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protokolls vom 8. Juli c. zu einer allgemeinen gemacht. Die Gründe, welche für Oldenburg gelten, treffen im Grunde allgemein zu, und es war kein Anlass vorhanden, die gewünschte Ausdehnung des gewährten Beneficii zu versagen.

Im Artikel 4. (Art. 7. des Vertrages vom 16. Mai 1865) ist die von dem freien Verkehre bezüglich der Staatsmonopole gemachte Ausnahme beseitigt: eine Massregel, die schon bei den Verhandlungen vom Jahre 1865 angeregt war.

Für das Salz folgte die Beseitigung der Ausnahme aus der Convention vom 16. Mai d. J. Es schien aber auch thunlich, das Monopol der Spielkarten zu beseitigen und unter No. 3. des Schlussprotokolls die Erhebung einer Stempelabgabe vorzubehalten, welche in keinem Vereinsstaate von fremden Spielkarten in einem höheren Betrage, als von den inländischen erhoben werden darf.

Die in diesem Artikel enthaltenen Vorschriften über Ausfuhrverbote, die unter besonderen Umständen erlassen werden können, sind die bereits jetzt geltenden.

Der Artikel 5. betrifft die inneren Steuern und entspricht dem Artikel 11. des Vertrages vom 16. Mai 1865. Der Inhalt dieses Vertrages hatte gegen den bis dahin bestandenen Zustand eine wesentliche Abänderung erlitten:

a) dadurch, dass ausländische Erzeugnisse dann,

wenn sie zollfrei oder mit einem Zollsatze von nicht mehr als 15 Sgr. eingegangen waren, dem inländischen gleichgestellt wurden, so dass also nur bei höher verzollten Gegenständen die Erhebung einer inneren Steuer ausgeschlossen blieb. Diese Bestimmung war für nothwendig gehalten, weil Inconvenienzen entstanden, sobald in derartigen Fällen die innere Steuer höher war, als der Grenzzoll;

b) durch den Wegfall der Uebergangsabgabe von Wein;

c) durch die Zusage, dass die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen werden soll.

Die auf den Taback bezüglichen Bestimmungen sind, wie das Schluss - Protokoll No. 4. erläutert, deshalb nicht mit aufgenommen, weil sie durch die Einführung der in Aussicht genommenen Tabackssteuer ihre Erledigung finden, einstweilen aber noch in Kraft bleiben werden.

Der Art. 6. (Art. 3. des Vertrages vom 16. Mai 1865) betrifft die Zoll-Ausschlüsse. Nach den Verhältnissen des Norddeutschen Bundes mussten als solche jetzt auch die Grossherzogthümer MecklenburgSchwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie die Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck aufgeführt werden.

Die Art. 7-9. betreffen die bereits besprochenen neuen organischen Einrichtungen des Zollvereins.

Die Art. 10. und 11. (Art. 21., 22. des Vertrages vom 16. Mai 1865) betreffen die gemeinschaftlichen Zoll- und Steuereinkünfte und deren Theilung.

Die wichtigste Aenderung gegen den bisherigen Zustand ist hier der Wegfall der Präcipuen.

Bisher hatten Präcipuen für die Stadt Frankfurt und Hannover und Oldenburg bestanden. Für Frankfurt war die städtische Bevölkerung bei der Revenüentheilung 4%fach gerechnet.

Für Hannover und Oldenburg wurde bei den Zöllen und der Rübensteuer zuerst so gerechnet, dass sie von dem Brutto-Ertrage 75 Procent mehr erhielten, als sie nach dem Bevölkerungsmassstabe erhalten hätten, und zu den Verwaltungskosten nur nach dem Verhältniss der einfachen Volkszahl beitrugen. Nach dem Vertrage vom 16. Mai 1865 wurde dieses Prăcipuum bezüglich der Rübensteuer ganz beseitigt und bezüglich der Zollintraden auf die Garantie eines Minimalsatzes von 27% Sgr. für den Kopf der Bevölkerung reducirt.

