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die Grossherzogthümer Baden 1, Hessen 2 und Sachsen-Weimar 3. In andern deutschen Staaten ist statt der sonst üblichen Domänenrente in baarem Gelde ein Theil der landesherrlichen Domänen als Hausoder Hofdotation ausgeschieden, während die Einkünfte des übrigen Theiles zur Tragung der Staatslasten verwendet werden. So früher in Hannover und Kurhessen, jetzt in Oldenburg. Wieder in andern Staaten ist es bis jetzt noch nicht zu einer allgemein anerkannten verfassungsmässigen Neuordnung dieser schwierigen Angelegenheit gekommen. Ganz unverändert sind die Verhältnisse des Domaniums in Mecklenburg 5. Ein allgemeines Staatsbudget besteht

1 Badische Verfassungsurkunde von 1818 § 59. Gesetz über die Civilliste vom 2. November 1831 (H. Schulze, Hausgesetze B. I. S. 207). Gesetz über die Civilliste vom 3. März 1854.

2 In Hessen-Darmstadt ist 1/3 der Domänen zur Schuldentilgung ganz an den Staat abgetreten, die Einkünfte der übrigen, welche zum unveräusserlichen Familieneigenthum erklärt worden sind, werden zu den Staatsausgaben verwendet; dafür wird dem Grossherzoge eine für die ganze Dauer seiner Regierung verabschiedete Civilliste gewährt, welche ohne seine Zustimmung nicht gemindert, ohne die der Stände nicht erhöht werden kann. Verfassungsurkunde Tit. II. A. 6 und 7. Weiss, B. I. § 54. S. 187.

3 Durch Gesetz vom 4. Mai 1854 sind hier in Betreff des Eigenthums der Kammergüter die vor dem Verabschiedungsvertrage vom 6. April 1848 bestehenden Rechtsverhältnisse wieder hergestellt, die Verwaltung und Nutzniessung des Kammergutes ist aber den Staatsbehörden und der Staatskasse überlassen gegen eine jährliche Domänenrente für den Grossherzog und sein Haus.

4 In einer Vereinbarung zwischen dem Grossherzoge und dem Landtage vom 26. Juni 1848, welche dem revidirten Grundgesetze von 1852 beigeschlossen ist, wird bestimmt § 2: »Von dem gesammten bisher von den Staatsbehörden verwalteten Domanialbestande werden zur Sustentation des grossherzoglichen Hauses ausgeschieden zum Pachtwerthe von $5000 Thalern und für Krongut der jetzt regierenden Familie erklärt, in dessen Besitz der jedesmalige regierende Grossherzog sich befindet. § 6: »Der Grossherzog giebt, vorbehältlich der Bestimmung im § 7, die der regierenden fürstlichen Familie zustehenden Rechte an dem gesammten übrigen Domanialvermögen zum Besten des Landes auf und erklärt dasselbe für Staatsgut. § 7: »Der Grossherzog bezieht zu dem in § 2 angegebenen Zwecke aus dem unter diesem Vorbehalte für Staatsgut erklärten Domanialvermögen jährlich ein baare Summe von $5000 Thalern (H. Schulze, Hausgesetze B. II. S. 445). Eine eventuelle Scheidung des Domanialvermögens für den Fall, dass das Meining'sche Specialhaus, sowie das Sachsen-Gothaische Gesammthaus aufhören sollte zu regieren, nimmt in Aussicht das Sachsen-Meining'sche Gesetz vom 20. Juli 1871 über das Domänenvermögen, indem dann 35 als fideikommissarisches Privateigenthum des herzoglichen Hauses, 2/5 als Landeigenthum angesehen werden sollen.

5 Eine ähnliche Trennung des Domänenvermögens, wie in Oldenburg, hatte in Mecklenburg das Staatsgrundgesetz vom 11. Oktober 1849 durchgeführt, indem man auch dort das Domanium in Hausgut und Staatsgut zerlegte. Nach Aufhebung des Grundgesetzes durch den Freienwalder Schiedsspruch vom 14. September 1850 ist aber das alte staatsrechtliche Verhältniss auch in finanzieller Beziehung und somit auch das landesherrliche Eigenthum an dem ge

hier ebensowenig wie überhaupt eine konstitutionelle Verfassung. In beiden Grossherzogthümern hat sich der ständische Patrimonialstaat, wie er im vorigen Jahrhundert bestand, bis auf den heutigen Tag erhalten. Wo aber der Eintritt eines Staates in die konstitutionelle Staatsordnung bereits erfolgt ist oder ernstlich beabsichtigt wird, erscheint die Neuordnung der Domänenfrage, vor allem die strenge Scheidung des landesherrlichen Hofhaushaltes von dem Staatshaushalte, als erste Vorbedingung. Die dabei vorkommenden Fragen können aber nicht allein nach dem historischen Rechte vergangener Jahrhunderte entschieden werden, weil dasselbe darauf gar keine Antwort geben kann. Die Territorien des vorigen Jahrhunderts trugen noch vielfach den Charakter von Patrimonialherrschaften an sich. Seit sie in diesem Jahrhundert in die moderne Staatsordnung eingetreten sind, müssen sie sich auch alle Konsequenzen derselben gefallen lassen. Die Auseinandersetzung zwischen dem erst neuerlich zur selbstberechtigten Persönlichkeit gewordenen Staate und der fürstlichen Familie kann daher nicht nach dem Buchstaben eines bereits vorhandenen Rechtes, sondern nur nach Billigkeitsgrundsätzen, unter Berücksichtigung der Grösse und Leistungsfähigkeit des Domaniums, wie des Landes, sowie aller sonst einschlagenden politischen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von rechtlichem Standpunkte können, zur Vermeidung extremer Ansprüche, nur folgende Maximen hingestellt werden:

