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Falls Bank nennt, unter Aufsicht niederlegen, und hernach Dem, welchem sie zahlen sollen, von solchen Geldern eis ne gewiffe Summe zu, von ihrer Rechnung (Folio) aber abschreiben lassen; dahingegen ihnen von andern auch wieder dasjenige, was sie in Bankgeld von ihnen zu for dern haben, solchergestalt zugeschrieben wird. Kleinigkei ten werden nicht gerne abgeschrieben, z. B. in Hamburg nicht unter 100 Mark, in Amsterdam nicht unter 300 Gulden, in Berlin nicht unter so Thlr. Will man aber Dennoch eine fleinere Post in der Bank bezahlen, so schreibt man solche mit einigen 100 Gulden oder Thlrn. mehr ab, die dann der andere wieder zurück schreibet. Da dieses bestán dige ab und zuschreiben im italiänischen Giro, ein Um lauf heißt, vermöge dessen einige 1000 Thlr. umgefeßt, auf Rechnung eingenommen, und wieder ausgezahlt wer den, ohne das dabey ein Pfennig durch die Hande baar ge het, sondern nur eine Anweisung (Assignation) in die Bank eingebracht wird: So wird dieses Geschäfte auf der Bank eine Girobank genennet. Weil ferner baares Geld zur treuen Hinterlegung dafelbft hingegeben wird, so heißt es auch Depofitenbank (Banco di Depofiti.) Ferner bestehet solche Bank auch öfters aus einer Leibbant (f. diese) worinu man auf gewiße Güter, die keiner Vergang lichkeit unterworffen sind, z. B. auf Juwelen, für gewisse Zinsen Geld erhalten kann. Zu einer solchen öffentlichen Bank wird großer Kredit und Sicherheit, folglich auch ein Fond, woran man sich halten kann, auch große Treue, Redlichkeit, Ordnung und Genauigkeit erfordert. Gemei niglich wird der Fond von der Landesregierung selbst, und unter derselben Gewehrleistung errichtet, wie man so.ches aus der Bank in Berlin, und den in den ganzen königli then preußischen Staaten von derselben abhangenden Ban fen erschen kann, ba der König selbst einige Millionen zum Fond der Bank niedergeleget hat. Es bestehet also eine Bank gemeiniglich aus verschiedenen Banken, nämlich eis ner Giro Leih- und Wechselbank (f. diese,) und es werden deswegen denn zu allen diesen Geschäften die erforderlichen Bedienten gebrauchet., 3. B. Bankoschreiber, Bans kokassirer, Buchhalter und dgl m. Und wo eine Leihbank vorhanden ist, da sind auch Taxirer, Auctionirer, Magazinverwalter u. a. m. unentbehrlich. Um alles in gehöriger Ordnung zu erhalten, so sind gewisse Verords nungen und Gesetze verfasset, (Bankoordnung) nach wel ,chen die Geschäfte verwaltet werden. In den Banken wird nur gültige harte Silbermünze an Speciesthalern, oder andern guten groben Münzsorten angenommen; so man daher Bankogeld (f. dieses) nennet, zum Unterfchied des in der Stadt bey den täglichen Zahlungen her umlaufenden gangbaren Geldes. Das Geld wird dem Bankkassirer in der Bank zugestellt, und man empfängt darüber den Kredit in den Bankobüchern, erhält auch dar über eine Bankaktie oder Banknote (f. beyde.) Derjenige, der eine Rechnung in der Bank hat, und eine Post abschreis ben lassen will, muß seine Affignation oder Banknote selbst bringen, auch wenn er den Saldo feiner Rechnung wissen will, muß er gleichfalls selber kommen. Wenu solches nicht