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Es wird nicht zu bestreiten sein, dass dergleichen Präcipuen ihre Uebelstände haben, und im Zollvereine als Ausnahmen gelten konnten, die nach und nach beseitigt werden mussten. Ungeachtet der dabei oft angeführten materiellen Billigkeit und Gerechtigkeit, war doch jedenfalls insofern eine unbillige Ungleichheit dabei nicht zu vermeiden, als zwischen den mehr und weniger consumirenden Gebieten sonst nicht unterschieden war, und die Geltendmachung der bezeichneten Rücksicht eben von der Stellung abhing, die einzelne Staaten bei den Beitrittsverhandlungen einnahmen. Jetzt hatten die südlichen Staaten das entschiedenste Gewicht auf den Wegfall der Präcipuen gelegt bei welchen zur Zeit ausser Preussen nur Oldenburg, Schaumburg-Lippe und einige Bremische Gebietstheile interressirt sind, und es schien gerathen, dieselben ganz zu beseitigen. Theils werden sich die Consumtions-Verhältnisse beim Steigen des Wohlstandes bis auf einen gewissen Grad ausgeglichen haben, theils ist anzunehmen, dass sich die Ungleichheit durch das höhere Mass ausgleicht, in welchem reichere Bezirke an den national - ökonomischen Vortheilen der Gemeinschaft Theil nehmen, theils endlich findet in den Süddeutschen Staaten eine erheblich stärkere Consumtion von Salz statt, und die Süddeutschen Staaten bringen durch die Gemeinschaft der Salzsteuer ein Opfer für die Aufhebung der Präcipuen.

Der Art. 11. entspricht dem Art. 22. des Vertrages vom 16. Mai 1865 und dem Art. 38. der Verfassung des Norddeutschen Bundes.

Der Art. 12. entspricht dem 2. Alinea des Art. 14. des Vertrages vom 16. Mai 1865, und No. 10. des Schlussprotokolls der No. 14. des Schlussprotokolls vom 16. Mai 1865.

Die Art. 13. bis 15. entsprechen den Art. 23. bis 25. des Vertrages vom 16. Mai 1865.

Die in Art. 13. enthaltene Bestimmung, dass für Maschinen und Maschinentheile keine Zollnachlässe auf privative Rechnung gewährt werden sollen, ist eine Consequenz der Herabsetzung des allgemeinen Tarifs.

Die der No. 11. des Schlussprotokolls beigefügte Nachweisung der Beträge, welche bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht nachweisbaren Eisenbestandtheile höchstens vergütet werden (cfr. Anlage A. zu No. 12. 2. des Schlussprotokolls vom 4. April 1853), ist durch dieselbe Rücksicht nothwendig gemacht.

Die Bestimmung sub 12 des Schlussprotokolls (No. 12. des Schlussprotokolls vom 16. Mai 1865) ist gleichfalls eine Consequenz der Herabsetzung des Zolltarifs, welche in Folge des Französischen Handelsvertrages eintrat. Gewisse Waaren (grobe Eisen-, Kupfer-, Glas-, Lederwaaren etc.) sollen contofähig bleiben,

obgleich die Zollsätze dafür unter den Minimalsatz der Contofähigkeit von 4 Rthlrn. herabgesetzt sind. Der Art. 16. behandelt die Zollverwaltungskosten und reproducirt den Inhalt des Art. 30. des Vertrages vom 16. Mai 1865. No. 13. des Schlussprotokolls entspricht der No. 15. des Schlussprotokolls vom 16. Mai 1865.

Der Art. 17. (Art 29. des Vertrages vom 16. Mai 1865) betrifft die Theilung der gemeinschaftlichen Aufkünfte, und bezieht sich auch auf die im Art. 3. der Convention vom 16. Mai 1865, die Besteuerung des Rübenzuckers betreffend, enthaltene Abrede, sowie auf die Abgabe vom Salze. Die Abrechuungen erfolgen zwischen den contrahirenden Theilen, d. i. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den vier Süddeutschen Staaten. Die weitere Verrechnung der Antheile der einzelnen Mitglieder des Norddeutschen Bundes wird ein Internum dieses Bundes bilden.

Der Art. 18. entspricht dem Art. 26. des Vertrages vom 16. Mai 1865.

Der Art. 19. entspricht den Artt. 27. und 28. des Vertrages vom 16. Mai 1865 und dem Art. 36. Alinea 1. der Verfassung des Norddeutschen Bundes.

Im Art. 20. wird das Verhältniss der Control-Beamten, der bisherigen Vereins-Bevollmächtigten und Controleure nach Art. 36. der Verfassung des Norddeutschen Bundes und unter Berücksichtigung der Artt. 31. und 32. des Vertrages vom 16. Mai 1865 geordnet. No. 15. des Schlussprotokolls correspondirt mit No. 16. des Schluss-Protokolls vom 16. Mai 1865. Die Kosten dieser Beamten werden künftig von dem Verein getragen.

