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Ueber die Modification der Bestimmungen dieses Artikels während der Dauer der Gültigkeit des o. a. Vertrages vom 8. Juli 1867 vergl. die Anmerkung zu Art. 4 Nr. 2 der Verfassung, sowie Annalen S. 689 ff., S. 729 ff.

Artikel 36.

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den Directivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

[Vorlage Art. 33. Special-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24, S. 500].

Rücksichtlich der dem Zollverein gemeinsamen Zölle und Steuern übt nach Art. 20 des o. a. Vertrages vom 8. Juli 1867 das Präsidium des Zollvereins die hier vorbehaltene Aufsicht durch Vereinsbeamte, welche es nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths des Zollvereins für Zölle und Steuerwesen als Bevollmächtigte den Directiv-Behörden und als Vereins - Controleure den Hauptzollämtern beiordnet.

Artikel 37.

Der Bundesrath beschliesst:

1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenommenen unter die Bestimmung des Art. 35. fallenden gesetzlichen Anordnungen einschliesslich der Handels- und Schifffahrtsverträge;

2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten;

4) über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte schliessliche Fesstellung der in die Bundeskasse fliessenden Abgaben (Art. 35). Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlussnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniss.

[Vorlage Art. 34. Special-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24, S. 501].

In Betreff der dem Zollverein gemeinsamen Zölle und Steuern und der im Namen des Zollvereins abzuschliessenden Handels- und Schifffahrts-Verträge übt die hier dem Bundesrathe vorbehaltenen Functionen nach Art. 8 §. 12 des o. a. Vertrages vom S. Juli 1867 der Bundesrath des Zollvereins und die hier dem Präsidium vorbehaltenen Rechte und Functionen das Präsidium des Zollvereins.

Artikel 38.

Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Verbrauchs - Abgaben fliesst in die Bundeskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchsabgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermässigungen;

2) Der Erhebungs- und Verwaltungs- Kosten und zwar:

a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des Deutschen Zoll- und HandelsVereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten;

b) bei der Steuer von inländischem Salze

sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird -- mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichtskosten; c) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Procent der Gesammt-Einnahme.

Die ausserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.

[Vorlage Art. 35, Special-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24, S. 501-503], im Uebrigen vergl. Art. 10 und 11 des o. a. Vertrages vom 8. Juli 1867.

Die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes ist laut Bekanntmachung vom 21. Januar 1868, cf. B.-G.-Bl. S. 1, der Königl. Preuss. General-Staatskasse in Berlin übertragen worden. Dieselbe führt den amtlichen Verkehr in Bundes-Angelegenheiten unter der Benennung:,,General-Kasse des Norddeutscher Bundes."

Artikel 39.

Die von den Erhebungs-Behörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal extracte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen

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und Verbrauchs-Abgaben werden von den Directivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an den Ausschuss des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniss, legt auch alljährlich die schliessliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlussnahme vor.

[Vorlage Art 36. Special-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24, S 504].

Nach Art. 17 des o. a. Vertrages vom 8. Juli 1867 besorgt der Bundesrath des Zollvereins in Betreff der Einnahmen aus den Zöllen und aus den dem Zollverein gemeinsamen Verbrauchssteuern die Abrechnung zwischen dem Norddeutschen Bunde und den nicht zu demselben gehörenden Mitgliedern des Vereins.

Artikel 40.

Die Bestimmungen in dem ZollvereinigungsVertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und im Artikel 2 des Zoll- und AnschlussVertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden.

Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Deutschen Zoll- und Handels-Vereine zur Zeit nicht angehören.

[Vorlage Art. 37. Special-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24, S. 504].