1) Es ist anzuerkennen, dass das Kammergut, seiner historischen Entstehung nach, Eigenthum der landesherrlichen Familie gewesen ist, und zwar in einer Zeit, welcher der Begriff eines Staatseigenthums ganz fehlte. Es ist daher eine unberechtigte, zu weit gehende Forderung, wenn die Landstände das gesammte Kammergut als reines Staatseigenthum in Anspruch nehmen. Eine derartige Regelung entspricht grossstaatlichen Verhältnissen, kann aber den kleinern Fürstenhäusern nicht zugemuthet werden. Die im Jahre 1848 auf dieser Grundlage zu Stande gekommenen Gesetze sind daher in spätern Zeiten revidirt und durch entsprechendere Vereinbarungen ersetzt worden, so z. B. in allen sächsischen Landen ernestinischer Linie.

2) Ebenso fest steht es aber, dass nach gemeinem deutschen Staatsrechte, wie nach allen älteren Landesverfassungen, auf dem Kammergute als eine öffentliche Last nicht nur die Bestreitung des sammten Domanialbestande wieder hergestellt. H. Schulze, Hausgesetze B. II. S. 204.

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persönlichen Aufwandes des Fürsten, seiner Familie und seines Hofhaltes, sondern unzweifelhaft auch die Mittragung der Regierungsausgaben ruht. Es ist daher ebenso unberechtigt oder wenigstens zu weit gehend, wenn eine fürstliche Familie den ganzen Bestand des Kammergutes jetzt in ein Privatfamilienfideikommiss verwandeln und sich jeder Theilnahme an den Landeslasten entschlagen will. Es wird dabei der geschichtlich gewordene Begriff des Kammergutes verkannt und der Ruin der kleinstaatlichen Finanzen herbeigeführt, denen damit ihre ergiebigste Quelle abgegraben wird.

Nur wo Fürst und Landstände diese beiden ächtdeutschen untrennbaren Principien als rechtlichen Ausgangspunkt unverrückt im Auge behalten, wird eine den beiderseitigen Rechten entsprechende, politisch zweckmässige und Dauer verheissende Regelung zu Stande kommen.

Uebrigens wird in allen deutschen Staaten anerkannt, dass der Monarch auch völlig freies Privateigenthum erwerben und besitzen kann. Dahin gehört Alles, was der Monarch vor seiner Thronbesteigung besessen hat, die Ersparnisse der Civilliste (Domänenrente), sowie die Erwerbungen des Monarchen aus den Mitteln derselben oder aus sonstigen privatrechtlichen Titeln. Ueber dieses Vermögen kann der Monarch, sowohl unter den Lebenden, wie auf den Todesfall frei verfügen; es verbleibt ihm auch, wenn er abdankt, und steht in jeder Beziehung unter den Regeln des allgemeinen Privatrechtes, soweit nicht Gesetze, Hausstatuten und Familienobservanz eine Ausnahme begründen. So giebt es rein privatrechtliche Fideikommisse, wie in Preussen das königliche Hausfideikommiss, zu welchem zahlreiche königliche Familiengüter gehören, und das königlich-prinzliche Familienfideikommiss, in Württemberg das Hofdomänenkammergut, welches als ein von Eberhard III. gestiftetes Familienfideikommiss, »>Privateigenthum ist und mit dem Rechte auf die Krone unmittelbar nichts gemein hat« (v. Mohl, B. I. § 55 S. 274). Im Allgemeinen gilt auch für den Vermögenserwerb der deutschen Fürsten der Fundamentalsatz des deutschen Fürstenrechtes, wie ihn Pütter treffend formulirt: »Primum adeo successionis Germanicae principium in eo consistit, ut in libera dispositione bona quisque non alia habeat, quam quorum ipse primus acquirens est. Contra suprema familiarum Germaniae illustrium lex est, ut splendor cujusque familiae conservetur, ideoque bona semel familiae dicata semper in eadem maneant« (Pütter, primae lineae juris privati princ. § 12.

Zweiter Abschnitt.

Vom Erwerbe der monarchischen Gewalt oder der Staatssuccession.

1. Geschichtliche Entwickelung und gegenwärtige staatsrechtliche Natur der deutschen Thronfolge1.

$ 87.

