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a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene frei. b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baumwolle, gemischt:

1. einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten pro Ctr. 15 Sgr. (52%) 2. dublirtes, gefärbt; drei-oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 6 in Ballen.) c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:

1. Stickereien, Spitzen und Tülle . . . pro Ctr. 30 Thlr. (52. 30.)

(Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.) 2. bedruckte Waaren aller Art

pro Ctr. 25 Thlr. (43. 45.)

(Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.) 3. unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden

pro Ctr. 20 Thlr. (35.)

(Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.)

4. unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug- und FilzWaaren; Strumpfwaaren; Fussteppiche . . . pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.)

5. Tuchleisten.

42. Zink und Zinkwaaren:

frei.

frei.

pro Ctr. 15 Sgr. (52%.)

a) Rohes Zink; altes Bruchzink b) Zinkbleche c) Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) d) Feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20 fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) 43. Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spiessglanz

legirt:

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a) Zinn in Blöcken, Stangen etc.; altes Bruchzinn frei. b) Zinn, gewalztes. pro Ctr. 15 Sgr. (52%) c) Grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefässe, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) d) Feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) 44. Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern begriffen, sind frei.

Zweite Abtheilung.

Bestimmungen über die Ausfuhr.

Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen:

,,Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation" und zwar:

1. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Maculatur und Papierspäne, mit 12 Thlr. oder 2 Fl. 55 Kr. vom Centner; 2. altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit Thlr. oder 35 Kr. vom Centner.

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a) Die Zölle werden entweder nach dem BruttoGewichte oder nach dem Netto-Gewichte erhoben.

Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äusseren Umgebung wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrup etc. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.

Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschliessungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; ebenso wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.

b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben: 1. von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und

fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt,

2. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.

c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das NettoGewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:

1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet.

2. Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Tara-Vergütung von zwei Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können vier Pfund vom Centner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vorgeschrieben ist.

Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als zwei Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschliessung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt.

Bei Waaren, für welche der Tarif eine zwei Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über acht Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für acht Centner zu begnügen, oder auf Ermittelung des NettoGewichtes durch Verwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über sechs Centner angemeldet werden, dergestalt, dass dabei nur von sechs Centnern eine Tara bewilligt wird.

3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das NettoGewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.

Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der ZollStaatshandbuch des Nordd. Bundes. etc.

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Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muss bei der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen etc. ohne Beimischung von Wolle gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluss der Gold- und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Declaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollclassification ausser Betracht.

VI.

Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muss bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.

Geschieht dies nicht, so muss entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speciellen Revision bei dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Collo der Abgabesatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluss gestattet.

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5 Thaler oder 8% Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.

Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von 50 Thalern oder 87% Gulden nicht übersteigen.

Den Ausgangszoll können Neben - Zollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben.

b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.

Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thaler oder 10% Gulden vom Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Neben - Zollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh - Transport den Betrag von 10 Thalern oder 17% Gulden nicht übersteigen.

Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens 10 Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Massgabe, dass auch die Gefälle von den in einem Transporte ein

gehenden Waaren solcher Art den Betrag von 10 Thalern oder 17% Gulden nicht übersteigen dürfen.

Den Ausgangszoll können Neben - Zollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von 10 Thalern oder 17% Gulden erheben.

c) Insoweit Neben-Zollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.

IX.

Es bleiben bei der Abgabenerhebung ausser Betracht und werden nicht versteuert: alle WaarenQuantitäten unter 14000 des Centners. Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Missbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten. X.

Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten - mit Ausnahme der Scheidemünze bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird, auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.

Grundsätze,

das Zollstrafgesetz betreffend.

