Lehrbuch des deutschen staatsrechtes, Bände 1-2Breitkopf & Härtel, 1881 |
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Seite iv
... Gewalt 183 Zweiter Abschnitt . Von dem Erwerbe der monarchischen Gewalt oder der Staatssuc- cession . 205 I. Geschichtliche Entwickelung und gegenwärtige staatsrechtliche Natur der deutschen Thronfolge . 205 II . Die geltenden ...
... Gewalt 183 Zweiter Abschnitt . Von dem Erwerbe der monarchischen Gewalt oder der Staatssuc- cession . 205 I. Geschichtliche Entwickelung und gegenwärtige staatsrechtliche Natur der deutschen Thronfolge . 205 II . Die geltenden ...
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... Gewalt im Staate , sondern von dem Staate untergeordneten organischen Ver- bänden ausgeht , welche das Recht haben , auf eine deren Glieder verpflichtende , jedoch mit der staatlichen Rechtsordnung nicht in Widerspruch stehende Weise ...
... Gewalt im Staate , sondern von dem Staate untergeordneten organischen Ver- bänden ausgeht , welche das Recht haben , auf eine deren Glieder verpflichtende , jedoch mit der staatlichen Rechtsordnung nicht in Widerspruch stehende Weise ...
Seite 18
... Gewalt , unsicher in seiner Verwirklichung , weil es an einem Richter und einer zwingenden Executive fehlt . Darum stellen die im Staate vereinigten Menschen als erstes Postulat an den Staat : Sicherung und Verwirklichung des ...
... Gewalt , unsicher in seiner Verwirklichung , weil es an einem Richter und einer zwingenden Executive fehlt . Darum stellen die im Staate vereinigten Menschen als erstes Postulat an den Staat : Sicherung und Verwirklichung des ...
Seite 19
... gewalt kommt immer mehr zur Einsicht , dass sie das Wohl des Staates selbst fördert , wenn sie den Einzelnen in seinem Streben nach materiellem Wohlstand und geistiger Bildung hülfreich die Hand reicht . So wird der mittelalterige ...
... gewalt kommt immer mehr zur Einsicht , dass sie das Wohl des Staates selbst fördert , wenn sie den Einzelnen in seinem Streben nach materiellem Wohlstand und geistiger Bildung hülfreich die Hand reicht . So wird der mittelalterige ...
Seite 23
... Gewalt , welche im Namen des Staates von Menschen gehandhabt wird . Die Staats- gewalt bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Leben eines bestimmten Trägers oder Inhabers . Die so in einem Subjekte persönlich gewor- dene Staatsgewalt heisst die ...
... Gewalt , welche im Namen des Staates von Menschen gehandhabt wird . Die Staats- gewalt bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Leben eines bestimmten Trägers oder Inhabers . Die so in einem Subjekte persönlich gewor- dene Staatsgewalt heisst die ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten allgemeinen alten Amtes ausdrücklich Ausübung bayerische Bayern Beamten Befugnisse Behörden Berathung Beschlüsse besonders bestehen bestimmt Betreff blos Bundesakte Bundesglieder Bundesstaates Bundesversammlung Bürger daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staaten Deutsches Staatsrecht Deutschland Eigenthum einzelnen Einzelstaaten erst Familien Fürsten fürstlichen ganzen Gemeinde Gerichte gesammte Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundrechte Grundsätze H. A. Zachariä Hauses Hausgesetze Herzog Hessen-Darmstadt höheren indem Indigenat Jahre Jahrhundert jetzt juristischen Kaiser Kammer König Königreich Sachsen konstitutionellen Landes Landesherrn Landeshoheit Landesstaatsrechtes Landstände Landtag lichen Minister Mitglieder Monarchen muss neuen norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich Organe Person Pflicht politischen Preussen preussischen preussischen Verfassung privatrechtliche Rath rechtlichen Regenten Regentschaft Regierung Reichsgerichte Reichsstände Reichstag Reichsverfassung Rheinbund Richter Sachsen sämmtliche schen selbständige sollte Souveränetät staatlichen Staatsangehörigen Staatsdiener Staatsgewalt Staatsoberhaupt Staatsr Staatsrecht Städte Stande ständischen Successionsrecht Territorien Theil Thronfolge Ueber unserer Unterthanen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse verschiedenen Vertrag Verwaltung völkerrechtliche Volkes Volksvertretung wichtigsten Württemberg Zöpfl Zustimmung
Beliebte Passagen
Seite 485 - That the freedom of speech, and debates or proceedings in parliament, ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Seite 543 - Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions
Seite 559 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 385 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 487 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.