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Der Synode waren drei Vorlagen vom Kirchenregimente zugegangen, welche sie nebst mehreren Petitionen in sieben Sizungen erledigt hat, von denen allerdings zwei mit Er ledigung der nothwendigen Formalitäten, Wahl des Direc toriums, der Ausschüsse 2. ausgefüllt waren. Hier genügt es, in Bezug auf diese Wahlen mitzutheilen, daß zum Präfidenten Kammerherr von Zehmen, d. 3. Präsident der ersten Kammer, zum Vicepräsidenten wieder Geh. Kirchenrath Dr. Hoffmann, zu Secretären Gerichtsamtmann Weidauer in Sayda (wieder-) und Pastor Schwabe in Kleinzschocher (neu) gewählt wurden.

Die erste Vorlage des Kirchenregiments war der Erlaß, die Art der Aufsicht des Landes consistoriums über den Religionsunterricht betreffend. Derselbe giebt in den allgemeinsten Umrissen an, von unten nach oben auf, steigend, wie durch die Thätigkeit der Ortsgeistlichen, der Superintendenten und des Confiftoriums selbst die Aufgabe des Leßteren. „Ueberwachung des ev. luth. Religionsunterrichts sowie der sittlich religiösen Erziehung der Confessionsangehörigen der evangelisch lutherischen Kirche in sämmtlichen. Unterrichtsanstalten des Landes" (vgl. Geseß vom 15. April 1873 § 5, unter 4) innerhalb der Volksschule, denn weiter erstreckt sich der Erlaß nicht, gelöst werde. Der Erlaß konnte durch das, was er sagt, keinerlei Bedenken bei der Mehrheit der Synodalen erregen, wohl aber gar mancherlei durch das, was er nicht sagt; denn er enthält kaum mehr, als was jemand, der Gesche zu lesen versteht, aus dem Schulgeseze, verglichen mit dem Consistorialgeseße, selbst herauslesen kann. War doch ganz gewiß der Wunsch berechtigt, etwas Näheres über die concrete Ausführung und namentlich über die Gestaltung des gegenseitigen amtlichen Verkehrs zwischen den kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbeamten zu erfahren. Es ward daher in den Kreisen der Synodalen mehrfach die Absicht laut, in einer an das Kirchenregiment zu erlassenden Synodalschrift alle diejenigen Desiderien, die man in der angedeuteten Richtung habe, niederzulegen. Allein bei weiterer Erwägung ist man doch davon abgekommen und zwar hauptsächlich aus dem gewiß ganz gerechtfertigten Grunde, daß eine derartige Specialisirung von Wünschen doch niemals vollständig sein könne und dann die nicht ausgesprochenen oder aufgenommenen Wünsche, die sich in der Erfahrung vielleicht nachträglich als viel richtiger herausstellen dürften, ganz unberücksichtigt bleiben möchten. Es hat daher ein vom Pastor Lic. Meurer eingebrachter Antrag in erster Lesung gegen 6 Stimmen, in der zweiten bei Namensaufruf sogar nur gegen 2 Stimmen Annahme gefunden. Derselbe lautet:

„Die Synode wolle beschließen, es bei den, in Verfolg ihres in der Synodalschrift vom 3. Juni 1871 niedergelegten Antrags, von den in Evangelicis beauftragten Ministern mittelst Erlasses vom 10. Juni d. J. ihr zugegangenen Mittheilungen darüber, in welcher Art das Landes consistorium fünftig die Aufsicht über den evang.-luth. Religionsunterricht in den Schulen zu führen haben wird, in der Voraussegung, daß

1. das Kirchenregiment dafür Sorge tragen werde, daß bei Aufstellung der in Aussicht genommenen speciellen Instruction allenthalben das Recht und die Pflicht der Kirche bei Ueberwachung des Religionsunterrichts gewahrt wird, und 2. das Kirchenregiment auf Herstellung einer Ordnung Bedacht nehmen werde, durch welche Competenzconflicten zwischen den staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbeamten nach Möglichkeit vorgebeugt wird,

Im Laufe der Debatte wurden nun die verschiedenen einzelnen Wünsche, welche man in Bezug auf die zu entwer fenden Instructionen hegte, zu Tage gefördert und der Cultusminister verhieß den meisten derselben Beachtung, theil weise sogar schon im voraus Berücksichtigung. Nur gegen ein Verlangen, welches sich zu einem besonderen Zusaßantrage gestaltet hatte:

