Lehrbuch des deutschen StrafrechtsWalter De Gruyter Incorporated, 1902 - 678 Seiten |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
allgemeinen anderseits Ansicht Anstiftung Antrag Anwendung Auffassung Aufl aufser ausgeschlossen Auslande Bedingung bedroht begangen Begehung Begriff Beihilfe Beleidigung besonders bestimmt bestraft Binding Binding Grundrifs dafs daher daſs Delikt Deutschen Reichs Diebstahl drei Monaten Ehrverlust einzelnen Entwurf Erfolg erforderlich Erlanger Diss erst Fahrlässigkeit Fällen Festungshaft Frank Freiheitstrafe fremden Gefährdung Gegenstände Geldstrafe geltende Recht gemeine Recht Geschichte Gesetz betr Gesetzgebung Grund Grundsätze Hälschner Hehlerei hierher Inland insbes insbesondere Jahren Jahrhunderts Juli Juni Kindestötung Körperverletzung Kuppelei lichen Liszt Litt Litteratur Löning Mark oder Gefängnis Merkel Meyer Mil.StGB mildernden Umständen mithin mufs muſs Nebenstrafen Note oben öffentlichen Olshausen Personen Preufsen rechtlich Rechtsgüter Rechtswidrigkeit römische Recht RStGB Sache Schutz selbständige sowie Staaten StGB StPO Strafbare Handlungen Strafdrohungen Strafe straflos Strafrahmen Strafrecht Teil Teilnahme Thatbestand Thäter Thäterschaft Thatsachen Todesstrafe Tötung Übertretung unserer Unterlassung Unterschied Unzucht Urkunde Verbrechen Vergehen Verjährung Verletzung Versuch Vorsatz wesentlichen Willensbethätigung wissentlich Ziff Zuchthaus Zurechnungsfähigkeit Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 620 - Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält...
Seite 613 - Anspruch genommen werden muß1); 6. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit , der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften, zuwiderhandelt oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.
Seite 401 - Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt.
Seite 631 - Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Seite 325 - Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder...
Seite 656 - Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers: 1. wenn er den erteilten Befehl überschritten hat oder 2. wenn ihm bekannt gewesen ist, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte.
Seite 129 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer dem Falle der Notwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen begangen worden ist.
Seite 404 - Die Eintragung eines Warenzeichens hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen. Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen.
Seite 606 - Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte.
Seite 214 - Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind die besonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehilfe) zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen.