höheren Münzstufe, sondern nach der Einoder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die kleinsten Münzgrössen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer u. s. w. auszudrücken.

Es darf die Silberscheidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach einem leichtern Münzfusse als zu 34 Thalern in Thalerwährung, 51 Fl. Oesterreichischer Währung oder 60% Fl. Süddeutscher Währung geprägt werden.

Bei Ausprägung der Kupferscheidemünze ist das Nennwerthverhältniss von 112 Thalern in Thalerwährung, 168 Fl. Oesterreichischer Währung und 196 Fl. Süddeutscher Währung für 1 Zollcentner Kupfer niemals zu überschreiten.

Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr Silber- und Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedürfniss des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich ist. Auch

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Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich: a) seine eigene Silber- und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunterzusetzen, auch eine Aussercourssetzung derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist;

b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen;

c) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe, in seinen Landen coursfähige Münze umzuwechseln. Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber - Scheidemünze nicht unter bez. 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer-Scheidemünze nicht unter bez. 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.

Artikel 16.

Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete des 45 Fl.-Fusses zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfusse die Münzen des bisherigen Landesmünzfusses und die Scheidemünzen eingelöst oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Artikels 19 des Handels- und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 der betreffenden Regierung vorbehalten.

Artikel 17.

Die in den Artikeln 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Artikel 18.

Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen lassen, und zwar:

1. die Krone zu % des Pfundes feinen Goldes; 2. die Halbe Krone zu 1/100 des Pfundes feinen Goldes.

Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. Ausnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Ducaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse des Jahres 1865 auszuprägen.

Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältniss des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden.

Artikel 19.

Das Mischungsverhältniss der Vereinsgoldmünze wird auf neunhundert Tausendtheile Gold und Einhundert Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen und 90 Halbe Kronen Ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendtheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des Feingehalts der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probirverfahren angewendet werden.

Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.

In den Avers ist das Bildniss des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunehmen.

Der Revers muss die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.

Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von bez. % des Pfundes mit der gestatteten Gewichtsabweichung von zwei und ein halb Tausendtheilen haben (Passirgewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.

Artikel 20.

Die Bestimmungen der Artt. 6 und 12 finden ebenmässig auf die Vereinsgoldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Circulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren Kassen anzunehmen.

Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufs dieser Goldmünze innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den Staatskasen, des Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen, mit Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, der Einziehung, Umprägung u. s. w. trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese Goldmün

zen ergehenden münzpolizeilichen Bestimmungen finden daselbst ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten Anwendung.

Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Art. 19) nicht erreichen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Credit-Anstalten, Banken u. s. w. angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprechender Werthabzug stattfinden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes an dem Normalgewicht von 45 bez. % Pfund fehlende 14 Tausendtheil des Pfundes (50 Milligrammen) unter Zuschlag eines Betrages von Procent des Kassencourses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist. Artikel 21.

Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, dass die im Landesmünzfusse festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es

a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Art. 18) bei seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Cours an Zahlungsstatt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten Monats für die nächste Kassencoursperiode jedesmal von Neuem vorzunehmen. Der Kassencours darf nicht über denjenigen Werth bestimmt werden, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsencourse jener Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch wird jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Cours innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzuändern und nach Befinden zurückzuziehen.

b) Die Bestimmung eines Kassen courses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen. c) Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassencours bestimmt wird, ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Aenderung des Kassencourses für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letztern erlassen werden und haben zu enthalten: aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelscourses auf den massgebenden Börsenplätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs Monate;

bb) den hiernach bestimmten Kassencours; cc) die Zeitdauer der Geltung desselben; dd) den Vorbehalt, diesen Kassencours nöthigenfalls auch vor Ablauf der bestimmten Zeit (cc) zu ändern, bez. herabzusetzen;

ee) die Erklärung, dass dieser Kassencours nur für die an die Staatskassen zu leistenden Zahlungen gilt.

d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen, sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und CreditAnstalten, Banken u. s. w. fernerhin nicht gestattet sein, wegen der von ihnen zu leistenden vertragsmässigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen, dass dabei für letzteres cin im Voraus bestimmtes Werthverhältniss in Silbergeld ausgedrückt Artikel 22.

wird.

Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangscours auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, dass solches jederzeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längsters bis zum 1. Januar 1859 zur Abstellung zu bringen.

Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen, deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt werden.

Artikel 23.

Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Convention vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, dass von der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die Bestimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münzconvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und dass letztere durch die für erstern festgesetzte Dauer (Art. 27) zugleich mit als verlängert zu betrachten ist.

Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14 Thalerfusses, theils zwischen denen des bisherigen 241⁄21⁄2 Fl.-Fusses über das Münzwesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münzconvention und die besondere Uebereinkunft wegen der Scheidemünze de dato München den 25. August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunft de dato Dresden den 30. Juli 1838, und die Convention de dato München den 27. März 1845, soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind oder von den betreffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend angesehen werden.

Artikel 24.

Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrags ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung

unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen. Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen Nachweis über die im Laufe des letztern stattgefundenen Ausmünzungen aller Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzutheilen, sowie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwerthsumme aller seit Annahme des bestehenden Landesmünzfusses ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit angeben zu lassen.

Artikel 25.

