Lehrbuch des deutschen staatsrechtes, Bände 1-2Breitkopf & Härtel, 1881 |
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... übrigen deutschen Staaten beruht jetzt wesentlich auf Verfassungsurkunden , welche nicht den Charakter von Verträ- gen , sondern von Grundgesetzen haben . 3 ) Autonomische Rechtssätze . Die Autonomie ist eine der Gesetzgebung verwandte ...
... übrigen deutschen Staaten beruht jetzt wesentlich auf Verfassungsurkunden , welche nicht den Charakter von Verträ- gen , sondern von Grundgesetzen haben . 3 ) Autonomische Rechtssätze . Die Autonomie ist eine der Gesetzgebung verwandte ...
Seite 28
... übrigen Staatswissenschaften aus mögen sich speziellere Ein- theilungen nach den zahlreichen Gegenständen der Staatsthä- tigkeit rechtfertigen , vom juristischen Standpunkt begnügt sich das Staatsrecht mit der Dreitheilung , der alten ...
... übrigen Staatswissenschaften aus mögen sich speziellere Ein- theilungen nach den zahlreichen Gegenständen der Staatsthä- tigkeit rechtfertigen , vom juristischen Standpunkt begnügt sich das Staatsrecht mit der Dreitheilung , der alten ...
Seite 45
... übrigen Gestaltungen des Staatenstaates unterscheidet , be- steht in folgenden Momenten , welche theils die Entstehung , theils das Wesen des Bundesstaates betreffen : 1 ) Während der mittelalterige Staatenstaat , auf dem Wege der ...
... übrigen Gestaltungen des Staatenstaates unterscheidet , be- steht in folgenden Momenten , welche theils die Entstehung , theils das Wesen des Bundesstaates betreffen : 1 ) Während der mittelalterige Staatenstaat , auf dem Wege der ...
Seite 55
... übrigen hatten sie getrennte Bezirke , der Pfalzgraf bei Rhein » in partibus Rheni ac Sueviae et in jure Franconico « , der Herzog von Sachsen » in locis , ubi jura Saxo- nica servantur « . 4 ) Der Reichstag 2 . § 29 . Der Reichstag ist ...
... übrigen hatten sie getrennte Bezirke , der Pfalzgraf bei Rhein » in partibus Rheni ac Sueviae et in jure Franconico « , der Herzog von Sachsen » in locis , ubi jura Saxo- nica servantur « . 4 ) Der Reichstag 2 . § 29 . Der Reichstag ist ...
Seite 72
... übrigen Reichsfürsten und kann in jeder Gefahr vom Reiche Hülfe fordern , aber zu Kriegsdiensten und Geldleistungen ist er dem Reiche so wenig verpflichtet , wie zum Be- suche der Reichstage . Er ist der Reichsgerichtsbarkeit selbst ...
... übrigen Reichsfürsten und kann in jeder Gefahr vom Reiche Hülfe fordern , aber zu Kriegsdiensten und Geldleistungen ist er dem Reiche so wenig verpflichtet , wie zum Be- suche der Reichstage . Er ist der Reichsgerichtsbarkeit selbst ...
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Agnaten allgemeinen alten Amtes ausdrücklich Ausübung bayerische Bayern Beamten Befugnisse Behörden Berathung Beschlüsse besonders bestehen bestimmt Betreff blos Bundesakte Bundesglieder Bundesstaates Bundesversammlung Bürger daher deutschen Bundes deutschen Reiches deutschen Staaten Deutsches Staatsrecht Deutschland Eigenthum einzelnen Einzelstaaten erst Familien Fürsten fürstlichen ganzen Gemeinde Gerichte gesammte Geschichte Gesetz Gesetzgebung Gewalt giebt grossen Grund Grundrechte Grundsätze H. A. Zachariä Hauses Hausgesetze Herzog Hessen-Darmstadt höheren indem Indigenat Jahre Jahrhundert jetzt juristischen Kaiser Kammer König Königreich Sachsen konstitutionellen Landes Landesherrn Landeshoheit Landesstaatsrechtes Landstände Landtag lichen Minister Mitglieder Monarchen muss neuen norddeutschen Bundes nothwendig Oesterreich Organe Person Pflicht politischen Preussen preussischen preussischen Verfassung privatrechtliche Rath rechtlichen Regenten Regentschaft Regierung Reichsgerichte Reichsstände Reichstag Reichsverfassung Rheinbund Richter Sachsen sämmtliche schen selbständige sollte Souveränetät staatlichen Staatsangehörigen Staatsdiener Staatsgewalt Staatsoberhaupt Staatsr Staatsrecht Städte Stande ständischen Successionsrecht Territorien Theil Thronfolge Ueber unserer Unterthanen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verhältnisse verschiedenen Vertrag Verwaltung völkerrechtliche Volkes Volksvertretung wichtigsten Württemberg Zöpfl Zustimmung
Beliebte Passagen
Seite 485 - That the freedom of speech, and debates or proceedings in parliament, ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Seite 543 - Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions
Seite 559 - Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 385 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 487 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.