Der Art. 21. (Art. 8. des Vertrages vom 16. Mai 1865) betrifft die Erfindungs-Patente und Privilegien. Da dieser ganze Gegenstand einer neuen Regulirung bedarf, so ist im Zollverein schon längst gewünscht worden, die Uebereinkunft vom 21. September 1842 nicht unbedingt in Kraft zu lassen. Es ist also nur Fürsorge getroffen, dass aus einer Verschiedenheit der Gesetzgebung keine Beschränkung der Freiheit des Verkehrs im Innern des Vereins folge.

Die Competenz des Norddeutschen Bundes bezüglich der Gesetzgebung über Erfindungs-Patente wird von der getroffenen Abrede nicht berührt.

Die Artt. 22., 23., 24., 25. entsprechen den Artt. 13., 15., 16., 17. des Vertrags vom 16. Mai 1865.

In Art. 26. (Art. 18. des Vertrags vom 16. Mai 1865) finden sich Bestimmungen über den Gewerbebetrieb, durch welche die früher geltenden Bestimmungen erweitert werden. Gleiche Abreden finden sich in dem Handelsvertrage mit Oesterreich vom 11. April 1865 Art. 18.

Die Erleichterung des früheren Zustandes liegt im Alinea 3. Während früher den Handelsreisenden von ihrer Heimathsbehörde Legitimationen ertheilt wurden, auf deren Grund sie in dem Staate, in welchem sie Geschäfte machen wollten, neue Legitimationen erhielten, ist eine auf der funfzehnten General-Conferenz getroffene Abrede, nach welcher Legitimationskarten der Heimathsbehörde schlechthin genügen, in die neuen Verträge aufgenommen. Dabei wird (Schlussprotokoll No. 17.) den Reisenden gestattet, die aufgekauften Waaren mit sich zu führen, und eben so ist die in einzelnen Staaten noch vorhanden gewesene Beschränkung, dass die Reisenden

dann nicht steuerfrei blieben, wenn sie für mehr als ein Handlungshaus Geschäfte besorgten, jetzt beseitigt. Im dritten Alinea sind daher in dem jetzt vorliegenden Vertrage aus dem Satze: , wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich u. s. w. die Worte: blos für dieses Geschäft" weggelassen.

Die Art. 27. und 28. entsprechen endlich Bestimmungen, welche sich in Artt. 14. und 19. des ältern Vertrags finden.

Aus dieser Zusammenstellung ergiebt sich nun, dass sich die Aenderungen, welche der Vertrag vom 8. Juli c. abgesehen von den organisatorischen Bestimmungen und abgesehen von blos redactionellen Modificationen an dem Vertrage vom 16. Mai 1865 enthält, auf wenige Punkte reduciren; es sind dieses: 1. die Erstreckung der Gemeinschaft auf die Besteuerung des Salzes und des Tabacks;

2. die Beseitigung der hinsichtlich des Salzes und der Spielkarten bestandenen Hinderungen des freien Verkehrs;

3. der Wegfall der Präcipuen;

4. die Generalisirung einer den Oldenburgischen Eisengiessereien und Walzwerken zustehenden Zollbegünstigung und

5. eine Erleichterung des Verkehrs der Handelsreisenden.

Es ist damit der Vertrag vom 16. Mai 1865 wesentlich vereinfacht und die Abänderungen, denen er unterliegt, können unbedenklich als Verbesserungen bezeichnet werden.

Nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes, Art. 40., ist der Vertrag vom 16. Mai 1865 indess Grundlage für das Zollwesen des Norddeutschen Bundes und eine Abänderung seiner Bestimmungen

soweit sie nicht schon durch die Verfassung selbst abgeändert sind, was hinsichtlich der organisatorischen Bestimmungen bereits geschehen ist wird daher auf dem in Art. 37. der Verfassung vorgesehenen Wege geschehen müssen.

Eine besondere Gesetzes-Vorlage halten die Ausschüsse auch hier nicht für nöthig; sie sind vielmehr des Dafürhaltens, dass durch die Genehmigung des Vertrages vom 8. Juli c., der alsdann dem Vertrage vom 16. Mai 1865 derogirt, alles Nöthige gewahrt und die Anwendung der neuen Bestimmungen gesichert sei.

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II. Vertrag

zwischen

dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen,

Seine

die

Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins

betreffend.

Vom 8. Juli 1867.

