Entwurf einer Strafprozess-Ordnung für den Preussischen Staat: nebst motivirenden Anmerkungen

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Nauck, 1865 - 247 Seiten
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Abschnitt Amtswegen Angeklagten Angeschuldigten Anklagekammer Ansehung anwaltschaft Anwendung Appellation Appellationsgerichts Ausspruch Ausübung der bürgerlichen Beamten Befugniß befugt begangen Behörde Berufung Beschluß Beschlüsse Beschuldigten besonderen Bestimmungen Beweismittel bezeichneten bürgerlichen Ehrenrechte deſſen dieſer Entscheidung Entwurf erachtet erfolgt erforderlich ergangen Ergebniß erkannt Erlaubniß erster Instanz Fällen Fragen Freiheitsstrafe Frist Gefängniß Geldbuße Gericht Gerichtshof Gerichtsschreiber Geschworenen Gesetz Grund Hauptverfahren Hauptverhandlung Hehlerei insoweit iſt Jahren bestraft Kenntniß Kollegialgerichts Körperverlegung laſſen läßt lichen mildernde Umstände vorhanden Mitwirkung mündlichen muß Nachtheil Nichtigkeitsbeschwerde nothwendig Ober-Tribunal öffentlichen Personen Polizei Polizeirichter Privatklage Protokoll Rathskammer Recht Rechtskraft Rechtsmittel Richter Sache Sachverständigen schriftlich Schwurgerichts Schwurgerichtshof sechs Monaten Sigung ſind soll sowie Staats Staatsanwalt Staatsanwaltschaft strafbaren Handlung Strafe Straffachen Strafgesetzbuch Strafkammer Strafverfahren Strafvollstreckung Thalern Thatsachen Theil Titel Uebertretungen Untersagung der Ausübung Untersuchung Untersuchungsrichter Urtheil Verbrechen oder Vergehen Verfahren vergl Verhandlung Vernehmung Verordnung Vertheidiger Verurtheilten Vollstreckung Vorladung vorsätzlich Vorschriften Vorsigende Voruntersuchung zehn zeitige Untersagung Zeugen Zuchthaus zugleich zulässig Zuständigkeit Zustellung Zweck

Beliebte Passagen

Seite 248 - Ehrenzeichen zu erlangen; 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; 5.
Seite 21 - Betteln abzuhalten unterläßt; 5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät , in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß1); 6.
Seite 45 - Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person, oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen.
Seite 34 - Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen vorsätzlich abtreibt oder tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Seite 35 - Hülfe hätte verhindert werden können, oder ob eine Verletzung dieser Art in anderen Fällen durch Hülfe der Kunst geheilt worden, ingleichcm, ob die Verletzung nur wegen der eigcnthümlichen Leibesbcschaffenhcit des Getödteten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie zugefügt wurde, den tödtlichen Erfolg gehabt hat.
Seite 27 - Kunstgriffe angewendet worden sind, oder 2. der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden ist, in dem Verhältniss von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen , von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den 'von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht.
Seite iv - Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat.
Seite vi - Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängnis zu bestrafen.
Seite iii - Der Versuch ist nur dann strafbar, wenn derselbe durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt und nur durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umstände gehindert worden oder ohne Erfolg geblieben ist.
Seite 26 - Beischlafe mißbraucht, oder 3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.

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