geschehen kann, so muß er einen mit einer Bankoprokura (f. diese) versehenen Bevollmächtigen schicken. Dergleichen öffentliche Banken sind eigentlich in Europa nur vier, als zu Venedig, Amfterdam, Nürnberg und Hamburg. In London, Genua, Stockholm und Berlin (f. Berliner Bank) ist zwar gleichfalls eine Bank, alle diese find aber von den vier gedachten in einigen Stücken unterschieden, wovon man an jedem Ort nachsehen kann. Denn die Amsterdamer, Hamburger und venetianische Bank bezahlet allein durch Zuschreiben; die Londner, Ber liner u. a. m. durch Zuschreiben, Banknoten, und mit baarem Gelde. Ferner nehmen die Amsterdamer und Hamburger Banken keine kurrente Münzen an, sondern solche, die in den gemeinen Ausgaben ein Aufgeld genießen.; die Londener Bank aber hält ihre Bücher, und leistet auch ih re Zahlung in der gangbaren Münze. Wenn aber ein Wech selbrief, eine Anweisung oder dergleichen in Kurrentgeld auss gestellt, und in der Bank bezahlt wird; so thut der Bezahler wohl, sich eine Quittung darüber geben zu lassen, die auf soviel Mark Kurrent in Banto empfangen lautet. Die Ursache dessen ist, daß, ob zwar die Bankbücher im mer beweisen können, daß ein solcher Posten bezahlt ist, man nach Verlauf von einigen Jahren aber nicht weiß, in welcher Münze. Man findet von der Bank ausführlich gehandelt, in Marpergers Beschreibung der Banken, Halle und Leipzig in 4to 1717, und in dem la Banque rendüe facile aux principales Nations de l'Europe von Pierre Giraudeau herausgegeben in 4to 1740 in Genf.

Bank, (Wasserbau) eine Verwahrung des Grundes, der vor dem Deiche liegt. Diese Verwahrung läuft von dem Wasser gegen den Deiche hin etwas an, und freigt allmählig. Sie wird von Steinen und Holz gemacht. Bankagio, f. Agio.

Bankaktie, ein Schein, den die ersten Eigenthümer erhalten, fo eine Summe in die Bank geleget, und den Fond derselben errichtet haben.

Bankarbeit, f. aufbreiten.

Bankarbeit heißt auch bey allen Hanbroerkern diejeni ge Arbeit, die sie fißzend vor dem Tisch oder der Werkbank verrichten können. In den Messerfabriken heißen insbes

fondere die Schalenbereiter Bankarbeiter, weil sie hierbey fihen können.

Bankberge, (Bergwerk) das in den Steinkohlenflöken unter den Kolen sich befindliche graulettige schwere Gestein, das zuweilen einige Lachter mächtig ist.

Bankbohrer, (Tischler) ein großer Bohrer mit einem trichterförmigen Eisen, womit diefelben die Löcher zu den Füßen der Bänke und Schemel bohren.

Banke, (Bergwerk) sind lange niedrige Schoßbänke, welche in Huthäusern auf den Zechen in die Stube gefeßt werden, damit sich die an- und ausfahrenden Arbeiter darauf sehen können, wenn sie ihr Gebet verrichten. Auch heißt der Ort Bank, auf welchen das Erz gestürzet und gebrannt wird.

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Banke, (Weißgerber) sind gewöhnliche Bänke von Holz, (f. Bank) die neben den Schabebock gestellet, und worauf die abgeschaßten Felle geworfen werden.

Banke, (Ziegelbrenner) die Absätze in den Ziegelöfen, inwendig an den Schürlöchern, durch welche man das Feuer schüret, welche & Elle hoch aufgemauret sind. Sie werden etwas schmäler, als der Pfeiler, nämlich anderthalb Ellen breit gemacht, so daß die innern Schürlöcher zwi schen den Bänken 21 Zoll, mithin 2 Zoll breiter, als die in der Mauer werden.

Bank einrichten, (Schieferbrecher) wenn in den Schie fersteinbrüchen kleine Werkstücken Schiefer, die an den Gängen hängen geblieben, abgehauen werden, um da durch diese in ihre gehörige Gleiche zu bringen.