Das Kirchenregiment werde Fürsorge treffen, daß die erstmalige Verpflichtung der Religionslehrer (wenn auch uno actu, jedoch) unter Zuziehung eines Vertreters der kirchlichen Behörde, nach Befinden in deren Auftrage erfolge"

sprach er sich bestimmt aus. Die Motivirung seiner Ablehnung erscheint so wichtig und für alle diejenigen, welche die Vers bindung zwischen Kirche und Schule auch unter den neuen Verhältnissen möglichst gewahrt wissen wollen, so erfreulich, daß die Worte des Ministers nach den stenographischen Niederschriften hier folgen mögen. Er sagte:

„Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, daß die Verpflichtung des Lehrers in Bezug auf das Religionsgelübde nicht vom staatlich beauftragten Bezirksschulinspector, sondern von dem Vertreter der Kirche vorgenommen werde. Ich glaube, daß dieser Forderung eine nicht ganz richtige Auffassung des Princips unseres Gesezes zu Grunde liegt. Es ist schon von mehreren und namentlich von einem der leßten Herren Redner sehr richtig bemerkt worden, daß der Gedanke unseres Gesezes nicht der der Simultanschule ist, bei welcher der Religionsunterricht eine Sache ist, die außerhalb des sonstigen Unterrichts steht. Wäre dies der Fall und der Religionsunterricht etwas äußerlich zum sonstigen Unterricht Hinzukommendes, dann würde der Staat den Religionsunterricht von seiner sonstigen Schulaufsicht vielleicht ausschließen und einfach der Kirche überlassen können. So will es aber das Geseß nicht. Das Gesez betrachtet in unserem evangelischen Sachsen die Elementarvolksschule als eine evangelische Schule, nicht etwa blos insoweit, daß dort auch evangelischer Religionsunterricht gegeben wird, sondern die Elementarschule soll eben in ihren Grundlagen auf dem Boden unseres evangelischen Bewußt. seins aufgebaut sein, so daß auch der übrige Lehrstoff nicht einen Gegensaz bildet, oder absichtlich neutralisirt erscheint. Von diesem Standpunkte aus — und das ist es ja, was das Staatsgeseß ge= wollt hat ist es, glaube ich, durchaus gerechtfertigt, wenn das religiöse Gelöbniß von demselben Beamten abgenommen wird, der die Verpflichtung des Lehrers überhaupt vorzunehmen hat. Die Vereidung des Lehrers durch den Bezirksschulinspector ist nicht etwa blos eine Vereidung für den staatlichen Lehrstoff im Gegensatz des kirchlichen, sodaß nur die Kirche noch hinzutreten und ihren Antheil in Empfang nehmen müßte, sondern die Inpflichtnahme durch den Bezirksschulinspector ist ein untrennbares Ganzes, welches darauf gerichtet ist, daß der Lehrer eben diejenigen Pflichten angelobe, welche nach unserem Schulgesetz einem evangelischen Lehrer zukommen. Von diesem Standpunkt aus halte ich es für bedenklich, wenn der Wunsch ausgesprochen wird, daß eine Trennung in Bezug auf die Competenz der Abnahme des religiösen Gelübdes gegenüber dem gewöhnlichen Eide stattfinden soll."

Der betreffende Zusazantrag wurde dann auch von der Synode in der ersten Lesung abgelehnt und ist nicht wieder aufgetaucht.

Die Haltung der Synode dieser ganzen ersten Regierungsvorlage gegenüber ist theils innerhalb ihrer selbst, theils von außen, theils in einem an Schadenfreude grenzenden Tone, theils im Tone des Bedauerns, als wäre die Mehrheit der ersten Synode von sich selbst abgefallen, beanstandet worden. Wie mir scheint, mit Unrecht. Gegen den Vor

ler die schließlich fast einstimmig zum Beschluß erhobene Resolution treffend in Schuß genommen, indem er sagte: „Es ist vorhin von einem Vertrauensvotum die Rede gewesen. Ich finde den Ausdruck nicht ganz entsprechend. Ich glaube, das ist noch kein unbedingtes Vertrauensvotum, wenn man von Ehrenmännern vorausseßt, sie werden ihre Pflicht thun. Ebensogut könnte man aber auch diese Vorausseßung eine Appellation an das Pflichtgefühl dieser hohen Männer nennen." Wenn aber von einem Confynodalen, der seine Freude über die diesmal so friedliche Stimmung der Synode auf eine so eigenthümliche Weise aussprach, daß er dadurch die Gott sei Dank einzige kurze Störung dieses Friedens hervor rief, die Erklärung der außerordentlichen Synode für ein Fallenlassen der von der Mehrheit der ersten Synode gestellten Forderung aufgefaßt wurde, so braucht dem gegenüber doch wohl nur auf zwei Thatsachen hingewiesen zu werden. Erstlich darauf, daß in das bereits publicirte Kirchengesez, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 15. April 1873 in § 5, der vom Geschäftskreis des Landes consistoriums handelt, unter 4 die Ueberwachung der sittlich religiösen Erziehung der Confessionsverwandten schon aufgenommen ist, also darauf nicht zurückzukommen war, und zweitens darauf, daß das der ersten Synode noch unbekannte Schulgesetz inzwischen erschienen ist und, wie auch in der Rede des Cultusministers hervorgehoben wird, den evangelischen Charakter der Volksschule wahrt; Grund genug für die, welche bei der ersten Synode mit Bangigkeit, beziehentlich Mißtrauen, der bevorstehenden Reorganisation des vaterländischen Schulwesens entgegensahen, nunmehr mit mehr Vertrauen in die Zukunft zu blicken. Gebe uns nur Gott der Herr zu staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbeamten nur solche Männer, wie der Minister als sein Ideal schilderte, indem er sprach: „Ich halte überhaupt nicht viel von einem Beamten, dessen guter Geist nur auf Instruction beruht. Meiner Ueberzeugung nach ist und bleibt die beste Instruction: das Gefeß in der Hand, und eine wirk liche Berufstreue, Gewissenhaftigkeit und edle, menschenfreund. liche Gesinnung im Herzen." (Fortseßung folgt.)

