Lehrbuch des deutschen staatsrechtes, Bände 1-2Breitkopf & Härtel, 1881 |
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... eigenen Disciplinen ausgebildet worden , deren oberste Grundsätze zwar in das Staatsrecht gehören , deren technisches Detail aber jenen speciellen Wissenschaften überlassen wird . Seitdem aber allgemein anerkannt ist , dass sich die ...
... eigenen Disciplinen ausgebildet worden , deren oberste Grundsätze zwar in das Staatsrecht gehören , deren technisches Detail aber jenen speciellen Wissenschaften überlassen wird . Seitdem aber allgemein anerkannt ist , dass sich die ...
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... eigenen Willen zu haben und diesen Willen äussern zu können . So erhebt sich über dem einzelnen Wollen der Individuen der Staatswille , nicht als blosse Addition der Ein- zelwillen , sondern als der Wille einer eigenen machtvollen ...
... eigenen Willen zu haben und diesen Willen äussern zu können . So erhebt sich über dem einzelnen Wollen der Individuen der Staatswille , nicht als blosse Addition der Ein- zelwillen , sondern als der Wille einer eigenen machtvollen ...
Seite 25
... eigenen , vertrags- mässig gebundenen Willen gehorchen . Die Souveränetät hört erst mit dem Augenblick auf , wo eine Staatsgewalt staatsrechtlich einer höheren Staatsgewalt untergeordnet wird . Als ein reiner Rechtsbegriff hat die ...
... eigenen , vertrags- mässig gebundenen Willen gehorchen . Die Souveränetät hört erst mit dem Augenblick auf , wo eine Staatsgewalt staatsrechtlich einer höheren Staatsgewalt untergeordnet wird . Als ein reiner Rechtsbegriff hat die ...
Seite 30
... eigenen Auffassung von den Staatszwecken und der sachgemässen Verfolgung derselben . Wie der Privatmann seine Privatzwecke , so verfolgt sie die Staats- zwecke in eigner schöpferischer Thätigkeit , nicht positiv bestimmt durch die ...
... eigenen Auffassung von den Staatszwecken und der sachgemässen Verfolgung derselben . Wie der Privatmann seine Privatzwecke , so verfolgt sie die Staats- zwecke in eigner schöpferischer Thätigkeit , nicht positiv bestimmt durch die ...
Seite 64
... eigenen , erbländischen Einkünften be- streiten musste . Die nach Römermonaten von den Reichsständen zu zahlenden stein , Versuch einer kurzen , system . und historischen Einleitung in die Lehre des deutschen Staatsrechtes von Steuern ...
... eigenen , erbländischen Einkünften be- streiten musste . Die nach Römermonaten von den Reichsständen zu zahlenden stein , Versuch einer kurzen , system . und historischen Einleitung in die Lehre des deutschen Staatsrechtes von Steuern ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten allgemeinen alten Amtes ausdrücklich Ausübung bayerische Bayern Beamten Befugnisse Behörden Berathung Beschlüsse besonders bestehen bestimmt Betreff blos Bundesakte Bundesglieder Bundesstaates Bundesversammlung Bürger daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staaten Deutsches Staatsrecht Deutschland Eigenthum einzelnen Einzelstaaten erst Familien Fürsten fürstlichen ganzen Gemeinde Gerichte gesammte Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundrechte Grundsätze H. A. Zachariä Hauses Hausgesetze Herzog Hessen-Darmstadt höheren indem Indigenat Jahre Jahrhundert jetzt juristischen Kaiser Kammer König Königreich Sachsen konstitutionellen Landes Landesherrn Landeshoheit Landesstaatsrechtes Landstände Landtag lichen Minister Mitglieder Monarchen muss neuen norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich Organe Person Pflicht politischen Preussen preussischen preussischen Verfassung privatrechtliche Rath rechtlichen Regenten Regentschaft Regierung Reichsgerichte Reichsstände Reichstag Reichsverfassung Rheinbund Richter Sachsen sämmtliche schen selbständige sollte Souveränetät staatlichen Staatsangehörigen Staatsdiener Staatsgewalt Staatsoberhaupt Staatsr Staatsrecht Städte Stande ständischen Successionsrecht Territorien Theil Thronfolge Ueber unserer Unterthanen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse verschiedenen Vertrag Verwaltung völkerrechtliche Volkes Volksvertretung wichtigsten Württemberg Zöpfl Zustimmung
Beliebte Passagen
Seite 485 - That the freedom of speech, and debates or proceedings in parliament, ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Seite 543 - Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions
Seite 559 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 385 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 487 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.