Die in diesem Artikel aufgeführten Verträge werden im Weiteren derogirt und modificirt durch die nachstehenden Verträge und Gesetze, welche abgeschlossen beziehungsweise erlassen sind, seitdem die Verfassung Gültigkeit erlangt hat: durch den o. a. Zoll- und Handelsvertrag vom 8. Juli 1867, (B.-G.-Bl. S. 81-124, Annalen S. 15-48) und ausserdem durch das Gesetz, betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz v. 12. October 1867 (B.-G.-Bl. S. 41-48, Annalen S. 141–148) und Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai 1867 (B.-G.-BI. S. 49-52, Annalen S. 119-122), durch den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollverein einerseits und Oesterreich andererseits vom 9. März 1868

(B.-G.-Bl. S. 239-348, Annalen S. 589-648), Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zoll-Ordnung und Zollstrafgesetzgebung vom 18. Mai 1868 (B.-G.-Bl. S. 225 und 226, Annalen S. 679-682), Gesetz, betr. den VereinsZolltarif vom 1. Juli 1865, vom 25. Mai 1868 (B.-G.-BI. S. 316, Annalen S. 649), Gesetz, betr. die Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai 1868 (B.-G.-Bl. S. 319-321, Annalen S. 683), Gesetz, betr. die Besteuerung des Braumalzes in ver schiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 375-384, Annalen S. 691-699), Gesetz, betr. die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen vom 4. Mai 1868 (B.-G.-Bl. S. 151-154, Annalen S. 701-704), Vertrag zwischen dem Nordd. Bunde und Hessen, die Besteuerung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Nordd. Bunde gehörigen Theile des Grossherzogthums Hessen betreffend, vom 9. April 1868 (B.-G.-Bl. S. 466-469, Annalen S. 725-728), Gesetz, betr. die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Nordd. Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 8. Juli 1968 (B-G.-BI. S. 384-402, Annalen S. 705-722), Gesetz, betr. die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen vom 8. Juli 1868 (B.G.-Bl. S. 403-404, Annalen S. 699), Gesetz, betr. die subsidiarische Haftung des BrennereiUnternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuergesetze durch Verwalter etc. v. 8. Juli 1868 (B.-G.-BI. S. 404 - 406, Annalen S. 723), Verordnung, betr die Einführung des Gesetzes wegen der Besteuerung des Braumalzes vom 4 Juli 1868 und des Gesetzes, betr. die Besteuerung des Branntweins vom 8. Juli 1868 in Mecklenburg, Lauenburg, Lübeck und Preuss. und Hamburgischen Gebietstheilen vom 29. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 465), desgl. die Verordnung, betr. die Einführung dieser Gesetze in den am 1. November 1868 dem Zollverein angeschlossenen Gebietstheilen, vom 19. October 1868 (B.-G.Bl. S. 513).

VII. Eisenbahnwesen.

[General - Disc. über Abschnitt VII. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24. S. 504, 505]

Artikel 41.

Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privat-Unternehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluss neuangelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Concurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Concessionen nicht weiter verliehen werden.

[Vorlage Art. 38. Special-Disc. Constit Reichstag: St. Ber. Sitz. 24. S. 505, 506].

Artikel 42.

Die Bundes-Regierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

[Vorlage Art. 39. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24. S. 506].

Artikel 43.

Es sollen demgemäss in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs - Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei-Reglements eingeführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, dass die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniss es erheischt.

[Vorlage Art. 40. Special-Disc. Const. Reichstag: St Ber. Sitz. 24. S 506].

Artikel 44.

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch directe Expeditionen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

[Vorlage Art. 41. Special-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24. S. 206].

Artikel 45.

Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich dahin wirken: 1) dass baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende BetriebsReglements eingeführt werden;

2) dass die möglichste Gleichmässigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, dass bei grösseren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniss der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermässigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde.

[Vorlage Art. 42. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24. S. 506–508].

Artikel 46.

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniss entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffenden BundesrathsAusschusses festzustellenden, niedrigen Specialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden Satz herabgehen darf.

[Vorlage Art. 43. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 24. S. 508].

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deutschen Bundes v. 2. Novbr. 1867 (B.-G.-Bl. S. 61-74); Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Nord leutschen Bundes v. 4. Novbr. 1867 (B.-G.-Bl. S. 75-79); cf. dazu: Reglement zu dem Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes v. 11. Decbr. 1867.

Artikel 49.

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fliessen in die Bundeskasse (Abschnitt XII).

[Vorlage Art. 46. Special-Disc. Const Reichstag: St. Ber. Sitz. 25. S. 518].

Artikel 50.