Bankeisen, (Schlösser) ein Eisen, welches an dem ei nen Ende als ein Nagel zugespißt, und an den Seiten hin und wieder aufgehauen ist, damit es sich nicht so leicht herausziehe, wenn man es in die Wand eingeschlagen hat. Das andere Ende hat einen Ansaß, und neben diesem ein breites Eisen, oder ein Blatt, worinn einige Löcher geschlar gen. Dieses Eisen dienet dazu, einen Schrank, eine Bank u. dgl. an der Wand zu bevestigen, indem man die Angel desselben in die Wand schlägt, mit dem breiten Bande aber, vermittelst der Löcher, solches mit Någeln an das Hausgeräthe, so bevestiget werden soll, anschläget.

Bankeisen, (Tischler ) diejenigen krummen Bolzen oder Haken, die in die Löcher der Hobelbank, sowohl an der langen Seite, als auch in der beweglichen Vorderzange vorn eingesteckt werden, und mit welchen das Brett, so be hobelt werden soll, auf der Hobelbank bevestiget wird. Sie bilden auf dem einen Ende einen rechtwinklichten Ha ken, das gerade Ende aber ist viereckigt, und wird in ein Loch der Hobelbank gesteckt.

Bankerot, Banqueroute, wenn insbesondere ein Kaufmann seinen Gläubigern nicht zahlen kann. Bildlich heißt es auch bey den Tuchbereitern eine Stelle, die sie bey den Scheren übergangen sind. (f. Bankrot.)

Bankerut, f. Bankrot.

Bankett, (Kriegskunst) s. Bank. Bankfolio, (Handlung) so nennt man diejenige Num: mer eines Blatts in den Bankbüchern, welche einem Inhaber einer gewissen, in der Bank niedergelegten Summe baaren Geldes gehört; d. i. die Seite eines Blatts im Bankbuch, worauf sein Name mit Kredit und Debet einge: schrieben stehet. Auf dieses Folio oder Blatt wird oben zur linken des Gläubigers Name geschrieben, nämlich der fein Geld in der Bank niedergeleget hat, mit dem Wort Debet, zur rechten aber das Wort Kredit. 3. B. Folio 52

N. N.

Debet Credit.

Alle Summen nun, so der Eigenthümer dieses Geldes N. N. in die Bank zur Verwahrung einliefert, und alle diejenigen Summen, welche andere an ihn zahlen, wer den auf diesem Bankfolio seines Namens zur Rechten un ter Kredit eingeschrieben. Alle Summen aber, die 9. N. aus der Bank nimt, oder an andere bezahlet, wer N. Technologisches Wörterbuch I. Theil.

den linker Hand unter Debet eingetragen; woher das in den Banken so gewöhnliche Ab- und Zuschreiben entste het.

Bankfrau, in manchen Städten eine Frau, so den Bäckern ihre Waare in den Brodbånken oder Boodscharren verkauft.

Banthaten, Fr. Crochet d'établir, f. Vorderzange.
Bankhammer, f. Tiedthammer.
Bankhobel, f. Fügebank.
Bankhorn, f. Stockamboßt.

Bankkole, (Bergwerk) die in den Steinkolenflößen, unter den Bankbergen (s. diese) sich befindlichen Stein kolen, welche mit schwarzen fetten Letten vermischt sind.

Bankkratze, (Töpfer) ist ein dreykantiges Eisenblech, welches mit einer Angel auf einem hölzernen Stiel beves stiget, aber dergestalt gebogen ist, daß es mit dem Stiel einen rechten Winkel macht. Die Töpfer brauchen dieses Eisen zum Abkrahen des Thons von der Scheibe.

Bantmeißel, (Schlösser) ein scharf verstählter breiter Meißel, dessen Schneide entweder gerade oder halbrund ist, womit die Schlösser kalt das Eisen zerschlagen.