Deine Majestät der König von Preussen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Grossherzogthums, von der Absicht geleitet, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins sicher zu stellen und dessen Einrichtungen in einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Weise fortzubilden, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Preussen:

Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath
Johann Friedrich von Pommer-Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Alex-
ander Max von Philipsborn

und

Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Martin
Friedrich Rudolph Delbrück;

und von den übrigen Mitgliedern des Norddeutschen Bundes:

Seine Majestät der König von Sachsen:

Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius
Hans von Thümmel;

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hes-
sen und bei Rhein:

Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Steuerrath
Ludwig Wilhelm Ewald;

die ausser Seiner Majestät dem Könige von Preussen bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, nämlich:

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von
Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-
Rudolstadt,

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg
Sondershausen,

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuss älterer
Linie,

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuss jüngerer
Linie:

den Grossherzoglich Sächsischen Wirklichen
Geheimen Rath Gustav Thon;

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12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. October und 13. November 1841, vom 4. April 1853 und vom 16. Mai 1865, nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln zwischen den vertragenden Theilen ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind.*)

Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im Artikel 6. finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf diejenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Zoll- und Handelsvereine noch nicht angehörten.

Artikel 2.

In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder Gebietstheile einbegriffen, welche dem Zoll- und Handelssysteme der vertragenden Theile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Anschlussverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.

Artikel 3.

Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungs-Einrichtungen ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes verabredet worden:

§. 1. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze üher Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejenigen Modificationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus localen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf einzelne, weniger für den grösseren Handels-Verkehr geeignete Gegenstände solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.

Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen ausser Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1. genannten Verträgen über die Durchgangs Abgaben getroffen sind.

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§. 2. Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestellten Dreissig-Thalerfusse und Zweiundfünfzig-und-einhalbGuldenfusse ausgefertigt.

Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die Declaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschliesslich nach jenem Gewichte geschehen.

§. 3. In den Gebieten der vertragenden Theile

*) Die Bestimmungen der genannten Verträge sind durch die 29 Artikel des vorliegenden Vertrages thatsächlich so vollständig absorbirt, dass ein Zurückgreifen auf jene nur in seltenen Fällen geboten sein und ihre Wiedergabe hier eher verwirrend als klärend wirken dürfte. D. Herausg.

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

sollen übereinstimmende Gesetze über die Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes und aus Rüben bereiteten Zuckers bestehen.

Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, dass, wenn die Fabrication von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen e heblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrication ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.

§. 4. Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Taback soll einer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden.

§. 5. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Massregeln zum Schutze des gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und der inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen bestehen.

§. 6. Die Verwaltung der in den §§. 1., 3. und 4. bezeichneten Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuss gebracht werden.

§. 7. (Vergl. auch unten das Schlussprotokoll ad 2.) In Gemässheit der vorstehenden Verabredungen werden die vertragenden Theile: das Zollgesetz, die Zollordnung,

den Zolltarif,

die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,

wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom S. Mai dieses Jahres,

die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865,

das Zollcartel vom 11. Mai 1833,

zur Anwendung bringen.*)

Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungs-Vorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Eingangs-Abgabe ist ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52% Kreuzern zu verstehen.

Artikel 4.

(Vergl. auch unten das Schlussprotokoll ad 3.) Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben werden an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht erhoben, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Massgabe des Artikels 5.

Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte ausserordentlicher Umstände. insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen

*) Die Actenstücke etc., auf welche hier Bezug genommen ist, finden sich weiter unten abgedruckt. D. Herausg. 2

sich veranlasst finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabricate in das Ausland, für die Dauer jener ausserordentlichen Umstände zu verbieten.

In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, dass ein gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde.

Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniss vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles auszudehnen.

Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vich die erforderlichen Massregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet. Artikel 5.

Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegten, nicht unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Producenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen.

I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen 52% Kreuzer vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, dass sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Communen und Corporationen, erhoben werden, jedoch was das Eingangsgut betrifft mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrication des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Masse, wie das inländische und vereinsländische unterliegt.

In denjenigen Staaten, in welchen die inneren

Steuern von Getränken so angelegt sind, dass sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, dass die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem directen Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.

Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Communen oder Corporationen stattfindet.

Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. 15% Kr. belegt sind, unterliegen den nachstehend unter No. II. getroffenen Bestimmungen.

Il. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.

(Vergl. auch unten das Schlussprotokoll ad 4.) §. 1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Communen oder Corporationen erhoben werden.

§. 2. Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabricate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.

Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das höchste Mass betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich:

a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preussisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Procent nach Tralles;

b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preussisch;

c) für Wein und zwar:

aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weins erhoben wird, 14, Rthlr. vom Zollcentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preussisch); bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Gr. vom Zollcentner (2 Rthlr. 23 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preussisch);

cc) wenn die Abgabe nach einer Classification der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden.

Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse werden, so weit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.

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