In ähnlich geschlossener und durchgreifender Weise, wie Zollgesetz, Zollordnung und Zolltarif, ist ein Zollstrafgesetz nicht zu Stande gekommen. In einem besonderen Protokoll, dd. München den 24. August 1836, sind von den Bevollmächtigten zur ersten General-Zollconferenz ebenso gewichtige Gründe für als gegen eine gemeinsame Strafgesetzgebung niedergelegt; die Nothwendigkeit einer gleichmässigen Behandlung der gegen die zum Gemeingut gewordenen Zolleinrichtungen begangenen Vergehen wurde indessen soweit anerkannt, dass man sich sowohl materiell als formell über leitende Grundsätze verständigte, welche den einzelnen Regierungen zur möglichsten Berücksichtigung bei der Redaction der bez. Zollstrafgesetze empfohlen wurden. Die Unterlage dieser Grundsätze bildete der Preussischer Seits vorgelegte Entwurf, welcher als Gesetz schon damals eine achtzehnjährige Erfahrung für sich hatte und im Jahre 1836 bereits den im Königreich Sachsen, im Kurfürstenthum und Grossherzogthum Hessen, im Thuringischen Vereine, in Nassau und Frankfurt a. M. angenommenen Vorschriften zu Grunde lag. Die von der Conferenz am 24. August 1836 aufgestellten, vom Entwurfe mehr formell als materiell abweichenden Sätze sind in das Königlich Preussische Gesetz vom 23. Januar 1838 übergegangen, so dass das letztere jene „Grundsätze“ im Wesentlichen repräsentirt; die Zollstrafgesetze der übrigen Staaten unterscheiden sich formell zum Theil nicht unerheblich vom Preussischen, fast alle aber werden in der Praxis von der allgemeinen Strafgesetzgebung der einzelnen Staaten beeinflusst, so dass wohl die Gleichförmigkeit des Zollstrafverfah

rens in dem Masse zurückgeblieben ist, als sich die sonstigen Zolleinrichtungen consolidirt haben. Ein vollständiger officieller Abdruck der Grundsätze v. J. 1836, auf welche Art. 3. §. 7. des Vertrages vom 8. Juli 1867 Bezug nimmt, ist u. W. nicht vorhanden, auch nicht in der umfangreichen Sammlung von „Verträgen und Verhandlungen über Bildung und Ausführung des Zollvereins“ der Königlich Preussischen Staatsdruckerei; das oben citirte Protokoll, das sich in den äusserst seltenen und nur bei einzelnen RegierungsCentralbehörden aufbewahrten Verhandlungen der General-Zollconferenz findet, enthält in einer Anlage lediglich die von dem ursprünglichen Preussischen Entwurf abweichenden Sätze.

Nach Massgabe des Protokolls vom 24. August 1836 sind hierunten zunächst die §§. 1-5. der, Grundsätze“ abgedruckt, welche im Allgemeinen die auf Contrebande und Defraudation gesetzten Strafen und die Fälle angeben, wo jene als vollbracht angenommen werden. Der Herausgeber.

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§. 4.

Ein fernerer Rückfall nach früherer rechtskräftiger Verurtheilung zieht ausser der Confiscation der Gegenstände der Uebertretung die Verdoppelung der §. 3 bezeichneten Geldbusse, anstatt derselben aber eine verhältnissmässige Freiheitsstrafe, die vier Jahre nicht übersteigen darf, und den Verlust des Gewerbes, bei welchem die Contrebande oder Zolldefraudation begangen ward, bis zu fünf Jahren nach sich.

Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls und der vorausgegangenen Fälle auf die oben bezeichnete Geldstrafe dann erkannt, auch von der Entziehung des Gewerbe-Betriebes Umgang genommen werden, wenn der Uebertreter die Contrebande oder Defraudation nicht erwerbsmässig betreibt, oder wenn derselbe nicht eine der früheren oder die letzte Uebertretung unter erschwerenden oder überhaupt unter solchen Umständen begangen hat, unter welchen die betrügliche Absicht bestimmt vorgelegen hat oder vorliegt. Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, findet statt derselben verhältnissmässige Freiheitsstrafe innerhalb des oben bezeichneten Maximums statt.

§. 5.