Officielles und Officiöses.

Verordnung, die Errichtung von Erbbegräbnissen und Familiengrüften betreffend.

Aus Anlaß entstandener Zweifel werden die Kircheninspectionen, übrigens unter Hinweis auf die in Nr. 52 dieses Blattes vom Jahre 1868 hinsichtlich der Gottesackerordnung erlassene Verordnung, darauf aufmerksam gemacht, daß die früher der Consistorialbehörde vorbehal tene besondere Concession zur Errichtung von Erbbegräbnissen und Familiengrüften (vergl. v. Weber, Kirchenrecht 2. Aufl. Bd. II. 6. 680), soweit es sich um die Anlegung solcher Begräbnißstätten innerhalb der Gottesäcker handelt, mit Erlaß der Kirchenvorstands. ordnung in Wegfall gekommen ist und daß die Genehmigung hierzu von dem Kirchenvorstande zu ertheilen ist, sofern nicht etwa in der vorhandenen Gottesaderordnung die Concession der Kircheninspection zur Anlegung von dergleichen Begräbnissen ausdrücklich vorbehalten

wird.

Es folgt dies theils aus § 23 der Kirchenvorstandsordnung, wonach der Kirchenvorstand darüber zu wachen hat, daß die Ausweisung der Grabstellen auf den Gottesäckern ordnungsmäßig erfolge und etwa vorhandenen Gottesackerordnungen nachgegangen werde, theils aus der gesammten Tendenz der Kirchenvorstandsordnung, wonach die Regelung aller das örtliche Kirchenwesen betreffenden Angelegenheiten

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Nachdem vor drei Jahren die hiesige Kirche einer größeren Reparatur resp. Erweiterung unterworfen worden ist, wurden im Jahre 1872 aus freiwillig dargereichten Mitteln der Gemeinde die Abendmahlsgefäße theils neu angeschafft, theils erneuert (bei Hellgoth in Leipzig); ein hiesiger Begüterter schenkte ein neues Crucifix (schwarz mit stark versilbertem Christus) auf den Altar (ebenfalls von Hellgoth). Im Jahre 1873 wurde aus Mitteln der Kirche eine neue Altar- und Kanzelbekleidung von grünem Tuch mit prächtig gestic tem Kreuz angeschafft. Dieser Arbeit unterzog sich mit großem Fleiß und dankenswerther Sorgfalt der Paramentenverein des Diaconissenhauses zu Dresden. In demselben Jahre erhielt auch der Kirchhof durch Erneuerung der Mauer, durch neue Anpflanzung, sowie durch freiwillig von der Gemeinde gelieferte Sandfuhren (der Sand muß bei uns über eine Stunde weit auf sehr unebenem Wege herbeigeschafft werden) ein neues freundliches Ansehen. Endlich ist in diesem Jahre auch aus Mitteln der Kirche eine neue Thurmuhr von Herrn B. Zachariae, Rathhausuhrm. in Leipzig, aufgestellt worden. Die alte Uhr, ebenfalls wie die neue auf Viertelstunden- und Stunden nachschlag eingerichtet, würde nach vorgenommener Reparatur unter sachverständiger Pflege und bei etwas kleineren Glocken noch gute Dienste leisten, sie steht für den billigen Preis von 20-25 Thlr. noch zum Verkauf und ertheilt der Unterzeichnete gern nähere Auskunft.

Landwüst bei Markneukirchen i. V.