1) Die ältesten Successionsgrundsätze in Fürstenthümern und Grafschaften unter dem noch fortwirkenden Einflusse der Amtsqualität. R. d. Erstgeb. S. 49-197).

So lange Herzöge, Markgrafen, Pfalzgrafen und Grafen Reichsbeamte waren, welche der König nach Gefallen ein- und absetzen durfte, konnte von einem Successionsrechte überhaupt nicht die Rede sein. Erst in der zweiten Hälfte des XII. Jahrhunderts erscheint der Bildungsprocess der Erblichkeit der Fürstenthümer und Grafschaften, besonders unter dem Einflusse lehenrechtlicher Ideen, wesentlich abgeschlossen. Aber die Erbfolge des alten deutschen Lehenrechtes war eine sehr beschränkte, indem nur die männlichen Descendenten des letzten Inhabers, nicht die Seitenverwandten ein Erbrecht hatten (Sächs. Lehenr. A. VI § 3 und A. XXI § 3). Auch wurde unter dem noch fortwirkenden Einflusse der Amtsidee noch lange, wenigstens bei den eigentlichen Fürstenthümern, an dem staatsrechtlichen Grundsatze der Untheilbarkeit festgehalten. Derselbe wird durch eine Konstitution Kaiser Friedrich's I. sanktionirt (II F. 55 § 3: Praeterea ducatus, marchia, comitatus de cetero non dividature, durch die Autorität der Rechtsbücher (Sächs. Lehenr. A. 20 § 5. Schwabensp. Lassb. S. 60), durch richterliche Urtheile und Weisthümer bestätigt. Während der völlig patrimoniale Charakter vieler Grafschaften, die oft wesentlich aus blossen Familienbesitzungen bestanden, die Theilbarkeit schon früh zugelassen hatte, behauptete sich bei den eigentlichen Fürstenthümern die Amtsidee länger und konsequenter gegen Theilungsgelüste. Eine Zusammen

1 Eine Geschichte der deutschen Thronfolge von der ältesten Zeit bis auf die Gegenwart giebt meine Schrift: »DasRecht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche Staatsentwickelung. Leipzig 1851. B. W. Pfeiffer, Ueber die Ordnung der Regierungsnachfolge in den monarchischen Staaten Deutschlands. Kassel 1826. Hermann Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Jena. B. I. 1862. B. II. 1878, worin zahlreiche auf die Thronfolge bezügliche Urkunden zu finden sind.

stellung zahlreicher Successionsbeispiele (R. der Erstgeb. S. 127— 149) beweist, dass in allen deutschen Fürstenhäusern bis in das XIII. Jahrhundert regelmässig Individualsuccession mit Altersvorzug beobachtet wurde.

§ 88.

2) Verwirrung der fürstlichen Successionsgrundsätze durch Einmischung pri vatrechtlicher Anschauungen. (R. d. Erstgeb. S. 225—310).

Seit der Mitte des XIII. Jahrhunderts, besonders seit dem grossen Interregnum, tritt eine tiefgehende Veränderung in der Rechtsanschauung des deutschen Fürstenstandes ein. Das patrimoniale Princip, welches die Landeshoheit, »dominium terrae«, wie ein Immobiliarrecht, wie ein Familiengut betrachtete, hat den Sieg davon getragen. Die in dem alten deutschen Lehenrechte, besonders in dessen Bestimmungen über die gesammte Hand liegenden Beschränkungen der Theilbarkeit wurden zuerst durch die fingirte gesammte Hand des neuern Rechtes, dann durch die Aufnahme des langobardischen Lehenrechtes beseitigt, welches die Wahrung der gesammten Hand gar nicht verlangt, sondern alle männlichen Descendenten des ersten Erwerbers, also auch die Seitenverwandten des letzten Besitzers aus Geblütsrecht succediren lässt. So wurden denn mehrere Jahrhunderte hindurch deutsche Territorien ganz nach privatrechtlichen theils feudalen, theils allodialen Grundsätzen vererbt und wie Landgüter oder Heerden unter mehrere Söhne oder Vettern getheilt. Diese Zeit der vorherrschend privatrechtlichen Succession, wo nur selten noch eine Erinnerung an die eigentlich staatsrechtliche Natur der deutschen Territorien durchdringt, ist die Periode der tiefsten staatlichen Versunkenheit, wo jede festere Konsolidation der Territorien durch die fortwährenden Erbtheilungen unmöglich gemacht wird. Aber dieses widersinnige Theilungswesen bedroht endlich selbst die Existenz der Dynastien und zerstört ihre Kraft, ihr Ansehen im Reiche, ihren fürstlichen Familienglanz. Gerade von diesen dynastischen Motiven aus begann die Reaktion gegen das Unwesen dieses völlig entarteten fürstlichen Successionsrechtes.

§ 89.

3) Restauration richtigerer Successionsgrundsätze auf dem Wege der Hausgesetzgebung. R. d. Erstgeb. S. 311-455.)

Anfangs ist es weniger die nur schwach reagirende Staatsidee, als das fürstliche Familieninteresse, welches zur Aufstellung gesunderer

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