Die verfassung des Norddeutschen bundes, wie sie aus der schlussberathung des Reichstages am 16. april 1867 hervorgegangen: mit dem entwurfe unter angabe der betreffended amendements, zusammengestellt |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Amendement Amendement Graf Amendement Michaeli Amendt angenommene Verfassung Anordnungen Anstalten anstatt auf Art Armee.Korps Ausschusses des Bundesrathes Ausübung Beamten Behufs Beiträge bestehenden Bestimmungen betreffenden Bunde steht Bundes.Präsidium Bundesarmee Bundesfeldherrn Bundesgesetzblattes Bundesgesetze Bundesglieder Bundesheeres Bundeskanzler Bundeskasse Contingente derfelben Einheit Einnahmen Einrichtungen einzelnen Bundesstaaten Eisenbahnen Entwurfs Erlasse ernennen Flößerei freien und Hansestadt ganzen Bundesgebiete Gebiet gemeinschaftlichen Ausgaben gemeinschaftlichen Zollgrenze gesammte Gesetzgebung gestrichen Gleichlautend mit Art Grundsätze Hansestädte Heere Hoheit der Großherzog Hoheit der Herzog Jahre Jnteresse Kavallerie König von Preußen Königliche Hoheit Landheer letzteren lichen Majestät der König Mann Marine Mehrheit Mitglied des Bundesrathes Mitglied des Reichstages Mobilmachung Norddeutschen Bundes nöthigen öffentliche Officiere Offiz Organisation Perfonen Post Präsidium ernennt Präsidium steht preußische Armee Procent Ratifikation Recht Reichswahlgesetzes resp Reuß jüngerer Linie Schifffahrt Steuern süddeutschen Staaten Tage Tarif Telegraphen Telegraphenwesen Truppentheile Ueberfchusses Verbrauchsabgaben Verfammlung Verfassung des Norddeutschen Verkehrs verpflichtet Verträge mit fremden vertreten Vorfchlag Wahl Wasserstraßen Wasserzölle Wege der Bundesgesetzgebung Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 15 - Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Seite 37 - Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten...
Seite 7 - Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate...
Seite 40 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: § 1.
Seite 11 - Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied...
Seite 36 - Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Seite 10 - Art. 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes-Rathe ernennen , wie es Stimmen hat ; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Jedes...
Seite 41 - Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. Artikel V. § 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen,...
Seite 13 - Art. 13 - Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet alljährlich statt, und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen werden.
Seite 36 - Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist .von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.