Die Contrebande oder Zolldefraudation wird als vollbracht angenommen:

1. wenn bei der Anmeldung an der Zollstätte a) Gewerbtreibende und Frachtführer verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben, declariren, oder b) andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen unrichtig declariren, oder bei der Revision verheimlichen;

2. wenn beim Transport verbotener oder abgabepflichtiger Gegenstände im Grenzbezirke a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein- oder Ausgange hätten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung überschritten oder ganz umgangen, b) die vorgeschriebene Zollstrasse oder der im Zollausweise bezeichnete Weg nicht inne gehalten,

c) der Transport ohne Erlaubniss der Behörde ausser der gesetzlichen Tageszeit bewirkt wird, oder

d) Gegenstände ohne den vorschriftsmässigen Zollausweis betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen;

3. wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlageanstalt declarirte oder sonst unter Zollcontrole befindliche [bezüglich unter Begleitschein gehende] Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird;

4. wenn Gewerbetreibende im Grenzbezirke sich nicht, in Gemässheit der nach §. 35. des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen, über die erfolgte Versteuerung oder die steuerfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände ausweisen können;

5. wenn unverzollte Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben ohne vorschriftsmässige Declaration (Abmeldung) entfernt werden. Das Dasein der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der Strafe derselben wird in den vorstehend unter 1 bis 5 angefürten Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Kann jedoch in den unter 2, 3, 4 angeführten Fällen der Angeschuldigte vollständig nachweisen, dass er eine Contrebande oder Zolldefraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thlr. bez. 1 bis 15 fl. Statt

Die folgenden §§. sprechen von den Fällen, wo die Strafe ausnahmsweise nicht eintritt, bez. gemildert wird (cfr. das Königl. Preuss, Zollstrafgesetz vom 23. Jan. 1838, §§. 7-10.).

§. 10. Die Strafe der Contrebande oder Defraudation wird um die Hälfte geschärft:

1. wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, und sonst auf eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, und

2. wenn zum Durchgang oder Wiederausgange angemeldete oder sonst unter Begleitscheincontrole gehende Gegenstände auf dem Transport vertauscht oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind,

wobei jedoch das im §. 4. festgesetzte Maximum der Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf

u. s. w.

Weitere §§. handeln von der Bestrafung Gewerbtreibender, welche die ihnen zur Förderung ihres Gewerbes verstattete Abgabenfreiheit missbrauchen; ferner solcher Personen, welche gemeinschaftlich; solcher, welche unter dem Schutze einer Versicherung defraudirt haben; solcher, wel he bei der Defraudation bewaffnet betroffen worden; ferner von der Srafe der Theilnehmer; von der Strafe der Contravention; von der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen; von den Bestimmungen wegen der Confiscation; von dem Zusammentreffen mit anderen Verbrechen; von der Strafe der Bestechung und der Widersetzlichkeit (cfr. das Kgl. Preuss. Zollstrafgesetz §§. 12-26.) Bei Bemessung der §§. 3. und 4. ausgesprochenen verhältnissmässigen Freiheitsstrafe resp. der Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafe wurde angenommen, dass 1 Tag Gefängniss 20 Sgr. bis 1 Thlr. oder 1 fl. 30 kr. gleichzusetzen sei.

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Die Regierungen von Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen der Verkehr mit Salz im Gebiete des Deutschen Zoll- und Handelsvereins zur Zeit noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:

Seine Majestät der König von Preussen:

Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath

Friedrich Wilhelm Alexander Scheele und
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Regie-
rungsrath Heinrich Albert Eduard Moser;
Seine Majestät der König von Bayern:

Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Georg Ludwig
Carl Gerbig;

Seine Majestät der König von Sachsen:

Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath
Julius Hans v. Thümmel;

Seine Majestät der König von Württemberg:

Allerhöchst Ihren Finanzrath Karl Viktor
Riecke;

*) Das auf Grund dieser Uebereinkunft zu Stande gekommene Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 12. October 1867 findet sich auf Seite 141 ff. abgedruckt. Der Herausgeber.

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden: Allerhöchst Ihren Ministerialrath Eugen Regenauer;

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein:

Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Steuerrath
Ludwig Wilhelm Ewald;

die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine,

nämlich ausser Seiner Majestät dem König von Preussen:

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von SchwarzburgRudolstadt,

Seine Durchlaucht der Fürst von SchwarzburgSondershausen,

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuss älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Reuss jüngerer Linie : den Königlichen Preussischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander Scheele und

den Königlich Preussischen Geheimen OberRegierungsrath Heinrich Albert Eduard Moser;

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