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Ordens, Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät wirklichen 1868 geheimen Rath, Reichskanzler, Minister des kaiserlichen Hauses und des Aeussern, und

der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft:

Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von Tschudi;

welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeiniget haben:

Artikel I.

Das zwischen der gefürsteten Grafschaft Tirol und der Schweiz streitige Gebiet am linken Inn-Ufer, vom Novellerhofe bis zum Schergen- oder Schalkelhof, westlich vom Inn- und vom Schergenoder Schalkelhof bis zur Spissermühle, südlich vom Schergen- oder Schalkelbach, fällt der Schweiz zu, mit Ausnahme des sogenannten Schergen- oder Schalkelhofes und der von diesem bis zur Altfinstermünzbrücke führenden Strassenstrecke, nebst dieser Brücke und dem Thurme; wogegen die Schweiz sich verbindlich macht, auf dem ihr zufallenden Gebiete und insbesondere auf dem Novellaberge keine Befestigungen zu erbauen.

Artikel II.

Die Grenze zwischen dem Canton Graubündten und Tirol vom Piz Lat bis zur Spissermühle wird dadurch folgendermassen festgestellt:

a) Von der Mitte der Brücke bei Martinsbruck werden nach Süden gegen den Piz Lat die Wuen- und Weidenmarken, wie solche im Vergleiche zwischen den Gemeinden Nauders und Schleins. im Jahre 1580 festgesetzt worden sind, als Landesmarken anerkannt; von der letzten dieser Gütermarken zieht sich die Grenze in gerader Linie auf den Piz Lat und bildet der Bergrath fortan in bisher stets unbeanständeter Weise die Grenzscheide zwischen Tirol und Graubündten.

b) Von der Brücke bei Martinsbruck abwärts gegen Finstermünz bildet der Inn bis zur Einmündung des Schergen- oder Schalkelbaches in denselben die Landesgrenze; der im Artikel I genannte Schergen- oder Schalkelhof in seinem jetzigen Umfange, sowie die ebendaselbst angeführte, von diesem Hofe bis zur Altfinstermünzbrücke führende Strassenstrecke, nebst dieser Brücke und dem Thurme, werden als österreichisches Gebiet anerkannt.

c) Vom Schergen- oder Schalkeihofe westlich bildet der Schergenoder Schalkelbach, seinem ganzen Laufe nach, bis zur Ein

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mündung des Zanderbaches bei Spissermühle in denselben die Landesgrenze.

Artikel III.

Nach erfolgter beiderseitiger Ratification dieses Vertrages werden die im Artikel II, lit a) erwähnten Wuen- und Weidenmarken im gegenseitigen Einverständnisse durch eigentliche Landesmarken ersetzt werden.

Artikel IV.

Der Grenzweg vom Schergen- oder Schalkelhof bis zur Altfinstermünzbrücke, ebenso wie der vom genannten Hofe nach Spiss führende, das schweizerische Gebiet mehrmals berührende Grenzweg, sind als neutrales Gebiet erklärt, auf dem die Verkehrsfreiheit durch keinerlei Zölle, Abgaben oder Belästigungen gehemmt werden darf.

Artikel V.

Durch gegenwärtige Vereinbarung werden das Eigenthumsund Bürgerrechtsverhältniss auf dem bisher streitig gewesenen Gebiete nicht berührt.

Artikel VI.

Die beiderseitigen Regierungen werden bedacht sein, mit thunlichster Beförderung einen zweckmässigen Strassenanschluss zwischen dem Engadin und Tirol herzustellen.

Artikel VII.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt werden, der Austausch der Ratification surkunden binnen sechs Wochen stattfinden, und die Wirksamkeit des Vertrages allsogleich nach diesem Austausche eintreten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten vorstehenden Vertrag unterschrieben und gesiegelt.

So geschehen zu Wien, am 14. Juli 1868.

(L. S.) Beust m. p.

(L. S.) von Tschudi m. p.

So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages denselben gutgeheissen und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte, für Uns und Unsere Nachfolger, denselben seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir die gegenwärtige Urkunde. eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen lassen.

So geschehen in Unserer königlichen Hauptstadt Ofen, 22. No- 1868 vember 1868, Unserer Reiche im zwanzigsten.

Franz Joseph m. p.

LS

Freiherr von Beust m. p.

Auf Allerhöchsten Befehl Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen

Majestät:

Johann Freiherr Vesque von Püttlingen m. p.,

k. und k. Hof- und Ministerialrath.

