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Binnen 2 Monaten, nachdem dieses Protokoll unterschrieben worden, hat die Dänische Regierung der Regierung der Herzogthümer eine Mittheilung darüber zu machen, welche Summe die Dänische Staatscasse bis Ende des Finanzjahres 1865/66 zur Deckung der Unterbilanz der Wittwencasse hat auskehren müssen. Desgleichen hat sie mitzutheilen, welche Beträge sie nach dem 30. October 1864 von den obengenannten Apanagen ausbezahlt hat.

Innerhalb derselben Frist hat die Regierung der Herzogthümer der Dänischen Regierung davon Nachricht zu geben, welche Beträge sie für Rechnung der Wittwencasse, ohne dass dieselbe saldirt worden, gezahlt und welche Beträge sie nach dem 30. October 1864 von den obengenannten Apanagen ausbezahlt hat. Die Dänische Regierung berechnet darauf nach dem Verhältniss 63 37, wie viel die eine Regierung der andern schuldig ist, und dieser Betrag ist dann vor Ablauf der darauf folgenden 14 Tage, wenn die Dänische Regierung zu fordern hat, bei der Finanz-Hauptcasse in Kopenhagen, und wenn die Regierung der Herzogthümer etwas zu fordern hat, bei deren Hauptcasse zu erlegen.

Art. 16. Das Verhältniss der Lebensversicherungsanstalt in Kopenhagen und der Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842 zu den Interessenten in den Herzogthümern betreffend, werden folgende Normen massgebend:

a) die Auszahlung der Lebensversicherungsanstalt findet nur in Kopenhagen statt; die Einzahlungen können an die von der Direction angestellten Agenten, so lange solche vorhanden sind, geschehen;

b) die Auszahlungen der Leibrenten- und Versorgungsanstalt an Interessenten in den Herzogthümern werden von den Central-Cassen und Amtstuben in den Herzogthümern nach Anweisungen beschafft, welche wenigstens 8 Tage früher, als die Auszahlungen geschehen sollen, von der Dänischen Regierung der Regierung der Herzogthümer zuzustellen sind. Die Regierung der Herzogthümer liefert binnen 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Quartals der Dänischen Regierung ein Verzeichniss der für Rechnung der Leibrenten- und Versorgungsanstalt im verflossenen Quartale abgehaltenen Ausgaben, welche dann in dem Betrage in Abzug zu bringen sind, den die Herzogthümer als Beitrag zu den in demselben Quartal gezahlten Wittwencasse-Zuschüssen zu erlegen haben.

Die Einzahlungen an die Leibrenten- und Versorgungsanstalt müssen im Allgemeinen direct an die Casse der Anstalt geschehen, rücksichtlich derjenigen von der Anstalt ausgestellten Policen aber, in Bezug auf welche die Regierung der Herzogthümer die Erklärung abgiebt, dass sie für die rechtzeitige Zahlung der Prämien einsteht, hat die Anstalt diese Prämien, als zur Verfallzeit eingegangen, anzusehen. Die in jedem Quartal fällig gewesenen Prämien werden von der Regierung der Herzogthümer zugleich mit dem Beitrage der Herzogthümer zu den im Laufe des Quartals ausbezahlten Wittwencasse-Zuschüssen an die Dänische Regierung abgegeben.

Wenn die Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842 oder

die Lebensversicherungsanstalt in Kopenhagen je ausser Stande werden sollten, ihren planmässigen Verpflichtungen den vor dem 31. October 1864 in die Anstalten eingetretenen Interessenten in den Herzogthümern gegenüber nachzukommen, wird es Pflicht der Staatscasse des Königreichs, als Garantin der Anstalten, das Fehlende zuzuschiessen.

D.

