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I.

Der Entwicklungsgang des Europäischen Flussschiffahrtsrechts

seit 1815.

v. Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte.

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Erste Periode.

Vom Wiener Congress bis zum Pariser Frieden (1815-1856).

Die Wiener Congressakte bestimmt über die Schiff

fahrt auf den internationalen Stromläufen Nachstehendes:

„Diejenigen Staaten, deren Gebiet durch einen und denselben schiffbaren Strom getrennt oder durchströmt wird, sind verpflichtet, im Einverständniss mit einander (d'un commun accord) alles das zu ordnen, was sich auf die Schiffahrt auf diesem Strom bezieht; die von diesen Staaten zu ernennenden Commissarien sollen sich an folgende Grundsätze halten (Art. 108). 1. Die Schiffahrt auf dem gesammten Stromlauf der internationalen Flüsse, von der Stelle, wo sie zuerst schiffbar werden, bis zur Mündung wird völlig freigegeben und kann, bezüglich des Handels niemand verwehrt werden, vorbehaltlich der Verpflichtung, die betreffenden Schiffahrtspolizei-Ordnungen zu beobachten, welche für alle

Interessenten gleichmässig und dem Handel aller Nationen so günstig als möglich abzufassen sind (Art. 109).

2. Das einzuführende System soll sowohl hinsichtlich der Erhebung von Gebühren als auch der Aufrechterhaltung der polizeilichen Ordnung soweit als möglich für den ganzen Stromlauf identisch sein und sich, wofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, auf solche Abzweigungen und Nebenflüsse erstrecken, die auf ihrer schiffbaren Strecke mehrere Staaten trennen oder durchströmen (Art. 110).

3. Die Schiffahrtsabgaben sollen einheitlicher Art, unabänderlich und völlig unabhängig von der unterschiedlichen Qualität der Waaren bestimmt werden, damit eine eingehende Untersuchung der Ladung, ausserhalb der Fälle des Zollbetrugs und der Zollübertretungen vermieden werden könne. Der Betrag dieser Abgaben, die in keinem Falle die bereits bestehenden übersteigen dürfen, wird in Gemässheit solcher örtlicher Umstände bestimmt, die in dieser Hinsicht die Aufstellung allgemeiner Regeln ausschliessen. Man soll jedoch bei der Einrichtung des Tarifs von dem Gesichtspunkte ausgehen, dass der Handel durch Erleichterung der Schiffahrt gehoben werde und der auf dem Rhein festgesetzte Zoll annähernd als Massstab dienen könne.

Nachdem der Tarif einmal regulirt ist, kann er nur durch eine von den Uferstaaten getroffene Vereinbarung (arrangement commun) erhöht und die Schiffahrt mit keinen anderen, als den im Reglement festgestellten Abgaben belastet werden (Art. 111).

4. Die Erhebungsstellen, deren Zahl soweit als möglich zu verringern ist, werden durch das Reglement bestimmt. Hinterher kann eine Abänderung nur auf Grund gemeinsamen Einverständnisses eintreten, es sei denn, dass einer der Uferstaaten gesonnen wäre, die Zahl der ihm ausschliesslich gehörenden Stellen zu vermindern (Art. 112).

5. Jeder Uferstaat übernimmt die Verpflichtung, die durch sein Gebiet führenden Leinpfade zu unterhalten und auf derselben Strecke diejenigen Arbeiten im Flussbett zu bewirken, die zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen erforderlich sind (Art. 113).

6. Nirgends dürfen Stapelrechte, oder Zwangshaltestellen (droits d'échelle ou de relâche forcée) eingerichtet werden. Die bereits bestehenden können nur soweit aufrecht erhalten werden, als die Uferstaaten, unabhängig von localen Interessen des betreffenden Ortes oder Staates, dieselben dem Handel und der Schiffahrt allgemein zuträglich erachten (Art. 114).

7. Die Zollstätten der Uferstaaten haben mit den

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