Lehrbuch des deutschen staatsrechtes, Bände 1-2Breitkopf & Härtel, 1881 |
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Seite 171
... steht . Dieser Bund heisst der deutsche Bund « . Art . 2 erklärt , dass die Verfassung des deutschen Bundes die des bisherigen norddeutschen Bundes sein soll , zählt aber eine ganze Reihe von Abänderungen auf , welche sich auf den ...
... steht . Dieser Bund heisst der deutsche Bund « . Art . 2 erklärt , dass die Verfassung des deutschen Bundes die des bisherigen norddeutschen Bundes sein soll , zählt aber eine ganze Reihe von Abänderungen auf , welche sich auf den ...
Seite 190
... steht auch die gesetzgebende Gewalt dem Monarchen zu ; aber ausgeübt wird sie gemeinschaftlich durch den Monarchen und die Volksvertretung , die Uebereinstimmung dieser beiden Organe ist zu jedem Gesetze erforderlich . Der monar ...
... steht auch die gesetzgebende Gewalt dem Monarchen zu ; aber ausgeübt wird sie gemeinschaftlich durch den Monarchen und die Volksvertretung , die Uebereinstimmung dieser beiden Organe ist zu jedem Gesetze erforderlich . Der monar ...
Seite 191
... steht dem Kaiser zu , denn er allein kann , kraft seines juris belli ac pacis , die Armee zu Kriegszwecken verwenden . Kein deutscher Landesherr kann heutzutage Krieg füh- ren oder Frieden schliessen . Beides ist nur Sache von Kaiser ...
... steht dem Kaiser zu , denn er allein kann , kraft seines juris belli ac pacis , die Armee zu Kriegszwecken verwenden . Kein deutscher Landesherr kann heutzutage Krieg füh- ren oder Frieden schliessen . Beides ist nur Sache von Kaiser ...
Seite 194
... , und besonders Christian Masslieb ( Prof. Pelt , >> Von Gottes Gnaden « . Ein Beitrag zur näheren Bestimmung des Begriffes Legi- timität . Jena 1831 . 2 Dem Monarchen steht das Recht eines Hofstaates zu , 194 I. Das Landesstaatsrecht .
... , und besonders Christian Masslieb ( Prof. Pelt , >> Von Gottes Gnaden « . Ein Beitrag zur näheren Bestimmung des Begriffes Legi- timität . Jena 1831 . 2 Dem Monarchen steht das Recht eines Hofstaates zu , 194 I. Das Landesstaatsrecht .
Seite 195
... steht an der Spitze des gesammten Hofstaates in grössern Staaten ein eigener Hausminister , welcher als solcher nicht zu den Staatsministern zählt . Ueberhaupt sind die Hofbeamten keine Staatsbeamten , falls nicht ausnahmsweise ihre ...
... steht an der Spitze des gesammten Hofstaates in grössern Staaten ein eigener Hausminister , welcher als solcher nicht zu den Staatsministern zählt . Ueberhaupt sind die Hofbeamten keine Staatsbeamten , falls nicht ausnahmsweise ihre ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten allgemeinen alten Amtes ausdrücklich Ausübung bayerische Bayern Beamten Befugnisse Behörden Berathung Beschlüsse besonders bestehen bestimmt Betreff blos Bundesakte Bundesglieder Bundesstaates Bundesversammlung Bürger daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staaten Deutsches Staatsrecht Deutschland Eigenthum einzelnen Einzelstaaten erst Familien Fürsten fürstlichen ganzen Gemeinde Gerichte gesammte Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundrechte Grundsätze H. A. Zachariä Hauses Hausgesetze Herzog Hessen-Darmstadt höheren indem Indigenat Jahre Jahrhundert jetzt juristischen Kaiser Kammer König Königreich Sachsen konstitutionellen Landes Landesherrn Landeshoheit Landesstaatsrechtes Landstände Landtag lichen Minister Mitglieder Monarchen muss neuen norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich Organe Person Pflicht politischen Preussen preussischen preussischen Verfassung privatrechtliche Rath rechtlichen Regenten Regentschaft Regierung Reichsgerichte Reichsstände Reichstag Reichsverfassung Rheinbund Richter Sachsen sämmtliche schen selbständige sollte Souveränetät staatlichen Staatsangehörigen Staatsdiener Staatsgewalt Staatsoberhaupt Staatsr Staatsrecht Städte Stande ständischen Successionsrecht Territorien Theil Thronfolge Ueber unserer Unterthanen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse verschiedenen Vertrag Verwaltung völkerrechtliche Volkes Volksvertretung wichtigsten Württemberg Zöpfl Zustimmung
Beliebte Passagen
Seite 485 - That the freedom of speech, and debates or proceedings in parliament, ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Seite 543 - Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions
Seite 559 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 385 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 487 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.