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gemeinsame Ueberwachung durch Commissarien der beiden betheiligten Uferstaaten 1).

1) Art. IX § 2 lautet: En ce qui concerne spécialement la navigation de l'Escaut et de ses embouchures, il est convenu, que le pilotage et le balisage ainsi que la conservation des passes de l'Escaut en aval d'Anvers seront soumis à une surveillance commune, et que cette surveillance commune sera exercée par des commissaires nommés à cet effet de part et d'autre. Des droits de pilotage moderés seront fixés d'un commun accord et ces droits seront les mêmes pour les navires de toutes les nations.

Zweite Periode.

Die Donauschiffahrt vom Pariser Frieden bis zum Berliner Traktat (1856-1878).

Aus allgemein bekannten Gründen verzichtete der Wiener Congress darauf, auch die auf der Donau bestehenden Schiffahrtsverhältnisse in den Kreis seiner

Erwägungen aufzunehmen. Die Türkei gehörte nicht zu den auf dem Wiener Congress vertretenen Mächten. In ihren Händen befanden sich die unteren Ufer der Donau von dem Punkte an, wo der gewaltige Strom sich der territorialen Verfügung der österreichischen Krone entzog, bis zu den Mündungen, die erst im Frieden zu Adrianopel unter russische Botmässigkeit kamen. So blieb die Donau ein Stromlauf, auf welchem von einem gemeinschaftlichen Mitgebrauchsrechte der Uferstaaten schon deswegen keine Rede sein konnte, weil die Türkei als ausserhalb der europäischen Rechtsgenossenschaft der christlichen Staatenwelt stehend erachtet wurde. Die Schiffahrtsbeziehungen waren durch Specialverträge für einzelne Strecken

v. Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte.

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von Staat zu Staat geregelt. Die Türkei selbst bereitete dem Flussverkehr keine grundsätzlichen Hindernisse 1).

Dieser Zustand der Dinge änderte sich mit dem Pariser Frieden vom 30. März 1856. Mit der Vervollkommnung der Verkehrsmittel war der Nutzen der Donauschiffahrt zunächst für Oesterreich von grosser, ehemals ungeahnter Bedeutung geworden. Die Aufschliessung ausgedehnter landwirthschaftlicher Productionsgebiete von seltenster Fruchtbarkeit hatte den überseeischen Frachtverkehr aus dem westlichen Europa in die Häfen der Donaumündungen angelockt. Im umgekehrten Verhältniss zu der europäischen Wichtigkeit der unteren Donauländer stand die Leistungsfähigkeit einer durch allmähliche Versandung für Seeschiffe von mittlerem Tiefgange fast regelmässig unzugänglichen und selten gefahrlosen Wasserstrasse. Zu einem wirksamen Eingreifen in die Ordnung der Donauschifffahrt war den sieben am Abschluss des Pariser Friedens betheiligten Mächten (Frankreich, England, Türkei, Sardinien, Russland, Preussen, Oesterreich) eine wirksame Handhabe geboten, nachdem die Türkei in die allgemeine europäische Völkerrechtsgenossenschaft aufgenommen und das gesammte Gebiet der Donaumündungen in ihre Gewalt oder Oberhoheit durch Abtretung zurückgelangt war. Russland schied aus der Reihe der Donauufer

1) Vgl. C. F. Wurm, Vier Briefe über die freie DonauSchiffahrt. Leipzig 1855. Die Donauschiffahrtsfrage in ihrer Entwickelung vom Wiener Congress bis zum Abschluss der Donauschiffahrtsakte vom 7. Nov. 1857 (Stuttgart 1858).

staaten aus. Aus einem Eigenthumsgewässer der Uferstaaten ward die Donau zu einem internationalen Strom, gleich den sogenannten „conventionellen Flüssen" des Wiener Congresses erhoben. Der wesentliche Inhalt der auf die Donau bezüglichen fünf Artikel (15—19), deren Wortlaut wir im Anhange wiedergeben, ist folgender:

1. Die die Flussschiffahrt auf internationalen Strömen betreffenden Vorschriften der Wiener Congressakte finden auch auf die Donau und ihre Mündungen Anwendung. Diese Bestimmung bildet einen Theil des öffentlichen europäischen Rechts (droit public de l'Europe) und wird garantirt. Alle in den nachfolgenden Artikeln nicht besonders vorgesehenen Einschränkungen oder Abgaben sind unzulässig. Untersagt sind vornehmlich Abgaben, die sich nur auf die Thatsache der Beschiffung oder auf die Eigenschaft der verladenen Waaren gründen. Die Strompolizei und die Massregeln der Quarantäne sollen in einer dem Verkehr günstigen Weise eingerichtet werden (Art. 15). 2. Um vorstehende Anordnungen auszuführen, wird eine aus je einem Vertreter der sieben contrahirenden Mächte gebildete Commission beauftragt, die zur Herstellung der Schiffbarkeit von Isaktscha stromabwärts und in den benachbarten Meerestheilen nothwendigen Meliorationsarbeiten vornehmen zu lassen.

Die zur Deckung der Kosten nothwendigen

Gelder können nach festen, mit Stimmen mehrheit beschlossenen Sätzen unter der ausdrücklichen Bedingung vollkommenster Gleichheit für alle Flaggen von den verkehrenden Schiffen erhoben werden (Art. 16).

3. Eine aus je einem Vertreter der Uferstaaten des schiffbaren Stromlaufs (Oesterreich, Bayern, Türkei und Württemberg) gebildete Commission, welcher Beigeordnete aus den drei Donaufürstenthümern (Serbien, Moldau, Walachei) hinzutreten, wird als eine ständige eingerichtet, und zwar mit der Bestimmung:

„Die Schiffahrtsreglements und die Strompolizei zu ordnen, alle Hindernisse der Schiffahrt zu entfernen, welche aus irgend welchen Gründen der Anwendung der von der Wiener Congressakte gegebenen Vorschriften im Wege stehen würden; auf dem ganzen Stromlauf die nothwendigen Arbeiten zu veranlassen und nach der Auflösung der europäischen Commission für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit in den Mündungen und in dem benachbarten Meerestheile zu sorgen" (Art. 17).

4. Binnen zwei Jahren soll die europäische Commission und die Uferstaatencommission den ihnen ertheilten Auftrag erledigen. Auf einer Conferenz werden die Signatarmächte auf geschehene Benachrichtigung von den Ergebnissen Akt nehmen und die europäische Commission

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