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Conferenz von den Mächten ausdrücklich anerkannt, ebenso in Beziehung auf die minder wichtigen Artikel des Flussschiffahrts- und Strompolizeireglements (mit Ausnahme der den interessirten Mächten vorbehaltenen Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10) indirekt gewahrt worden. Denn auch diese mehr nebensächlichen Vorschriften sollen nur unter Zustimmung der europäischen Commission, also auch Rumäniens, abgeändert werden können 1).

Wenn die Mächte glauben sollten, von einem durch Rumänien unterzeichneten Vertrag durch Mehrheitsbeschluss abgehen zu können, so würden sie sich in der Sache selbst genau dasselbe gestatten, was von ihnen an Russland gerügt wurde, als dieses einseitig die Neutralität des Schwarzen Meeres aufgekündigt hatte.

Sie würden vergessen, dass auf Betreiben von Lord Granville ein Protokoll ad hoc diesen völlig selbstverständlichen Grundsatz sanctionirte: eine Thatsache, die im XIX. Jahrhundert so auffallend erscheint, dass Sir Robert Phillimore sie mit einem Ausrufungszeichen registrirt 2).

1) S. Art. 108 des Annexe zum Londoner Vertrag vom 10. März 1883.

2) Sir R. Phillimore, Commentaries II, p. 77 (3. ed.). Lord Granville sagte damals als Präsident der Conferenz:

„This unanimity furnishes the striking proof, that the Powers recognize, that this is an essential principle of the law of Nations, that none of them can liberate itself from the engagement of a Treaty, nor modify the stipulations thereof, unless with the consent, of the contracting parties by means of an amicable understanding.

III.

Schlussergebnisse der Prüfung.

1. Historische Präcedenzfälle und

Analogien.

Das Ergebniss unserer historischen Darstellung ist

dieses:

Rumänien hat alle auf das Wiener Congressrecht fussenden Präcedenzfälle für sich, wenn es gegenüber dritten Staaten das Recht behauptet, die Ausführung der Schiffahrtsreglements an seinen eigenen Ufern und auf den dazu gehörigen Gewässern in seine territoriale Competenz zu beziehen.

Nehmen wir einen Augenblick an, dass Rumänien sich unrechtmässig gegen den Willen der Mächte auflehnt, so könnte das Verhalten der Signatarmächte gegen Rumänien keiner andern Analogie folgen als dem Verhalten, das auf der Pariser Conferenz 1858 gegen Oesterreich befolgt wurde. Aber es besteht der Unterschied, dass Oesterreich nach Ansicht der meisten Signatarmächte den ausdrücklichen, von ihm selbst mit unterzeichneten Declarationen des Pariser Traktats zuwidergehandelt hatte, während andrerseits Rumänien den ihm ausdrücklich durch den Berliner Traktat

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