Lehrbuch des deutschen staatsrechtes, Bände 1-2Breitkopf & Härtel, 1881 |
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Seite 10
... landesherrlichen Familien ihr Erb- und Familienrecht auf dem Wege der Autonomie , abwei- chend vom Landrechte , statutarisch zu ordnen . Die so in ziemlich übereinstimmender Weise unter verschiedenen Namen zu Stande gebrachten ...
... landesherrlichen Familien ihr Erb- und Familienrecht auf dem Wege der Autonomie , abwei- chend vom Landrechte , statutarisch zu ordnen . Die so in ziemlich übereinstimmender Weise unter verschiedenen Namen zu Stande gebrachten ...
Seite 58
... landesherrlichen Rechte , zu einem Be- standtheile der Landeshoheit geworden . Trotzdem blieb der kaiser- lichen Reichsjustiz immer noch ein grosses Gebiet , vor allem die Gerichtsbarkeit über alle Reichs unmittelbaren , welche keine ...
... landesherrlichen Rechte , zu einem Be- standtheile der Landeshoheit geworden . Trotzdem blieb der kaiser- lichen Reichsjustiz immer noch ein grosses Gebiet , vor allem die Gerichtsbarkeit über alle Reichs unmittelbaren , welche keine ...
Seite 67
... landesherrlichen Gewalt unter die Reichsgewalt . Die Unterordnung der Landeshoheit unter die Reichsgewalt machte sich besonders in folgenden Punkten geltend : a ) der Reichsgewalt stand ein allgemeines Oberaufsichtsrecht über die ...
... landesherrlichen Gewalt unter die Reichsgewalt . Die Unterordnung der Landeshoheit unter die Reichsgewalt machte sich besonders in folgenden Punkten geltend : a ) der Reichsgewalt stand ein allgemeines Oberaufsichtsrecht über die ...
Seite 69
... landesherrlichen Gewalt befreit und nur der Reichsstaatsgewalt unterworfen waren . Zur Erhaltung ihrer bevorrechteten Stellung hatten sich diese ritterschaftlichen Familien schon seit dem XIV . Jahrhundert zu Bündnissen vereinigt . Aus ...
... landesherrlichen Gewalt befreit und nur der Reichsstaatsgewalt unterworfen waren . Zur Erhaltung ihrer bevorrechteten Stellung hatten sich diese ritterschaftlichen Familien schon seit dem XIV . Jahrhundert zu Bündnissen vereinigt . Aus ...
Seite 101
... landes- herrlichen Publikation verbindliche Kraft für das betreffende Land er- halten sollten . Wo dies nicht der Fall war , war es eine konstitutionelle Streitfrage , ob ein Bundesbeschluss , welcher in die Verfassung und Gesetzgebung ...
... landes- herrlichen Publikation verbindliche Kraft für das betreffende Land er- halten sollten . Wo dies nicht der Fall war , war es eine konstitutionelle Streitfrage , ob ein Bundesbeschluss , welcher in die Verfassung und Gesetzgebung ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten allgemeinen alten Amtes ausdrücklich Ausübung bayerische Bayern Beamten Befugnisse Behörden Berathung Beschlüsse besonders bestehen bestimmt Betreff blos Bundesakte Bundesglieder Bundesstaates Bundesversammlung Bürger daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staaten Deutsches Staatsrecht Deutschland Eigenthum einzelnen Einzelstaaten erst Familien Fürsten fürstlichen ganzen Gemeinde Gerichte gesammte Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundrechte Grundsätze H. A. Zachariä Hauses Hausgesetze Herzog Hessen-Darmstadt höheren indem Indigenat Jahre Jahrhundert jetzt juristischen Kaiser Kammer König Königreich Sachsen konstitutionellen Landes Landesherrn Landeshoheit Landesstaatsrechtes Landstände Landtag lichen Minister Mitglieder Monarchen muss neuen norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich Organe Person Pflicht politischen Preussen preussischen preussischen Verfassung privatrechtliche Rath rechtlichen Regenten Regentschaft Regierung Reichsgerichte Reichsstände Reichstag Reichsverfassung Rheinbund Richter Sachsen sämmtliche schen selbständige sollte Souveränetät staatlichen Staatsangehörigen Staatsdiener Staatsgewalt Staatsoberhaupt Staatsr Staatsrecht Städte Stande ständischen Successionsrecht Territorien Theil Thronfolge Ueber unserer Unterthanen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse verschiedenen Vertrag Verwaltung völkerrechtliche Volkes Volksvertretung wichtigsten Württemberg Zöpfl Zustimmung
Beliebte Passagen
Seite 485 - That the freedom of speech, and debates or proceedings in parliament, ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Seite 543 - Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions
Seite 559 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 385 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 487 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.