Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Erftes Buch. 1864.

I.

Schleswig-Holstein.

Seit dem Anfang dieses Jahrhunderts bereits währten die dänischen Bestrebungen, die danach hinzielten, die deutschen Elbherzogthümer, welche die Könige von Dänemark als selbstständiges und nach heiligen Verträgen untheilbares Ganzes und als Herzöge von Schleswig-Holstein regieren sollten, in die dänische Monarchie einzuverleiben. Die Männer von Schleswig und Holstein erwählten, als im Jahre 1460 ihr eigener Herrscherstamm ausstarb, den König Christian von Dänemark zu ihrem Herzoge. Dieser neue Landesherr war demnach ein vom Volke frei erwählter, und er mußte, bevor er die Regierung als Herzog von Schleswig-Holstein antrat, den berühmten Freiheitsbrief Schleswig-Holsteins vom 6. März 1460 ausstellen, welcher, außer andern wichtigen Privilegien, dem Volke der Herzogthümer zugesteht, daß sie, „so oft als diese Lande offen werden, ihre Wahl behalten, dann eines von unsern Kindern zu wählen, oder wenn deren keines wäre, welches Gott abwende, einen von unsern rechten Erben zu wählen." Weiter versprach dieser Brief, daß ,,diese Lande ewig ungetheilt beisammen bleiben müssen und fordert sogar, daß, wenn Jemand diese Vereinbarung mit Gewalt beschädigen oder gegen das Landesrecht handeln wollte, jeder Unterthan dies abzuwenden helfen solle. Von dieser Zeit an führten die Könige von Dänemark in den Gebieten zwischen Elbe und Königsau den Titel: Herzog von Schleswig und Holstein.

Das schleswig-Holsteinische Staatsrecht von 1460 erfuhr jedoch im 17. Jahrhunderte zwei wichtige Veränderungen, durch Einführung einer bestimmten Erbfolge für den Mannesstamm im Regentenhause und durch die Aufhebung der seither bestandenen Lehensverbindung Schleswigs zu Dänemark. Je länger aber die Herzogthümer als selbstständiges Ganzes neben dem Königreich Dänemark bestanden, durch ihre Privilegien geschützt, um so verhaßter wurden den Inseldänen in Kopenhagen, welche das Aufgehen der Herzogthümer in dem

Königreiche wünschten, diese Privilegien. Die jedesmalige Bestätigung derselben durch einen neuen Regenten bereitete jedesmal neuen Unwillen und erzeugte so eine allmäliche Entzweiung der deutschen und der dänischen Nationalität, die sich bis zur unheilbaren Erbitterung steigerte, endlich blutige Früchte zeitigte - und den Dänen die geeinigten deutschen Herzogthümer schließlich ganz entrissen hat. Wie bereits bemerkt, nahmen die dänischen Bestrebungen gegen die Selbstständigkeit und die verbrieften Rechte der Herzogthümer am Anfang dieses Jahrhunderts einen immer entschiedenern und offenern Character an. König Friedrich VI. brachte dieselben in Fluß. Die edle Männlichkeit des heiligen römisch-deutschen Reiches, aus welcher das nachbarliche Frankreich stets klingenden Nutzen gezogen, reizte und ermuthigte auch die Dänen. Schleswig betrachteten dieselben schon damals als gänzlich ihnen, verfallen, und als im Jahre 1806 das alte deutsche Reich vor den Gewaltstößen Napoleons zusammenbrach, da wagte Friedrich VI. ein Patent, welches auch das Herzogthum Holstein förmlich in Dänemark einverleiben sollte. Diese Einverleibung scheiterte nun zwar in Wirklichkeit an dem zähen Widerstande der Holsteiner; doch hörten deshalb die Maßregeln Friedrichs, welche seine geheimen Pläne gegen die Selbstständigfeit der Herzogthümer verriethen, keinesweges auf. So versuchte er es, die dänische Sprache und Münze in denselben einzuführen und die Bedrückung der Herzogthümer mit Steuerlasten von Seiten Dänemarks wurde eine fast unerträgliche, aussaugende. Streitigkeiten wegen der Landesvertretung kamen nie zu einem Resultate, und die Beschwerden der Holsteiner beim deutschen Bunde, der gleich bei seiner Constituirung den verhängnißvollen Fehler begangen hatte, Schleswig gar nicht als Bundestheil aufzunehmen, so unzweifelhaft es auch deutsches Land war, blieben ebenso erfolglos. Der deutsche Bund, eine Fehlgeburt des Metternich'schen Systems hatte aber von seinem Entstehen an soviel zu thun, um sein Polizei- und Spionirsystem gegen die Regungen des Volksgeistes im Schwunge zu halten, daß er sich an ein solches Bischen verlegtes Volksrecht, wie es in Holstein gab, nicht bekümmern konnte. Dem deutschen Volke war ja vor den Befreiungskriegen von den Fürsten auch vielerlei versprochen worden, was nachträglich nicht gehalten worden war, weshalb sollte denn da gerade das holsteinische etwas voraushaben?