Das mit dem Handels- und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 zugleich abgeschlossene, diesem als Beilage IV angereihte Münzcartel bleibt dergestalt ferner aufrecht erhalten, dass es an Stelle des Münzcartels der zum Deutschen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten de dato Karlsruhe den 21. October 1845 auch zwischen den letztern unter sich Geltung haben soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrage beigelegt.

Artikel 26.

Für den Fall, dass andere Deutsche Staaten oder solche Ausserdeutsche Staaten, welche einem der beiden Zollsysteme sich anschliessen, dem gegenwärtigen Münzvertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.

Artikel 27.

Die Dauer des Vertrags wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden.

Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluss mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können. Artikel 28.

Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratificirt werden und am 1. Mai 1857 in Kraft treten. So geschehen Wien, am 24. Januar 1857. Johann Anton Brentano. Karl Theodor Seydel. Franz Xaver v. Haindl. Adolph Freiherr v. Weissenbach. Wilhelm Brüel. Adolph Müller. Dr. Vollrath Vogelmann. Johann Rudolph Siegmund Fulda. Hektor Rössler. Gottfried Theodor Stichling. Dr. Cajetan Edler von Mayer. Franz Alfred Jakob Bernus.

Uebereinkunft

der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien.

Vom 21. September 1842.*)

Zur Ausführung des bei dem Abschlusse der Zollvereinigungs-Verträge niedergelegten Vorbehalts einer weiteren Vereinbarung über die Annahme gemeinschaftlicher Grundsätze hinsichtlich der Erfindungs-Patente und Privilegien ist von den zum Zollund Handelsvereine verbundenen Regierungen für die Dauer des Zoll- und Handelsvereins nachstehende Uebereinkunft wegen Ertheilung von ErfindungsPatenten und Privilegien unter dem 21. September 1842 verabredet und geschlossen worden:

Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Vereinsstaate vorbehalten, über die Ertheilung von Patenten oder Privilegien zur ausschliesslichen Benutzung neuer Erfindungen im Gebiete der Industrie, es möge von einem Privilegium für eine inländische Erfindung (Erfindungs-Patent) oder von einem Privilegium für die Uebertragung einer ausländischen Erfindung (Einführungs - Patent) sich handeln, nach seinem Ermessen zu beschliessen und die ihm geeignet scheinenden Vorschriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen sich jedoch, um einestheils die, aus dergleichen Privilegien hervorgehenden Beschränkungen der Freiheit des Verkehrs unter den Vereinsstaaten möglichst zu beseitigen, anderntheils eine Gleichmässigkeit in den wesentlichen Punkten zu erreichen, in Folge des bei Eingehung der Zollvereinigungs-Verträge gemachten Vorbehalts allerseits dahin, die nachfolgenden Grundsätze über das Patentwesen zur Ausführung zu bringen.

I. Es sollen Patente überall nur für solche Gegenstände ertheilt werden, welche wirklich neu und eigenthümlich sind. Die Ertheilung eines Patents darf mithin nicht stattfinden für Gegenstände, welche vor dem Tage der Ertheilung des Patents innerhalb des Vereinsgebiets schon ausgeführt, gangbar, oder auf irgend eine Weise bekannt waren; insbesondere bleibt dieselbe ausgeschlossen bei allen Gegenständen, die bereits in öffentlichen Werken des In- oder Auslandes, sie mögen in der Deutschen oder in einer fremden Sprache geschrieben sein, dergestalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt sind, dass danach deren Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen kann. Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeit des zu patentirenden Gegenstandes bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen. Für eine Sache, welche als eine Erfindung eines vereinsländischen Unterthans anerkannt und zu Gunsten des letzteren bereits in einem Vereinsstaate patentirt worden ist, soll ausser jenem Erfinder selbst, oder dessen Rechtsnachfolger, Niemandem ein Patent in einem anderen Vereinsstaate ertheilt werden.

*) Vergl. Art. 21. des Vertrages vom 8. Juli 1867, Seite 34.

II. Unter den im Artikel I. ausgedrückten Voraussetzungen kann auf die Verbesserung eines schon bekannten oder eines bereits patentirten Gegenstandes ein Patent gleichfalls ertheilt werden, sofern die angebrachte Aenderung etwas Neues und Eigenthümliches ausmacht; es wird jedoch durch ein solches Patent in dem Fall, wenn die Verbesse rung einen bereits patentirten Gegenstand betrifft, das für diesen letzteren ertheilte Patent nicht beeinträchtigt, vielmehr muss das Recht zur Mitbenutzung des ursprünglich patentirten Gegenstandes besonders erworben werden.

III. Die Ertheilung eines Patentes darf fortan niemals ein Recht begründen:

a) die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem patentirten übereinstimmen, oder

b) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu beschränken. Ebenso wenig darf dadurch dem Patent-Inhaber ein Recht beigelegt werden,

c) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zustimmung anderweitig angeschafft sind, zu untersagen,

mit alleiniger Ausnahme des Falles:

wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikation und den Gewerbebetrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge- und Verbrauche des grösseren Publikums bestimmten Handelsartikeln die Rede ist.

IV. Dagegen bleibt es jeder Vereins - Regierung überlassen, durch Ertheilung eines Patents innerhalb ihres Gebietes dem Patent-Inhaber:

1. ein Recht zur ausschliesslichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede stehenden Gegenstandes

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