Das

Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. selbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, dass Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Das Präsidium hat für den Erlass der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschliessliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Deutschen oder ausserdeutschen Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.

Sämmtliche Beamte der Post- und TelegraphenVerwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungs-Behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Directoren, Räthe, Ober-Inspectoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichtsu. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Postund Telegraphenbeamten (z. B. Inspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die andern bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den localen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landes-Post- resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

[Vorlage Art. 47. Special-Disc. Const. Reichstag: St Ber. Sitz. 25, S. 518, 519].

Für den Umfang des Norddeutschen Postbezirks erscheint vom 1. Januar 1868 an ein „Amtsblatt der Norddeutschen Postverwaltung“ zur Aufnahme der für die sämmtlichen Postanstalten bestimmten General-Verfügungen. Das amtl. Organ der Ge neral-Direction der Telegraphen des Norddeutschen Bundes ist das „Amtsblatt der Norddeutschen Telegraphen-Verwaltung."

In Betreff der Organisation und Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens sind seit Publication d. Verf. d. Nordd. Bundes nachstehende allg. Verfügungen_ergangen:

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Ausführung der gesetzlichen Bestimmung §. 1. Abth. 3 des Gesetzes v. 4. Novbr. 1867. Befreiung der portopflichtigen Dienstbriefe vom Zuschlag-Porto für unfrankirte Briefe (Amtsbl. d. Nordd. Postverw. 1868. S. 18-19). — Zusammenstellung der Grundsätze über Behandlung der Portofreiheiten im Norddeutschen Postgebiete vom 8. Jan. 1868 (Amtsbl. d. Nordd. Postverw. S. 12-14 u. Beil. zu Nr. 3 d. Amtsbl). — Regulativ über die Portofreiheit in Justizsachen für die Appell.-Gerichtsbezirke Celle, Kiel, Cassel, Wiesbaden, Frankfurt a. M. v. 13. Mai 1868 (Amtsbl. d. Nordd. Postverw. 1868 S. 143). Verfügung mit dem Reglement v. 15. Febr. 1868, über die Beschäftigung und Anstellung von Civil-Anwärtern im Postdienst (Amtsbl. d. Nordd. Postverw. S. 57,58). Verf. v. 28. Decbr. 1867 mit der TelegraphenOrdnung für die Correspondenz auf den Telegraphen Linien des Norddeutschen Bundes, nebst den die Correspondenz auf den EisenbahnTelegraphen und den Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphén-Vereins, betr. zusätzlichen Bestimmungen vom 24. Decbr. 1867. Verf. vom 27. Decbr. 1867 mit der neuen Instuction über die Vermittelung von Baarzahlungen durch den Telegraphen (Amtsbl. d. Nordd.-T.-Verw. 1867 Nr. 21) und Abänderung dieser Instruction v. 29. Mai 1868 (o. a. Amtsbl. 1868 S. 55). Reglement vom 1. Juli 1868 über die Benutzung der Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung von Privat-Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, und Verfügungen von demselben Tage u. v. 28. Juli (o. a. Amtsbl. 1868 S. 61 u. Anlage zu Nr. 12 u. S. 83). Verf. vom 31. Decbr. 1867 in Betr. der Einrichtung des Geschäftskreises der Telegraphen-Directionen und der Telegraphen-Stationen (o. a. Amtsbl. 1868 S. 2-7). Bekanntmachung vom 8. Jan. 1868 betr. die Abgrenzung der Bezirke der TelegraphenDirectionen d. Nordd. Bundes (o. a. Amtsbl. S. 7 und 8). Zusammenstellung der Bestimmungen über die Annahme, Anstellung und Beförderung der Aspiranten für den Dienst in der Telegraphie des Norddeutschen Bundes vom 28. Januar 1865 (o. a. Amtsbl. S. 12 und erste Beilage zu Nr. 2 dieses Amtsbl.) und Reglement über die von den Telegraphen-Beamten abzulegenden Prüfungen vom 15. März 1868 (Beilage zu Nr. 6. des o. a. Amtsblatts).