Selbstverständlich aber ist, daß den Schleswig-Holsteinern unter solchen Umständen der Zusammenhang mit Dänemark und die dänische Zwingherrschaft unbequem und verhaßt wurde bis zum Ueberschäumen. Die Dänisirungsversuche dauerten fort, ebenso aber auch der zähe Widerstand des schleswig-holsteinischen Volkes. Im Jahre 1830 deckte der Patriot Lornsen in einer Brochüre die geheimen Pläne der Dänen und ihre Mittel zur Erreichung derselben schonungslos auf und wurde dafür gerichtlich verfolgt und zu einem Jahre Festungshaft verurtheilt. Zu gleicher Zeit aber durfte der kopenhagener Pro

fessor Möller ebenfalls in einer Brochüre ungescheut den Satz aussprechen: ,,Wir arbeiten von Jahr zu Jahr an einer völligen Verschmelzung des Königreichs Dänemark mit seinen deutschredenden Provinzen." Die Bundeserbärmlichkeit in Deutschland, von der man am allerwenigsten zu Gunsten eines Volksrechts eine That zu befürchten brauchte, machte den Dänen den Kamm immer höher anschwellen, ließ sie immer kühnere Versuche wagen. Es entwickelte sich die Partei der Eiderdänen, welche lieber Holstein zum Theil oder auch ganz aufgaben, dafür dann aber Schleswig allein und unbeschränkt mit Dänemark vereinigt sehen wollten. Friedrichs VI. Nachfolger, Christian VIII., ein Regent voll Schlauheit und Tücke, begünstigte die Eiderdänen scheinbar, um sich selbst zu befestigen, dachte aber, wenn er Schleswig nur erst einmal im Besitze hätte, Holstein schon um so sicherer noch zu bekommen. Die deutsche Theilnahmslosigkeit am Geschick der Elbherzogthümer verführte diesen Fürsten zur immer entschiedenern Rücksichtslosigkeit und Gewalt gegen die Herzogthümer.

Christian VIII. trieb hierzu besonders die Erbfolgefrage an. Das Aussterben des Mannesstamms der königlichen Linie der Oldenburger war mit Gewißheit abzusehen. Da nun in Dänemark die weibliche Linie ebenfalls erbberechtigt war, nach Schleswig-Holsteins Erbfolgeordnung in den Herzogthümern aber nur der Mannesstamm herrschen durfte, so stellte dieses Ereigniß eine Aufhebung der Regentengemeinschaft zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein in Aussicht, gerade wie in England und Hannover. In Dänemark würde die weibliche Linie in der Person des Prinzen von Hessen, in Schleswig-Holstein aber die erbberechtigte Linie Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg succediren, wenn es nicht gelang, zuvor noch die Herzogthümer in das Königreich einzuverleiben und ihre Gerechtsame abzuschaffen. Durch Edict des Königs wurde in Nordschleswig die dänische Sprache als Gerichtssprache und ein paar Jahre später die dänische Sprache auch in der schleswigschen Ständeversammlung eingeführt. Der Däne Algrenen-Ussing stellte geradezu den Antrag auf Einverleibung Schleswig-Holsteins in Dänemark, auf welchen hin der holsteinische Ständetag zu Izehoe eine Adresse an den Herzog, König Christian VIII. richtete, die folgende Erklärungen fest und entschieden betonte:

„Die Herzogthümer sind selbstständige Staaten."

་་

Die Herzogthümer Schleswig und Holstein sind fest miteinander verbundene Staaten."

In den Herzogthümern regiert der Mannesstamm."

Diese Erklärungen erregten Christians Zorn im hohen Grade, er verbat sich dergleichen für die Zukunft ernstlich und gab seine Antwort in dem berüch tigten offenen Briefe" vom 8. Juli 1846 ab. Dieser „,offene Brief“ sprach aus, daß Schleswig und ein Theil von Holstein durch das Patent von 1721 her unzertrennlich mit Dänemark verbunden sei und daß er hoffe, dieses Recht

[ocr errors]
« ZurückWeiter »