Art. 17. Die in Folge dieser Uebereinkunft von den Herzogthümern an das Königreich oder umgekehrt zu leistenden Zahlungen geschehen in Dänischer Reichsthalermünze oder in Hamburger Banco 2 Reichsthaler Dänisch gleich 3 Mark Banco. Urkund dessen unsere eigenhändigen Unterschriften und beigedruckten Siegel.

Kopenhagen, den 17. April 1866.

von Lackenbacher.

Meinecke.

Fenger. Schovelin.

5.

Proclamation du général de Manteuffel, annonçant l'occupation du Duché de Holstein par les troupes prussiennes; en date de Rendsbourg, le 10 juin 1866.

Einwohner des Herzogthums Holstein!

Die Kaiserlich Königliche Oesterreichische Regierung hat sich durch die in der Deutschen Bundesversammlung am 1. d. M. abgegebene Erklärung thatsächlich von dem Gasteiner Vertrage losgesagt. Die Sr. Majestät dem Könige von Preussen nach dem Wiener Frieden zustehenden Souverainetätsrechte am Herzogthum Holstein sind durch die einseitig erfolgte Einberufung der Stände verletzt. Mit Wahrung dieser Rechte hat Se. Majestät der König mich zu beauftragen geruht. Ich habe das Herzogthum Holstein daber wieder, wie vor dem Gasteiner Vertrage, mit Preussischen Truppen besetzt.

Die Hoffnung, dass die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung auf eingelegten Protest gegen die Einberufung der Stände diese Maassregel rückgängig machen werde, ist nicht erfüllt worden. Ich bin dadurch genöthigt, zur Wahrung der bedrohten Rechte Sr. Majestät des Königs die oberste Regierungsgewalt

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auch im Herzogthum Holstein in die Hand zu nehmen, und thue dieses hierdurch mit der Aufforderung an Alle, insonderheit Behörden und Beamte, meinen Anordnungen überall unweigerlich Folge zu leisten.

Ich erkenne das ruhige und besonnene Verhalten, welches die Einwohner Holsteins ausnahmslos beim Einmarsche der Preussischen Truppen diesen gegenüber beobachtet haben, gern an. Dasselbe ist mir ein neuer Beweis, dass die preussenfeindliche Haltung eines Theiles der Presse und der politischen Vereine der wahren Stimmung der Bevölkerung keineswegs entspricht, und ich erwarte, dass auch das fernere Verhalten mich nirgends zu Ausnahmemaassregeln nöthigen wird.

Sämmtliche politischen Vereine werden geschlossen. Politische Blätter, die seither ohne Concession herausgegeben worden sind, hören mit dem heutigen Tage so lange zu erscheinen auf, bis zu ihrer Herausgabe die gesetzlich vorgeschriebene Concession eingeholt und ertheilt sein wird. Blätter, die nur zu Anzeigen concessionirt sind, haben sich auf diese zu beschränken.

Die durch Bekanntmachung des Kaiserlich Königlichen Herrn Statthalters vom 15. September 1865 eingesetzte Holsteinische Landes-Regierung in Kiel ist aufgelöst. Die Mitglieder derselben sind ihrer Functionen enthoben. Eine Bekanntmachung über die anderweite Organisation der Centralbehörde bleibt vorbehalten. Herr Baron Carl von Scheel-Plessen übernimmt auf Allerhöchsten Befehl, zugleich als Ober-Präsident für beide Herzogthümer, die Leitung sämmtlicher Geschäfte der CivilVerwaltung unter der Autorität der höchsten Militairgewalt und wird seinen Wohnsitz in Kiel haben.

Einwohner des Herzogthums Holstein! Seine Majestät der König beabsichtigt, dem Principe der Zusammengehörigkeit entsprechend, eine Gesammtvertretung der Herzogthümer Schleswig-Holstein in's Leben zu rufen. Um solche auf legalem Wege anzubahnen, sollen die Stände jedes der beiden Herzogthümer einberufen werden, und die dazu nöthigen Einleitungen sind bereits getroffen.

Rendsburg, den 10. Juni 1866.