K. Höhne, Pfr.

Den 3. p. Epiph. 1873 ward die gründlich und ansprechend restaurirte und mit neuer Orgel von Gebr. Treußbach in Borna versehene Kirche zu Bubendorf bei Frohburg vom Ortspfarrer wieder eingeweiht. Freiwillige Geschenke dabei waren: Zwei hohe filberplatt. Altarleuchter nebst dergl. innen vergold. Patene vom Kirchenpatronate (nun verw. Frau Rittmstr. Brandt von Lindau); ein filberplatt., innen vergold. Kelch und ein Altar-Plüschteppich vom Ertrage einer auf Anregung des Pfarrers und durch dessen Gattin geschehenen Sammlung unter den Frauen; später noch ein Teppich unter den Taufstein von einer Freundin des Pfarrhauses; vier ansprechende Vasen nebst geschmackvollen Blumen von den jungen Leuten; früher schon auf Bitte des Pf. und unter dessen Besorgung eine schöne, mit Goldborde beseßte tuch. Altarbekleidung, sowie später noch auf leisen Wunsch drei schwarze Vorhänge für die Fastenzeit nebst einer Kiste zur Aufbewahrung der zeitweilig abgenommenen Vorhänge von einem Kirchenvorsteher; 2 große Altarkerzen von einem andern Kirchenvorsteher; schöner weißer Tücher- und Spizenschmuck für Altar, Kanzel, Taufstein und Pult von einer Gutsbesizersfrau; später noch weiße altarmäßige Bekleidung des Sacristeitisches durch den Pf., und von Seiten zweier Gemeindeglieder, worunter wieder ein Kirchenvorsteher, besondere Schmückung des Altarplages durch den Maler, wobei auch der innere Kirchenbogen mit dem lieblichen Bewillkommnungsgruße versehen ward: „Kommet her zu Mir, die ihr mühselig und beladen seid: Ich will euch erquicken!“

Eine erhebende und will es Gott gesegnete Feier fand am 3. Sonntage p. Trin. in Börnersdorf bei Liebstadt statt. Die Kirchgemeinde feierte festlich den Tag, an dem vor 200 Jahren ihr Gotteshaus eingeweiht worden war. Früh nach 8 Uhr versammelten sich die Gemeinden, Börnersdorf mit Lichtenberg, und Hennersbach, zunächst jede für sich allein, zogen hierauf einander entgegen und ver

einigt dann unter den Klängen des Chorals: „Kommt, Menschenkinder, rühmt und preist“ und unter Glockengeläute in das überaus reich geschmückte Gotteshaus ein. Auf dem Altarplage nahmen die eingeladenen Gäste, die alle früher hier gewirkt, Plag: Hr. P. Gleiß. berg aus Langenbach in Mühltruff, Hr. P. Bock aus Maren, Hr. Rector Köhler aus Frauenstein. Die Liturgie übernahm Hr. P. Boď, die Festpredigt hielt auf Grund von Klagel. Jerem. 3, 22-24 der Ortsgeistliche P. Loescher. Nach derselben begrüßte Hr. P. Gleißberg vom Altar aus die Gemeinde, sie zum Danke gegen Gott und zum Vertrauen auf ihn hinweisend, sprach den Segen, und mit dem Gefange des Liedes: „Nun danket alle Gott" endete der Gottesdienst, zu dessen Feier die Gemeinde zahlreich wie gewöhnlich, aber auch viele Freunde des Gotteshauses von nah und fern gekommen waren. Möge dieser Tag an allen gesegnet gewesen sein, die Zeugen seiner Feier waren!

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In Nr. 21 des Kirchen- und Schulblattes wird darauf hinge. wiesen, daß es einen nicht zu unterschäßenden Dienst leisten würde, wenn in allen Kirchenvorständen entsprechende kirchliche Zeitschriften gelesen würden“ und werden als hierzu besonders geeignet der Evangelisch-kirchliche Anzeiger Berlin's und das Beiblatt zu den Fliegen. den Blättern ausdrücklich empfohlen.

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Daß den Kirchenvorständen entsprechende kirchliche Zeitschriften dargeboten werden müssen, darüber kann kein Zweifel sein. Auch liegt es mir fern, die im Kirchen- und Schulblatt empfohlenen Blätter irgendwie herabseßen zu wollen. Aber ich habe lebhaft bedauert, daß man gerade da, wo man Blätter, die den Kirchenvorständen zu empfehlen sind, namhaft macht, das dermalen noch von mir redigirte Kirchliche Gemeindeblatt" (Dresden, G. Schönfeld's Buch. handlung; pro Quartal 10 Ngr.) auch mit keinem Worte hat erwähnen wollen. Und doch erkennt dieses gerade darin seinen Beruf, daß es unsern Kirchenvorständen dienen will. Ob nicht ein für unsere Kirchenvorstände berechnetes Blatt zum mindesten ebensoviel Recht habe genannt zu werden, wie Blätter, die, wenn auch mit Recht empfohlen, doch auf unsere speciellen Verhältnisse und Bedürfnisse gar keine Rücksicht nehmen können und wollen?

