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Zum Zwecke der Festhaltung der Identität sind die einzelnen 1868 Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.

Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jeder der vertragenden Regierungen ergehen werden, soll enthalten:

aj ein Verzeichniss der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;

by die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles, sowie die Angabe, ob derselbe bar erlegt oder sichergestellt worden ist;

ej die Angabe über die Art der Bezeichnung;

dj die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der erlegte Einfubrzoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

Werden vor Ablauf der gestellten Frist d) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat sich dieses Amt davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen.

Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung, und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück, oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

Zum Artikel V des Vertrages.

Hinsichtlich der von den einzelnen Cantonen bezogenen Verzehrungssteuer von Getränken gelten die in der Anlage F zum Handels- und Zollvertrage zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 aufgeführten Angaben.

Zum Artikel VI des Vertrages.

1. Um der Steuerfreiheit theilhaftig zu werden, müssen die schweizerischen Handlungsreisenden mit einer dem anliegenden Muster I entsprechenden Legitimationsurkunde und die Handlungsreisenden aus beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät mit einer Gewerbelegitimationskarte versehen sein, welche nach dem anliegenden Muster II auszustellen ist.

1868

Diese Bescheinigungen sind während des Kalenderjahres giltig, für welches sie ausgestellt sind. Sie müssen die Personalbeschreibung und die Unterschrift des Inhabers enthalten, und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde, von welcher sie ausgestellt sind, versehen sein.

Gegen Vorzeigung dieser Bescheinigung erhalten die Handlungsreisenden, nachdem ihre Identität anerkannt ist, von der zuständigen Behörde einen nach den beiliegenden Mustern A und B ausgestellten Gewerbeschein.

Die Gewerbetreibenden und ihre Handlungsreisenden dürfen keine Waaren zum Verkaufe mit sich führen; jedoch ist ihnen gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen.

Es werden übrigens gegenseitig nur solche Handlungsreisende abgabefrei zugelassen, welche entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungscommis stehen, Geschäfte machen wollen.

2. Was den Mess- und Marktverkehr anlangt, so sind Angehörige des anderen vertragenden Theiles sowohl hinsichtlich des Rechtes zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Mess- und Marktverkehre zu entrichtenden Abgaben den eigenen Staatsangehörigen völlig gleichgestellt.

Ueber die Form der Legitimation, welche von den Staatsangehörigen des anderen Theiles, die dieser Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, hat man beiderseits das Formular III angenommen.

Gegenwärtiges Protokoll, welches, wie der Vertrag selbst und dessen Anlage, in doppelter Ausfertigung aufgenommen worden ist, soll ohne besondere Ratification, durch die blosse Thatsache der Auswechslung der Ratificationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, als von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden.

Formular I.

(Schweizerisches Formular.)

Legitimationsurkunde.

für die Freilassung von Gewerbs- oder Patentgebühren zu Reisen in Handelsgeschäften in der österreichisch-ungarischen Monarchie.

Giltig für das Jahr 18.

Schweizerische Eidgenossenschaft.

(Wappen.)

Der Inhaber der gegenwärtigen Legitimationsurkunde, dessen Firma die hierlands gesetzlichen Abgaben entrichtet,

welcher

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Nach getroffener Uebereinkunft zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Apostolischen König von Ungarn und der schweizerischen Eidgenossenschaft hat derselbe darauf Anspruch, in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät sein Geschäft als Handelsreisender betreiben zu dürfen, ohne dafür irgend einer Patentabgabe unterworfen zu sein, wobei indessen ausdrücklich bestimmt ist, dass er durchaus nicht das Recht erhält, Hausirhandel zu treiben oder Waaren zu sofortiger Abgabe an Käufer mit sich zu führen, sondern nur das Recht zu beliebigen Ankäufen oder zu Dienstanerbietungen und Aufnahme von Bestellungen bei solchen Personen, welche die angebotenen Dienste oder Waaren zu ihrem eigenen Geschäftsverkehre bedürfen.

Bern, den

18.

(L. S.)

Die schweizerische Bundeskanzlei.

1868

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wird hierdurch in Folge der vorgewiesenen, ihm von der zuständigen

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ausgestellten Legitimationsurkunde ermächtigt. in der Schweiz An-
seines Handelszweiges
seines Hauses

käufe und Verkäufe der Waaren {

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Diese Gewerbelegitimationskarte wurde dem genannten Herrn . behufs seiner Legitimation bei den einschlä

gigen Schweizer Behörden zur Erlangung des nöthigen Gewerbepatentes für die Schweiz ausgefertigt.

Dieses Zeugniss ist giltig für ..

(Ort und Tag der Ausstellung.)

(Unterschrift der ausstellenden
Behörde.)

Monate.

(Personalbeschreibung und Unterschrift des Reisenden.)

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.in.

wird

hierdurch in Folge des von ihm vorgezeigten, ihm von der zuständi-
gen Behörde in .
. . (Schweiz) am
ausgestellten Steuercertificates ermächtigt, in der österreichisch-
ungarischen Monarchie Ankäufe und Verkäufe der Waaren des Han-

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S seines Han

auf Muster oder auf

Bestellungen zu machen.

(Ort und Tag der Ausstellung.) (Personalbeschreibung und Unter

schrift des Reisenden.)

Unterschrift der ausstellenden Behörde.)

Dem.

Formular III.

welcher mit seinen Fabrikaten (Producten) die Messen und Jahrmärkte in (einem der beiden Staatsgebiete Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, der Schweiz) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, dass er zu

. wohnhaft sei, und die gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.

Gegenwärtiges Zeugniss ist giltig für den Zeitraum von

Monaten.

Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) (Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.)

1868

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