Der Königlich Preussische Gouverneur:

v. Manteuffel,

Generallieutenant und Generaladjutant Seiner Majestät des Königs.

Nouv. Recueil gén. Tome XVIII.

B

6.

Traité de renonciation entre la Prusse et le Grand-Duc d'Oldenbourg, relatif aux Duchés de Schleswig-Holstein; signé à Berlin, le 27 ṣep

tembre 1866.

Seine Majestät der König von Preussen und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg, gleichmässig von dem Wunsche nach einem gedeihlichen Abschluss der Angelegenheit der Herzogthümer SchleswigHolstein beseelt, sind übereingekommen, einen auf diesen Gegenstand bezüglichen Vertrag abzuschliessen und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt: etc.

Nach erfolgter Auswechselung der Vollmachten, welche bei der mit ihnen vorgenommenen Prüfung in guter und gehöriger Form befunden worden sind, ist zwischen den beiden Bevollmächtigten folgender Vertrag verabredet:

Art. 1. Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg, indem Sie in Folge der Verträge zu Wien den 30. Oktober 1864 und zu Prag den 23. August 1866 Seine Majestät den König von Preussen als alleinigen rechtmässigen Souverain und Landesherrn der Herzogthümer Schleswig und Holstein anerkennen, verzichten für Sich und als Repräsentant der im Grossherzogthum Oldenburg regierenden jüngeren Linie des Schleswig-Holstein - Gottorp'schen Hauses auf alle Rechte und Ansprüche in Betreff der Erbfolge und Souverainetät in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, welche von Ihnen und Ihrem Hause, sei es aus eigenem Recht, sei es in Folge der durch Seine Majestät den Kaiser Alexander II. von Russland geschehenen Uebertragung der Rechte und Ansprüche der älteren Gottorpischen Linie bisher erhoben und bei dem früheren Deutschen Bunde geltend gemacht und vertreten worden sind, zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von Preussen und Allerhöchstdessen Nachfolgern für jetzt und für alle Zeiten.

Art. 2. Seine Majestät der König von Preussen verpflichten Sich dagegen für Sich und Allerhöchst Ihre Nachfolger zu folgenden Gegenleistungen:

1) Zum Zwecke einer angemessenen Arrondirung des Fürstenthums Lübeck cedirt Seine Majestät der König

Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog das Holsteinische Amt Ahrensböck, so wie die Lübischen Distrikte und die Staatshoheit über den Dieksee mit Einschluss der auf demselben haftenden Domanial - Gerechtsame.

2) Seine Majestät der König sagt Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog die Aufrechterhaltung der den Herzoglich Schleswig-Holstein - Gottorpischen Fideikommiss-Gütern sowohl den älteren, wie den jüngeren

zustehenden Privilegien in ihrem gegenwärtigen Umfange in der Weise zu, dass dieselben nur gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben werden sollen.

Die beiden hohen kontrahirenden Theile sind dabei einverstanden, dass die, diesen Fideikommissgütern nach den Verträgen vom 22. April 1767 und 1. Juni 1773, sowie nach der Vereinbarung vom 1. Decembor 1843 zustehende Steuerfreiheit sich auch auf die sogenannte Halbprozentsteuer, und zwar sowohl für die hohe Fideikommissherrschaft selbst, als für die Gutsuntergehörigen erstreckt.

3) Seine Majestät der König zahlt ausserdem Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog von Oldenburg eine Summe von Einer Million Preussischen Thalern, welche, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, innerhalb sechs Monaten zu erlegen sind. Der Zahlungsmodus und die Effekten, in welchen diese Summe überwiesen werden soll, wird noch näher festgestellt werden.

Art. 3. Vorstehender Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen binnen drei Wochen nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die Uebereinkunft durch Unterschrift und Untersiegelung vollzogen.

So geschehen Berlin, den 27. September 1866.

v. Thile. v. Rössing.

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