Ich weiß recht wohl, daß das „Kirchliche Gemeindeblatt" das bei weitem noch nicht leistet, was es gerne leisten möchte. Aber das ist zu einem guten Theil daran gelegen, daß ihm die Unterstügung seiten unserer Geistlichkeit, auch unserer Kirchenvorstände fehlt, um die es wiederholt dringend gebeten und auf die es immer und immer wieder gehofft hat. Das Blatt erfordert nicht unanschnliche Opfer. Sie werden von einem Kreis gleichgesinnter, aber, wie ich versichern darf, für das Wohl unserer Kirche erwärmter Freunde gern gebracht. Die Hoffnung aber, mit diesen Opfern unser kirchliches Leben zu fördern, muß finken und ersterben, wenn das Blatt nicht einmal erwähnt werden soll da, wo man eben nach Befriedigung des Bedürfnisses sucht, dessen Befriedigung sich dasselbe zur Aufgabe ge= macht hat.

Die geehrte Redaction des Kirchen- u. Schulblatts ist so freund. lich gewesen, sich zum Abdruck des Vorstehenden bereit zu erklären.*

* Wie hiermit geschehen. Der Unterzeichnete will aber zugleich die Bitte des Herrn Collegen kräftig unterstüßen und hiermit das Kirchliche Gemeindeblatt" als treffliche Lectüre und als Organ allen Kirchenvorständen des Landes bestens empfohlen haben.

Der Herausgeber des Sächs. Kirchen. u. Schulblatts.
Berlagshandlung: Dörffling u. Frante.

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Allgemeine evangel.-luth. Kirchenzeitung herausgeg. v. Dr. C. E. Luthardt (Preis vierteljährl 1 Thlr. 21⁄2 Gr.) sind uns schon vielfach Anzeigen kirchlicher Art zugegangen. Fast durchgängig mußten wir jedoch von derselben absehen, da die bestehenden Geseze dies nicht zuließen. Erst das neue Reichspreßgefeß hat hierin eine Aenderung gebracht, und wie die Allgemeine evang. luth. Kirchenztg. dadurch stempelfrei geworden, so ist es ihr von nun an aud) gestattet, neben den buchhändlerischen Anzeigen auch Inserate jeder Art aufzunehmen.

Indem wir die Leser hiervon in Kenntniß zu sehen uns erlauben, verbinden wir damit zugleich die Mittheilung, daß wir uns entschlossen haben, den Anzeigen von jegt an einen größeren Raum zu gewähren, um auf diese Weise für Ankündigungen kirchlicher Art in der Kirchenzeitung womöglich einen

Allgemeinen kirchlichen Anzeiger

zu schaffen. Die Bedingungen, unter welchen wir fortan zu kirchlichen Bekanntmachungen der Behörden, Anzeigen von erledigten Pfarrund Lehrerstellen jeder Art, Gesuchen und Anerbietungen von Hülfsgeistlichen, Prädikanten, Hauslehrern, Familiennachrichten u. dgl. die Allg. ev.-luth. Kirchenztg. zur Verfügung stellen, sind folgende: 1. Die Insertionsgebühr für die gespaltene Petitzeile oder deren Raum beträgt 3 Gr. 2. Für die Annahme von Offerten und für Auskunftsertheilung tritt ein Zuschlag von 5 Gr. ein. 3. Aus geschlossen sind alle s. g. Reklamen unter dem Redaktionsstrich.

Alle Inserate find an die Verlagshandlung von Dörffling und Franke in Leipzig (Königsstraße Nr. 23) zu senden.

Da das Blatt gegenwärtig das weitverbreitetste unter den kirchlichen Organen ist, so sind Inserate darin von bester Wirkung und empfehlen wir dasselbe angelegentlichst zur fleißigen Insertion. Leipzig, 1. Juli 1874.

Die Verlagshandlung von Dörffling u. Franke.

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H. L. Liebner's (vormals Justus Naumann's)

theologisches Antiquariat in Dresden

kauft stets zu höchsten Preisen ganze theologische Bibliotheken und einzelne werthvolle Werke, besonders die Schriften von Buechner, Brentius, Calovius, Quenstedt, Chemnitz, Carpzov, Cyprian, Dannbawer, Deyling, Flacins, Hunnius, Kromayer, V. E. Loescher, Pfeiffer, Rambach, Seckendorff, Walch u. A., Churfürstenbibeln, Luthers Werke in der Walch'schen und Leipziger Ausgabe u. s. w.

