Lehrbuch des deutschen staatsrechtes, Bände 1-2Breitkopf & Härtel, 1881 |
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Seite 8
... Verhältnisse der vertragschliessenden Staaten be- ziehen und staatsrechtliche Bestimmungen enthalten . Rechtsver- bindlich für die Unterthanen werden sie nur dadurch , dass sie von der Obrigkeit der vertragschliessenden Staaten ...
... Verhältnisse der vertragschliessenden Staaten be- ziehen und staatsrechtliche Bestimmungen enthalten . Rechtsver- bindlich für die Unterthanen werden sie nur dadurch , dass sie von der Obrigkeit der vertragschliessenden Staaten ...
Seite 11
... Verhältnisse , welche durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung nicht geregelt sind . § 6 . Anordnung des Stoffes . Das eigentliche Thema unserer Darstellung ist das positive deutsche Staatsrecht der Gegenwart . Da dasselbe aber ...
... Verhältnisse , welche durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung nicht geregelt sind . § 6 . Anordnung des Stoffes . Das eigentliche Thema unserer Darstellung ist das positive deutsche Staatsrecht der Gegenwart . Da dasselbe aber ...
Seite 21
... Verhältnisse unvermeidlich . Allerdings ist mit dem » Organismus « in der Staatswissenschaft viel Missbrauch getrieben worden , indem man den Staat mit dem menschlichen Körper verglich , die Elemente des Staates mit den Gliedern des ...
... Verhältnisse unvermeidlich . Allerdings ist mit dem » Organismus « in der Staatswissenschaft viel Missbrauch getrieben worden , indem man den Staat mit dem menschlichen Körper verglich , die Elemente des Staates mit den Gliedern des ...
Seite 27
... Verhältnisse sein soll . Wo der Staat solche sittliche und natürliche Schranken nicht anerkennt , wo er jede Ueberschrei- tung des rechtlichen Umkreises der Staatsgewalt für erlaubt hält , ist Staatsabsolutismus vorhanden , welcher wohl ...
... Verhältnisse sein soll . Wo der Staat solche sittliche und natürliche Schranken nicht anerkennt , wo er jede Ueberschrei- tung des rechtlichen Umkreises der Staatsgewalt für erlaubt hält , ist Staatsabsolutismus vorhanden , welcher wohl ...
Seite 30
... Verhältnisse zum Gesetze liegt der tiefgreifende Unterschied zwischen der richterlichen Thätigkeit und der Verwaltung . Der von Stahl formulirte Satz , » dass für den Rechtsspruch das Gesetz Zweck , für die Verwaltung Schranke sei ...
... Verhältnisse zum Gesetze liegt der tiefgreifende Unterschied zwischen der richterlichen Thätigkeit und der Verwaltung . Der von Stahl formulirte Satz , » dass für den Rechtsspruch das Gesetz Zweck , für die Verwaltung Schranke sei ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten allgemeinen alten Amtes ausdrücklich Ausübung bayerische Bayern Beamten Befugnisse Behörden Berathung Beschlüsse besonders bestehen bestimmt Betreff blos Bundesakte Bundesglieder Bundesstaates Bundesversammlung Bürger daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staaten Deutsches Staatsrecht Deutschland Eigenthum einzelnen Einzelstaaten erst Familien Fürsten fürstlichen ganzen Gemeinde Gerichte gesammte Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundrechte Grundsätze H. A. Zachariä Hauses Hausgesetze Herzog Hessen-Darmstadt höheren indem Indigenat Jahre Jahrhundert jetzt juristischen Kaiser Kammer König Königreich Sachsen konstitutionellen Landes Landesherrn Landeshoheit Landesstaatsrechtes Landstände Landtag lichen Minister Mitglieder Monarchen muss neuen norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich Organe Person Pflicht politischen Preussen preussischen preussischen Verfassung privatrechtliche Rath rechtlichen Regenten Regentschaft Regierung Reichsgerichte Reichsstände Reichstag Reichsverfassung Rheinbund Richter Sachsen sämmtliche schen selbständige sollte Souveränetät staatlichen Staatsangehörigen Staatsdiener Staatsgewalt Staatsoberhaupt Staatsr Staatsrecht Städte Stande ständischen Successionsrecht Territorien Theil Thronfolge Ueber unserer Unterthanen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse verschiedenen Vertrag Verwaltung völkerrechtliche Volkes Volksvertretung wichtigsten Württemberg Zöpfl Zustimmung
Beliebte Passagen
Seite 485 - That the freedom of speech, and debates or proceedings in parliament, ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Seite 543 - Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions
Seite 559 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 385 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 487 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.