Den Mitgliedern sämmtlicher Regentenhäuser des Nordd. Bundes ist Gebührenfreiheit für ihre

telegraphischen Depeschen auf den Bundeslinien zugestanden; desgleichen für amtliche telegraphische Correspondenz: den Senaten der freien Städte Bremen, Hamburg, Lübeck, ferner den Staatsbehörden im Nordd. Bunde (Verf. und Regl. vom 19. Febr. 1868).

Die Regierungen des Grossherzogth. Oldenburg cf. Uebereink. v. 4. Decbr. 1867), des Grossherzogth. Sachsen-Weimar (cf. Uebereink. v. 19. Decbr. 1867), des Hezogth. Altenburg (ef. Uebereink. v. 23. Decbr. 1867), des Herzogth. SachsenCoburg-Gotha (cf. Uebereink. v. 20. Decbr. 1867), des Herzogth. Sachsen-Meiningen (cf. Uebereink. v. 21. Decbr. 1867) und des Fürstenthums Reuss j. L. (cf. Uebereink. v. 22. Decbr. 1867) haben die ihnen zustehenden Befugnisse in Betreff der Anstellung von Telegraphen-Beamten dem Präsidium des Norddeutschen Bundes übertragen.

Mit Deutschen und ausserdeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltungen sind nachstehende Verträge bis Ende October 1868 geschlossen worden:

Convention, abgeschlossen zwischen den PostVerwaltungen des Norddeutschen Bundes und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, Behufs Vervollkommnung des Postdienstes im gegenseitigen Verkehr vom 21. October 1867 (B.-G.-BI. 1868 S. 26-38); Post-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden vom 23. November 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 41-68); Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Oesterreich andererseits v. 23. Novbr. 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 69-73); Postver trag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Oesterreich, betr. die geschlossenen Posttransite vom 30. Novbr. 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 97-100); Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg vom 23. November 1867 (B.-G.Bl. 1868 S. 101-115); Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen vom 17. Febr. 1868 (B.-G.-Bl. S. 117-147); Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Dänemark vom 7/9. April 1868 (B.-G.-Bl. S. 157—195); Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien, betr. den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und von Geldsendungen v. 26. März 1868 (B.-G.-Bl. S. 205-224); Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien vom 29. Mai 1868 (B.-G.-Bl. S. 343-364); Postvertrag zwischen dem Nordd. Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits u. der Schweiz andererseits vom 11. April 1868 (B.-G.-Bl. S. 481-495) und Postvertrag zwischen dem Nordd. Bunde und den Niederlanden v. 1. Septbr. 1868, der mit dem 1. Octbr. 1868 in Ausführung gekommen ist.

Telegraphen-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg vom 25/28. Mai 1868 (B.-G.-Bl. S. 368-371).

Vom 1. Januar 1868 ab sind auch die von der Kgl. Preuss. Regierung geschlossenen TelegraphenVerträge, nämlich:

a) der Deutsch-Oesterreichische Telegraph enVereins-Vertrag vom 30. September 1865,

b) der Pariser Telegraphen-Vertrag vom 17. Mai 1865,

c) der Separat-Telegraphen-Vertrag mit Frankreich vom 27. December 1864,

d) der Separat-Telegraphen-Vertrag mit Schweden vom 29. October 1864,

e) der Separat-Telegraphen-Vertrag mit Belgien vom 19. September 1864,

f) der Separat-Telegraphen-Vertrag mit Dänemark vom 21/24. März 1867

auf den Nordd. Bund ausgedehnt worden (cf. Verf. v. 9. April 1868, Amtsbl. d. Nordd. TelegrVerw. 1868 S. 39).

Artikel 51.

Zur Beseitigung der Zersplitterung des Postund Telegraphenwesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Postund Telegraphen- Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes-Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeusserung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen Deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.

Mit den ausserdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden.

[Vorlage Art 49. Special-Disc Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 25, S 520].

Die Aufhebung der Dänischen Postrechte in Hamburg und Lübeck ist in Gemässheit des Postvertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde und Dänemark vom 79 April 1868, Art. 2, (B.-G.-Bl. S. 158, 159) eingetreten.

Artikel 52.

Bei Ueberweisung des Ueberschusses der PostVerwaltung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuss berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach herausstellenden Post-Ueberschusse gehabt hat, nach Procenten festgestellt.

Nach Maassgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.

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