| 1843 - 866 Seiten
...auf den Kindermord beziehn, tritt einzig und allein im Entwurf zum Neuen der • -.-..'.• §. 308. „Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, hat zehnjährige bis lebenswierige Strafarbeit oder Zuchthausstrafe verwirkt. Bei Zumessung der Strafe... | |
| Prussia (Kingdom) - 1851 - 148 Seiten
...Todtschlag an einem leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie wird mit dem Tode bestraft. s. 166. Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tö'dtet, wird wegen Kindesmordes mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wird die vorsätzliche... | |
| 1854 - 930 Seiten
...auferlegt. Jetzt ist es anders: Der §. 180 des neuen Preussischen Strafgesetzbuches bestimmt für eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wegen Kindermordes eine Zuchthausstrafe von 5 bis zu 20 Jahren, da doch, wer sonst einen Mord begeht,... | |
| Friedrich Wilhelm Böcker - 1857 - 476 Seiten
...Gebäreniien und Wöchnerinnen in Betracht, über dessen Beurtheilung oben §. 17. handelt. §. 180. „Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird wegen Kindesmordes mit Zuchthaus von 5 bis zu 20 Jahren bestraa. Wird die vorsätzliche Tödtung... | |
| 1857 - 974 Seiten
...allein 27 neugeborene Kinder. Das neue Slrafgesetzbuch für Preussen, welches im §. 180 beslimmt: „Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich lödlet, wird wegen Kindsmordes mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft," kennt keinen... | |
| 1858 - 510 Seiten
...für Strafsachen Nr. 14. und 249. Str. GB 88- 180. 186. Das Strafgesetz-Buch bestimmt im §. 180.: Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird wegen KindeSmordes mit Zuchthaus von 5 bis 20 Jahren bestraft; und im §. 186.: .' ' Wer ohne... | |
| Hermann W. Wald - 1858 - 410 Seiten
...Geisteslranke als Zeugen 375 Siebenter Abschnitt. Kindesmord. Gesetzliche Bestimmungen. a. Preußen. §. !^». Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorfätzlich tödtet, wird wegen Kindesmordes mit Zucht; Haus von fünf bis zu zwanzig Iahren bestraft.... | |
| Prussia (Kingdom) - 1859 - 184 Seiten
...Todtschlag an einem leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie wird mit dem Tode bestraft. §. 180. Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird wegeu Kiudesmordes mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wird die vorsätzliche... | |
| Carl von Rotteck - 1864 - 866 Seiten
...das bisherige Gesetzbuch der Rheinprouinz, folgte, beschränkt sich darauf, im §. 160 zu verordnen: „Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird wegen Kindesmordes mitZuchthaus von 5 — 20 Jahren '21) Auch Montenegro gab sich in neuer« Zeit... | |
| Prussia (Kingdom) - 1865 - 730 Seiten
...Todtschlag an einem leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie wird mit dem Tode bestraft. ß. 180. Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird wegen Kindesmordcs mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wird die vorsätzliche... | |
| |