Das höhere Schulwesen in Preussen: Historisch-statistische Darstellung, im Auftrage des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, Band 2B. and Schmiedeberg printed, 1869 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
50 Thlr Abiturienten 1868 Abth Alumnat Alumnen Anstalt aufser aufserdem Ausschlufs auswärtige Sch Bedburg Berlin Besoldungstitel 1864 besonders bestehen biblioth Breslau Classen Classenzahl Cöln Confession Conr dafs deutschen Director Einw Elem ersten Etat evang evangelisch freie Wohnung Frequenz früher gegenwärtig Geschichte grofse Gymn Gymnasien Gymnasium Hannover Hebungen Heizung Hohenzollernsche Lande höhere Bürgerschule höheren Schulen Hülfsl I-II I-III I-IV I-VI III-IV III-VI Ilfeld incl Jahren Jahrh jährl jetzt jüd kath kathol königlich latein Legat Lehranstalten Lehrer Lehrplan letzter ord Mitglieder Neu eingetreten Novb oberen Cl Octb ordentl Pädagogium Patronat pauperum Pensionsfonds persönl Posen Preufsen Prof Progr Progymn Progymnasium Prov Provinz Pütz Realclassen Realschule Rector Regierung Regierungsbezirk Religionsl Rescr Rheinprovinz Schleswig Schulcollegium Schülerbibliothek Schülerfrequenz 1863 Schulgeld Schulhaus Schulrath Schulwesen Sptb Staatsfonds Stadt städtisch Stettin Stiftung techn Theil Thir Thlr Trzemeszno Turnhalle Turnplatz liegt Ueber Unterricht vorhanden vorher Vorschulcl Vorschule Vrgl Weilburg wissensch Zahl Zinsen Zulage Zuschufs
Beliebte Passagen
Seite 599 - Dir. wird darauf bedacht sein, nicht sowohl allgemeine Fragen der Pädagogik und Didaktik zur Bearbeitung zu bringen, welche bei Anfängern im Unterrichten leicht zu leeren Abstractionen führen, sondern solche specielle Aufgaben über Stoff und Methode des Unterrichts auf jedem einzelnen Lehrgebiet, zu denen die beginnende Lehrthätigkeit der Seminaristen Anlafs giebt und in deren Bearbeitung sich die allgemeinen didakt. Grundsätze zu bewähren haben.
Seite 28 - Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Seite 579 - Eine auf Anschauung gegründete Kenntnifs der gebräuchlichsten botanischen, zoologischen und mineralogischen Systeme ; Bekanntschaft mit den physiologischen und anatomischen Kennzeichen der Pflanzen- und Thierfamilien,' welche für die Flora und Fauna der Umgegend, für die gewöhnlich im Handel und in der Technik vorkommenden exotischen Formen und für die Physiognomie der botanischen und zoologischen Provinzen der Erde von besondrer Wichtigkeit sind.
Seite 42 - Landesteile als mafsgebeud anzusehen. Es folgt aus denselben ua, dafs die Visitation nicht allein den Religionsunterricht als solchen ins Auge zu fassen hat und bei demselben darauf gerichtet ist, ob in seiner Aufeinanderfolge durch die ganze Anstalt hin Planmäfsigkeit und innere Einheit vorhanden, ob auf den verschiedenen...
Seite 20 - Landesteilen finden sich auch 2 unlängst von mir anerkannte jüdische Realschulen, welche entsprechend für ihren pädagogischen Zweck die Grundlage in der jüdischen Religion haben. Von den hieraus erkennbaren, aus der Natur der Sache hervorgehenden Grundsätzen der Organisation höherer Schulen kann nicht abgegangen werden.
Seite 578 - Geographie von Europa und specieller die von Deutschland und Preufsen. Das Wichtigste aus der Staatenkunde mit besonderer Rücksicht auf Colonisation. Die Elemente der mathemat.
Seite 28 - ... Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Seite 28 - Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Seite 28 - Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Seite 439 - Gymnasium anzustellenden LehrerS in seinem Amte nichts gegen die evangelische Kirche zu unternehmen , beziehungsweise die seinem Unterrichte anvertrauten Schüler für die Ordnung der Kirche zu erziehen, abhängig gemacht werde, und die vornehmsten Fächer des Unterrichts, als der Sprachunterricht in seinem ganzen Umfange, sowie die Geschichte, nur den in dieser letzten Beziehung bewährt Gefundenen anvertraut...