491.

14 juillet 1868.

Traité de commerce entre l'Autriche-Hongrie et la Confédération helvétique. Conclu à Vienne; ratification autrichienne datée de Vienne, le 20 décembre 1868; échange des ratifications à Vienne, le 5 janvier 1869. (R. G. B. 1869, Nr. 10.)

Handelsvertrag vom 14. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthums Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft and rseits. Geschlossen zu Wien, am 14. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien, am 20. December 1868 und in den beiderseitigen Ratificirungen zu Wien ausgewechselt am 5. Jänner 1869.

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Böhmen etc., uni Apostolischer König von Ungarn,

thun kund und bekennen hiermit :

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Nachdem zwischen Unserem zugleich in Vertretung des souveränen Fürsten zu Liechtenstein handelnden Bevollmächtigten einerseits, und dem von dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft hierzu ernannten Bevollmächtigten anderseits, zum Zwecke einer umfassenden Regelung der Handelsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten am 14. Juli 1868 in Wien ein aus sieben Artikeln nebst Anlage A bestehender Vertrag abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, welcher also lautet:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn auf der einen Seite,

VI. Recueil.

2

1868 und die schweizerische Eidgenossenschaft auf der anderen Seite, von dem Wunsche beseelt, die zwischen Ihren beiderseitigen Staaten und Besitzungen bestehenden Handelsbeziehungen wechselseitig zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke einzugehen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhemn u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn :

den Herrn Friedrich Ferdinand Freiherrn von Beust, Allerhöchstihren geheimen Rath, Reichskanzler und Minister des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Grosskreuz des St. Stephanund des Leopold-Ordens, und

der schweizerische Bundesrath:

den Herrn Dr. Johann Jacob von Tschudi, seinen Geschäftsträger;

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel I.

Die beiden vertragenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäss, jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermässigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat, oder in der Folge zugestehen wird, gleichmässig auch dem anderen vertragenden Theile gegenüber olme irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.

Ausgenommen hiervon sind:

a) solche Begünstigungen, welche lediglich zur Erleichterung des Grenzverkehres anderen Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind, oder künftig zugestanden werden könnten, sowie jene Zollermässigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für die Bewohner einzelner Besitztheile Geltung haben;

b) diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig vollständig zollfreien Staaten. geniessen.

Die vertragenden Theile machen sich ferner verbindlich, den gegenseitigen Verkehr zwischen Ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur staatfinden:

a) bei den Staatsmonopolen (Tabak, Salz, Schiesspulver);

b) aus Gesundheitspolizei-Rücksichten;

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen.

Artikel II.

Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in den anderen Gebieten von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.

In Bezug auf die Durchfuhr sichern sich die vertragenden Theile in jeder Beziehung die Behandlung der am meisten begünstigten Nation zu.

Artikel III.

Zur Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehres sind unter den vertragenden Theilen besondere Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage A dem gegenwärtigen Vertrage ange. schlossen finden und ganz so angesehen werden, als wenn sie in diesem selbst aufgenommen wären.

Artikel IV.

Die aus dem einen Zollgebiete in das andere eingeführten Waaren jeder Art sollen keinen höheren inneren oder Verbrauchssteuern (für Rechnung des Staates, der Länder, Cantone oder Gemeinden) unterworfen werden, als denjenigen, welche die gleichartigen Waaren einheimischer Erzeugung treffen oder noch treffen können; mit Vorbehalt der Bestimmung des nachfolgenden Artikels.

Artikel V.

Der im vorangehenden Artikel enthaltene Grundsatz findet keine Anwendung auf die in einzelnen Cantonen der Schweiz von Getränken bezogenen Verbrauchssteuern.

Indessen verpflichtet sich die schweizerische Eidgenossenschaft dahin, dass derartige Gebühren von Getränken aus den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät nicht neu eingeführt, noch bestehende über die dermaligen Ansätze hinaus erhöht werden, und dass, falls ein Canton die betreffende Gebühr für schweizerische Erzeugnisse herabsetzen würde, diese Ermässigung im gleichen Verhältnisse auf die Erzeugnisse aus den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät angewendet werde.

Für österreichische, auch ungarische Weine, welche in Fässern auch Doppelfässern) nach der Schweiz eingehen, sollen, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, die zu entrichtenden Gebühren das Minimum derjenigen Ansätze nicht übersteigen, welche

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