Die Medienkontrolle der Landesmedienanstalten am Beispiel des privaten Fernsehens

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GRIN Verlag, 2007 - 28 Seiten
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Didaktik - Politik, politische Bildung, Note: 2,0, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Seminar für politische Wissenschaft der Universität Bonn), Veranstaltung: Medien und Demokratie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zulassung und Einführung des privaten Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland, und damit die Dualisierung des Rundfunksystems, wurde von vielen Politikern und Medienvertretern als Urknall, als Meilenstein in der bundesdeutschen Mediengeschichte gesehen. Eine Vielzahl von privaten Fernsehsendern und Rundfunksendern ist seit dem Start des Privatrundfunks 1984 entstanden. Im Gegensatz zu den schon existierenden öffentlich-rechtlichen Programmen, welche sich ausschließlich aus den Rundfunkgebühren finanzieren, hängen die privaten Programmveranstalter von den Einnahmen aus der Werbung ab. Die privaten Programmveranstalter wurden als Wirtschaftsunternehmen gegründet deren Ziel in erster Linie der wirtschaftliche Erfolg ist. Programmaufträge existieren hier ebenso nicht wie ein internes Kontrollgremium, wie es beispielsweise die öffentlich-rechtlichen Anstalten in Form der Rundfunkräte besitzen. Dennoch befand der Gesetzgeber, dass auch die privaten Programmveranstalter sich der Kontrolle eines externen, vom Staate unabhängigen, unter dem Einfluss der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und Richtungen stehenden Organs unterziehen müssen. Zur externen Kontrolle errichteten die Bundesländer 15 Landesmedienanstalten. Sie sollten eine gesellschaftlich-demokratische Kontrolle der privaten Programme gewährleisten. Um die Medienkontrolle der Landesmedienanstalten soll es sich in dieser Hausarbeit handeln. Die Kontrolle der Landesmedienanstalten soll hier explizit am Beispiel des privaten Fernsehens dargelegt werden. Im Kapitel, welches dieser Einleitung folgt, soll es um die Anfänge des privaten Rundfunks gehen, ferner sollen daraufhin kurz die Landesmediengesetze sowie der Rundfunkstaatsvertrag skizzie
 

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Seite 15 - Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluß dem einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht.

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