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Kirchen- und Schulblatt.

No. 30.

Die Wahrheit in Liebe!

Verantwortliche Redaction: Sup. Anacker.

Leipzig, 23. Juli

Rückblick auf die außerordentliche evangelischlutherische Landessynode im Königreich Sachsen

vom 18. bis 25. Juni d. J. (Fortsehung.)

Der zweite Erlaß des Kirchenregiments verlangte für die Oberlausig einige Modificationen des Kirchengeseßes, eine Abänderung der Bestimmungen im § 25 der Kirchenvorstandsund Eynodalordnung über die Beseßung geistlicher Stellen betreffend, vom 15. April 1873. Dieses Gesetz schreibt nämlich in § 2 vor:

„Die Collatoren dürfen für Stellen, deren jährliches Einkommen mehr als 800 Thaler beträgt, nur Geistliche oder Predigtamtscandidaten, welche mindestens fünf Jahre vorher die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden haben, und für Stellen mit einem Jahreseinkommen von mehr als 1600 Thalern nur Geistliche oder Predigtamtscandidaten, welche mindestens zehn Jahre vorher die Wahlfähigkeitsprüfung be stand en haben, namhaft machen."

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Ferner in § 5 und 6:

§ 5. Binnen sechs Wochen vom Tage der Namhaftmachung an hat der Kirchenvorstand bei Verlust seines Wahlrechts einen der Genannten für die zu beseßende Stelle zu wählen und die getroffene Wahl dem Colla tor anzuzeigen, welcher den Gewählten dem Landesconsistorium präsentirt.

§ 6. Bersäumt sich der Kirchenvorstand an der ihm zur Wahl und zur Anzeige des Gewählten eingeräumten Frist, so hat der Collator das Recht, einen der von ihm namhaft Gemachten für die betreffende geistliche Stelle dem Landesconsistorium zu präsentiren.“

Die Oberlausißer Provinzialstände nun, welchen Kraft bestehender Verträge jedes für die sächsische Oberlausit mit Rechtskraft zu publicirende Gesez zuvor zur Genehmigung vorgelegt werden muß, hatten zu dem in Frage stehenden Geseze zwar im Allgemeinen ihre Zustimmung erflärt, aber beantragt:

1. daß in der Oberlaufig die Bestimmungen in § 2 auf diejenigen Stellen, welche nur mit der wendischen Sprache kundigen Geistlichen oder Predigtamtscandidaten besezt werden können, keine Anwendung finden und daß

2. in den §§ 5 und 6 erwähnten Fällen an die Stelle des Landesconfiftoriums die Provinzial-Consistorialbehörde zu treten habe.

Das Kirchenregiment begehrte die Erklärung der Synode über diese Abänderungen des Kirchengeseßes, die Abänderung von § 25 der K.-V.- und S.-O. betreffend.

So unangenehm es nun auch war, daß ein seit etwas mehr als Jahresfrist publicirtes, aber noch nicht in Kraft getretenes Kirchengesetzes fann nämlich erst mit allen

Die Liebe in Wahrheit!

1874.

Reorganisationsgefeßen zusammenhängt, in's Leben treten — schon wieder, und zwar nur für einen Theil der Landesfirche Abänderungen erfahren sollte und so wenig auch ein Theil der Synode die Abweichungen in der Kirchenverfassung der sächsischen Oberlausiß, die z. B. auch keine Superinten denten hat, für berechtigte Eigenthümlichkeiten anzuerkennen geneigt schien,* so blieb doch, da man verbriefte Rechte zu respectiren hate, gar nichts übrig, als dem Antrage des Verfassungsaussschusses (Ref. Advoc. Höffner) gemäß das Einverständniß mit den von den Oberlausißer Provinzialständen geforderten Modificationen zu erklären; und zwar geschah dies, nachdem in erster Lesung mehrere Stimmen verneinend ausgefallen waren, bei der zweiten Lesung einstimmig.

Die wichtigste unter den Vorlagen des Kirchenregiments war nun aber ohne Zweifel die dritte; denn sie betraf die Frage der Einführung eines Bibelauszugs in den Volks. schulen. Es heißt in dem betreffenden an die Synode ge langten Erlag:

„In Betreff einer von J. F. Stahlknecht in Chemniß und Genossen bei den in den Jahren 1867/1868 versammelten Ständen eingebrachten, die Einführung einer Schulbibel bezweckenden Petition hatte die Staatsregierung in der zweiten Kammer, bei welcher diese Angelegenheit zuerst zur Verhandlung kam, die Erklärung abgegeben, daß sie zur Vorbereitung der Entscheidung wegen Zulässigkeit und Herstellung eines Bibelauszugs zum Gebrauch in den Schulen das Gutachten des evangelischen Landesconsistoriums, sowie der theologischen Facultät zu Leipzig und beziehentlich pädagogisch erfahrener Männer, namentlich von pädagogischen Mitgliedern der Universität zu erfordern bereit sei. Nachdem diese Angelegenheit auch in der ersten Kammer verhandelt und wegen von einander abweichender Beschlüsse der beiden Kammern das Vereinigungsverfahren eingeleitet worden war, gelangte die Ständeversammlung zu dem gemeinsamen Beschlusse:

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Die Staatsregierung zu ersuchen, die von ihr in Aussicht gestellten Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Einführung eines Bibelauszugs in den Volksschulen ehebaldigst einzuholen, dabei namentlich auch die Ansichten praktisch erfahrener Schulmänner zu vernehmen und die so erlangten Gutachten seiner Zeit zur Kenntniß der Synode für weitere Verhandlung der Sache zu bringen, sowie über das Ergebniß dieser Verhandlung einem der nächsten Landtage Mittheilung zu machen.””

In Betreff dieses an die Staatsregierung gebrachten ständischen Antrags ist nun in dem Landtagsabschiede vom 30. Mai 1868 allerhöchsten Drts die Zusage ertheilt worden, daß demselben in geeigneter Weise werde entsprochen werden, und es hat darauf das Ministerium des Cu¡tus und öffentlichen Unterrichts Gutachten über die Einführung eines Bibelauszugs in den Volksschulen

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vom evangelischen Landesconfistorium,

von der theologischen Facultät der Universität zu Leipzig,
vom Universitätsprediger Dr. Hofmann daselbst,

vom Professor Dr. Mafius ebenda,

vom Seminardirector Schmidt in Annaberg,

vom Schuldirector Petermann in Dresden und vom Schuldirector Gruhl in Chemniß erfordert."

Diese Gutachten lagen denn nun der Synode vor mit der Veranlassung, nach vorgängiger Prüfung über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der Einführung eines Bibelauszugs in den Volksschulen, und, wenn sie zu einer Bejahung dieser Frage gelange, zugleich über die Art und Weise der Herstellung eines solchen Auszugs sich zu erklären. Ueber die zum Theil sehr umfänglichen Gutachten sei hier nur so viel bemerkt, daß sechs derselben sich mehr oder weniger entschieden gegen einen solchen Auszug aussprechen, während das leßte für einen solchen eintritt. Auf das Ma terielle der Sache einzugehen erscheint hier erläßlich, da die Gründe für und wider einen Bibelauszug in der Schule bei den Lesern dieses Blattes als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Nur die eine Bemerkung sei gestattet. Je mehr man über diese Angelegenheit liest und hört, desto mehr empfängt man im Ganzen und Großen Ausnahmen sind zuge. standen den Eindruck: Den Einen ist die Bibel das Buch der Bücher, darum möchten sie schon die christliche Jugend in den Gebrauch der ganzen Bibel eingeführt sehen und darum halten sie die unleugbaren pädagogischen Schwierigkeiten nicht für unüberwindlich. Die Anderen haben dog. matische und ethische Bedenken gegen die Bibel überhaupt; und darum möchten sie dies ihnen in mancher Hinsicht bes denkliche Buch am wenigsten der Jugend in die Hände gegeben sehen und würden es auch für kein Unglück halten, wenn die ganze Bibel wie aus der Schule, so aus dem Hause verschwände.

Beim Rückblick auf die Verhandlungen über diesen Gegenstand, von denen man allerdings wünschen muß, daß sie in den stenographischen Berichten selbst gelesen werden, weil es unmöglich ist, im Auszuge ein entsprechendes Bild derselben zu geben ist es nöthig, von beiden Berathungen gesondert zu handeln, ebenso nöthig aber, gleich hier den Antrag wörtlich anzuführen, der schließlich das Feld behalten hat. Es war auch diesmal der Lic. theol. Meurer, welchem es gegeben ward, das lösende Wort zu finden. Er hatte mit 19 Genossen folgenden Antrag eingebracht:

„Die Synode erklärt in Folge der durch den Erlaß vom 12. Juni an die Synode gerichteten Aufforderung und auf Grund der dabei vorgelegten Gutachten:

1. daß, soweit es sich nur um das didactische Bedürfniß beim biblischen Religionsunterrichte handelt, diesem Bedürfnisse durch die gewissermaßen als Bibelauszüge anzusehenden, schon jest übli chen Lehrmittel: die biblischen Geschichten, den Katechismus und das Spruchbuch, vollständig genügt werde;

2. daß aber die Einführung eines eigentlichen Bibelauszugs, welcher dazu bestimmt wäre, die Stelle der vollständigen

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In den stenographischen Berichten ist der Antrag öfter der Antrag Alberti-Meurer genannt, weil diese beiden an der Spiße der zwei Reihen Unterzeichner standen; und zwar hatte, als die Reihe rechts voll war, daneben eine linke Reihe gebildet werden müssen, in der Consynodale Alberti obenan steht, der nun gewissermaßen als der Urheber erscheint, ohne doch etwas anderes sein zu wollen, als Mit

Bibel in der Schule einzunehmen, unzulässig und unzweckmäßig sei."

