Die Krisis des deutschen Staatsrechts im Jahre 1866: Nachtrag zur Einleitung in das deutsche StaatsrechtBreitkopf und Härtel, 1867 - 128 Seiten |
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... gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein , welchen sie sich gegenseitig durch dies Bündniss garantiren . < « < Art . I. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der ...
... gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein , welchen sie sich gegenseitig durch dies Bündniss garantiren . < « < Art . I. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der ...
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... gemeinschaftlichen Organe der betheiligten Regierungen und einer Vertretung der Bevölke- rungen übertragen werden . Das gemeinschaftliche Organ der betheiligten Regierungen soll aus Vertretern derselben bestehen , unter welche die ...
... gemeinschaftlichen Organe der betheiligten Regierungen und einer Vertretung der Bevölke- rungen übertragen werden . Das gemeinschaftliche Organ der betheiligten Regierungen soll aus Vertretern derselben bestehen , unter welche die ...
Seite 97
... gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre , sowie die aus den Zöllen , den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fliessenden gemeinschaft- lichen Einnahmen ...
... gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre , sowie die aus den Zöllen , den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fliessenden gemeinschaft- lichen Einnahmen ...
Seite 117
... gemeinschaftlichen Zoll- grenze , bis sie ihren Einschluss in dieselbe beantragen . Art . 35. Der Bund ausschliesslich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen , über die Besteuerung des Verbrauches von ein- heimischem Zucker ...
... gemeinschaftlichen Zoll- grenze , bis sie ihren Einschluss in dieselbe beantragen . Art . 35. Der Bund ausschliesslich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen , über die Besteuerung des Verbrauches von ein- heimischem Zucker ...
Seite 118
... gemeinschaftlichen Gesetzgebung ( Art . 35 ) hervortreten ; 4 ) über die von seiner Rechnungs - Behörde ihm vorgelegte schliess- liche Feststellung der in die Bundeskasse fliessenden Abgaben ( Art . 39. ) . Jeder über die Gegenstände zu ...
... gemeinschaftlichen Gesetzgebung ( Art . 35 ) hervortreten ; 4 ) über die von seiner Rechnungs - Behörde ihm vorgelegte schliess- liche Feststellung der in die Bundeskasse fliessenden Abgaben ( Art . 39. ) . Jeder über die Gegenstände zu ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abgeordneten Abschnitt Amendement Antrag April Augustenburg Ausschuss Bayern beiden Berathung Beschluss besonders Bestimmungen Betreff Beziehung Bundesfeldherrn Bundesgebietes Bundesgesetze Bundesgesetzgebung Bundesgewalt Bundesglieder Bundesheeres Bundeskriegsverfassung Bundespräsidiums Bundesrathe Bundesrecht Bundesstaaten Bundestage Bundesverfassung Bundesversammlung Centralgewalt daher December definitiv deutschen Bundes deutschen Staatsrechts deutschen Volkes Deutschlands einheitliche einzelnen Einzelstaaten Entwickelung Entwurf erklärte ersten Fürsten ganzen Gebiete gemeinsamen gemeinschaftlichen gesammte Gesetz Gesetzgebung Graf Bismarck grossen Grund Hannover Herzogthümer Hessen-Darmstadt Holstein indem Indigenat Interesse Jahre jetzt Juli Juni Könige von Preussen konstitutionellen Kraft Krieg Krone Preussen Kuriatstimme Landtage lichen Majestät Majorität Massgabe Mitglieder muss Nation nationalen neuen norddeutschen Bundes nöthig nothwendig politischen Prager Frieden Präsidium Preussen preussische Regierung preussische Verfassung Recht rechtliche Reichs Reichstages Reuss älterer Linie Reuss jüngerer Linie rungen Sachsen Sachsen-Meiningen sämmtlicher schen Schleswig sowie staatlichen Staatsarchiv Bd Staatsrecht Stande Stimmen süddeutschen Staaten Theil unserer verbündeten Regierungen Verfassung des norddeutschen verfassungsmässigen Verhältnisse Verhandlungen Verträge Vertretung völkerrechtliche Volksvertretung Wahlgesetzes Weise wichtigsten Wiener Schlussakte Zoll
Beliebte Passagen
Seite 112 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Seite 20 - Schleswig mit der Massgabe, dass die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.
Seite 109 - Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Seite 107 - Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen- wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Seite 11 - Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Seite 44 - Seine Majestät der König mit dem Erlöschen des bisherigen Bundes nicht zugleich die nationalen Grundlagen, auf denen der Bund auferbaut gewesen, als zerstört betrachten. Preußen hält vielmehr an diesen Grundlagen und an der über die vorübergehenden Formen erhabenen Einheit der deutschen Nation...
Seite 116 - Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
Seite 110 - Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Seite 65 - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus. welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.
Seite 92 - Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen.