Abschied von der Wehrpflicht?

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GRIN Verlag, 2007 - 44 Seiten
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 16 Punkte, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Seminar "Schlanker Staat in Zeiten knapper Kassen", 34 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Allgemeine Wehrpflicht- Ja oder Nein? Diese leicht aufgeworfene Frage ist nicht neu, wird aber intensiv diskutiert. Die Stimmen, welche die Abschaffung der Wehrpflicht und ihre Umwandlung in eine Freiwilligenarmee fordern, sind seit dem Ende des Ost-West-Gegensatzes stärker geworden. Dies hat insbesondere mit den veränderten Anforderungen an die Bundeswehr zu tun. Als die allgemeine Wehrpflicht eingeführt wurde, sollte sie in erster Linie der Inlandsverteidigung dienen. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und damit des Endes des Ost-West-Gegensatzes ist dieser Grund entfallen. Heute ist die Bundeswehr in erster Linie eine weltweite agierende Armee. Neben diesen sicherheitspolitischen Erwägungen wird auch insbesondere das zunehmende Fehlen der Wehrgerechtigkeit ins Feld geführt. So leisteten aus dem Geburtsjahrgang 1983 nur 15,38% aller Erfassten den Dienst an der Waffe. Aus dem gleichen Jahrgang leisteten 61,28% aller Erfassten gar keinen Dienst. Demnach müssen aktuell rund 2/3 der Männer eines Jahrganges weder Wehr- noch Zivildienst leisten. Auch finanzielle Erwägungen spielen zunehmend eine Rolle. Dem Staat droht unter dieser gewaltigen Schuldenlast zunehmend die politische Handlungsunfähigkeit. Dass dann auch die Wehrpflicht zur Disposition gestellt wird mit der Hoffnung, durch ihre Abschaffung beträchtliche Einsparungen vornehmen zu können, erscheint nachvollziehbar. Die Befürworter der Wehrpflicht jedoch fürchten bei einer Freiwilligenarmee nicht nur, dass diese sich verselbstständigen könnte wie die Reichswehr in der Weimarer Republik. Sie sehen die Wehrpflicht auch als Opferbereitschaft an die Gemeinschaft, was es auch in der Demokratie geben müsse. Nicht zu verkennen ist ebenfalls die wachsende Bedeutung des Zivildienstes für die sozialen Sicherungssysteme. Faktisch ist es so, dass viele soziale Einrichtungen ohne Zivildienstleistende in Bedrängnis kämen. Am Ende bleibt die Frage: Wehrpflichtarmee oder Freiwilligenarmee? Kann ein schlankerer, besser funktionierender Staat durch das Abschaffen der Wehrpflicht erreicht werden? Diesen Fragen will diese Arbeit nachgehen. Sie erhebt dabei keinesfalls den Anspruch den mannigfaltige Diskussionsprozess, an dem unterschiedlichste gesellschaftliche Kräfte beteiligt sind, in Gänze wiederzugeben. Vielmehr soll es darum gehen, die wesentlichen, vor allem sachlichen, Erwägungen darzustellen und am Ende eine vorläufige Antwort auf die aufgeworfenen Fragen zu geben.
 

Inhalt

Einleitung
9
Probleme für die Armee
12
Wehrgerechtigkeit
15
Gesamtabwägung
16
Urheberrecht

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 36 - Bürgers, dass sie ihn der demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein allgemeingültiges ewiges Prinzip, sondern sie ist auch abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können...
Seite 11 - Unteroffizieren endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
Seite 15 - Landesverteidigung kann auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht, aber - sofern ihre Funktionstüchtigkeit gewährleistet bleibt - verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden.
Seite 20 - Welche Regelungen und Anordnungen notwendig erscheinen, um gemäß der Verfassung und im Rahmen bestehender Bündnisverpflichtungen eine funktionstüchtige Verteidigung zu gewährleisten, haben diese Organe nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu entscheiden.
Seite 15 - Dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit wird nicht schon dadurch genügt, daß die Wehrpflichtigen entweder zum Wehrdienst oder zum Ersatzdienst herangezogen werden. Das Grundgesetz verlangt vielmehr, daß der Wehrpflichtige grundsätzlich Wehrdienst leistet, und verbietet es deshalb, in den als Ersatz des Wehrdienstes eingerichteten Zivildienst andere als solche Wehrpflichtige...
Seite 4 - Hat die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland eine Zukunft? Zur Debatte um die künftige Wehrstruktur, Baden-Baden 2003, S.83 ff.
Seite 19 - Die Einberufung nur eines Teils der als tauglich Gemusterten eines Jahrgangs durch das Wehrersatzamt stellt keine Verletzung des Art. 3 GG dar, wenn sich die Wehrersatzbehörde bei der Auswahl der Einzuberufenden von sachlichen Erwägungen leiten ließ.

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