Die Discussion über diesen Gegenstand, die durchgängig in der ernstesten, würdigsten und ruhigsten Weise verlief, brachte treffliche Zeugnisse für Beibehaltung der ganzen Bibel in der ganzen Schule zu Gehör Geh. K.-Rath Dr. Hoffmann, Prof. Dr. Baur. Consistorialrath Dr. Rüling 3. B. erhielten lebhafte Zeichen der Zustimmung sodaß die Freunde des Bibelauszugs, deren zwei, Bürgerschullehrer Gefell und Stadtrath Heubner, sprachen, bei aller Bes redtsamkeit, die sie aufwendeten und troß der des Eindrucks nicht verfehlenden subjectiven Ueberzeugungstreue, die die Rede des Erstgenannten durchdrang, es schwer hatten, ihre Position zu vertheidigen. Selbst solche Redner, die nachher gegen die Meurer'sche Resolution stimmten, z. B. Sup. Beyer und Rector Dr. Eckstein, wollten damit. wie fie flar aussprachen, doch nicht für den Bibelauszug eintreten, sondern vermochten sich nur nicht das Urtheil anzueignen, daß ein solcher unzulässig sei; daher auch ein Antrag vom Professor des Kirchenrechts Dr. Friedberg eingebracht wurde, in dem zweiten Saße des Meurer'schen Antrags die Worte unzulässig und" wegzulassen, welcher jedoch mit absoluter Majorität (39 Stimmen) abgelehnt wurde.

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Das Resultat dieses ersten Tages war denn die unveränderte Annahme des Meurer'schen Antrags gegen 13 Stimmen von 64 Anwesenden. Hierzu wurde noch der von Sup. Meier und Past. Leonhardi gestellte Antrag einstimmig angenommen:

„Das hohe Kirchenregiment zu ersuchen, die über Einführung eines Bibelauszugs in der Volksschule abgegebenen Gutachten auf geeignetem Wege in weiteren Kreisen, speziell der Lehrerwelt, verbreiten und hierdurch die Klärung des öffentlichen Urtheils über diese Frage för. dern zu wollen.“*

Der Beschluß der Synode hatte aber in der zweiten Lesung noch einen gefährlichen Kampf zu bestehen. Bürgermeister Haberkorn hatte nämlich, offenbar in der guten Absicht, die Zauberformel zu finden, welche es allen, die keinen Bibelauszug in der Volksschule wollen, möglich mache zuzustimmen, ohne ein, wie sie meinten, zu hartes Urtheil über Bibelauszüge zu fällen, folgenden Antrag formulirt: "In Folge der durch den Erlaß vom 12. Juni an die Synode gerichteten Aufforderung und auf Grund der dabei vorgelegten Gutachten erklärt dieselbe:

1. daß, soweit es sich nur um das didactische Bedürfniß beim bi blischen Religionsunterrichte handelt, diesem Bedürfnisse durch die gewissermaßen als Bibelauszüge anzusehenden, schon jest üb. lichen Lehrmittel: die biblischen Geschichten, den Katechismus und das Spruchbuch, genügt werde und

2. daß deshalb die Einführung eines eigentlichen Bibelauszugs, welcher dazu bestimmt wäre, die Stelle der vollständigen Bibel in der Schule einzunehmen, nicht nothwendig sei."

Es wird hierdurch auf diese Gutachten noch besonders aufmerksam gemacht und dabei zugleich an zwei Schriftchen erinnert, welche die Angelegenheit in sehr eingehender und tüchtiger Weise behandeln, nämlich: 1. Gutachten der Geistlichen der Diöces Grimma über die vorge schlagene Verdrängung der vollständigen Bibel aus unseren Volksschu len durch F. A. W. Steglich, Pfarrer. Leipzig, Hinrichs'sche Buch. handlung. 1869. 2, Was hast du von deiner Bibel zu halten? Mit besonderer Berücksichtigung der Bibelauszugfrage beantwortet und allen Kirchen- und Schulvorständen sowie allen seinen Gollegen gewidmet von C. A. Peschel, c. r. m., Schuldirector zu Nossen. Leipzig,

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