Bankmeister, (Bäcker) ein Meister, der seine Waa re auf der Brodbank oder im Brodscharren verkaufen darf. Eine Bank, d. i. ein Plak im Brodscharren muß sich jeder Mehter, der hiezu Belieben hat, in den mehresten Stadten erst erstehen. In Berlin steht dieses in jedes Meisters Belieben, wie in den mehresten Städten, aber z. B. in Breßlau kann niemand Meister werden, der sich nicht eine Bank mit schwerem Gelde erkaufet hat, so er oft hernach nicht weiter nußet.

Bankmesser, ein großes Messer, so oft Mannslånge hat, womit auf dem Wallfischfang das Fett dieses Fisches abgeschnitten, und auf einer Bank in kleine Stücke zerle get wird. (f. Wallfischfang.)

Banknoten, find solche Zettel, die überall zahlbar, payable au porteur find, und worauf ich überall die Zah lung erhalte.

Bankoagenten, f. Måtler.

Bankoagio, (Handlung) so wird das Aufgeld genennt, das auf den in den öffentlichen Banken eingehenden und auszuzahlenden Kapitalien geleget ist. Wegen der Agio des Hamburger Bankogeldes ist zu bemerken, daß unter Bankoagio, und unter Agio auf Bankógeld ein Unterschied sey. Bankoagio ist entweder 1) die kleine oder einbringende Agio, nämlich 1 auf 1000 oder 1 Mark Lübisch von 1000 Mark, so von allen Spezies in guten ganzen, halben, viertel, und achtel Reichsthalern vaar in dasiger Bank einbringt, und wieder zurück gegeben wird, also daß für 999 eingebrachte Reichsthaler 1000 Thaler a Konto gesetzt wird. 2) Die große oder ausholende Bankoagio thut 26 Schillinge von 1000 Mark, und be: stehet in der ersten Mark, die man vorhin beym Einbrin gen genossen, und in 10 übrigen Schillingen, die für 100 oder 1000 Mark noch überdem zugekürzet werden; also daß, wenn einer 1000 Mark wiederum baar aus der Bank abholet, er davon 26 Schillinge zurück lassen muß, und

S

also

also nur 998 Mark 6 Schillinge wieder empfängt. Dieses beträgt dennoch beynahe ein 6tel Prozent.

Bankobediente, (Handlung) sind die zur Bank be eidigten Buchhalter und Kaffirer.

Bankobillets, Billetsbanken, sind nichts anders, als ein gewisses, und sonderlich bey schweren Kriegeszeiten oder andern gefährlichen Zeitläuften, wegen Ermangelung des baaren Geldes, einzuführendes Gewerbe mit den soge, nannten Münzzetteln.

Bankobillets, Bankozettel, sind zur Vermeidung der fonft aus der Veränderung der Münze entstehenden Unord nung eingeführet, und nichts anders, als eine von dem Schuldner eigenhändig unterschriebene und untersiegelte Anweisung, in welcher neben dem Namen des Gläubigers auch die Summe mit Buchstaben und Ziffern aufgezeich met ist, mit der Erklärung, daß solche Summe ihm in Baus ko ab- und dem Gläubiger zugeschrieben worden.

Bankobuch, Fr. Livre de Banque, (Handlung) ist in ordentlichen Comtoirs, vornåmlich an solchen Orten und Handelsplázen, wo eine öffentliche Bank errichtet ist, da Die Kaufleute ihre Bezahlungen in der Bank nehmen und leisten, ein solches Buch, worinn man alle in der Bank empfangene und bezahlte Posten aufzeichnet. Es wird sol ches, ju Vermeidung aller wiedrigenfalls daher zu besor genden Unordnung und Verdrießlichkeit, bey einer wohl eingerichteten Handlung als ein unumgänglich nöthiges Stück ausdrücklich erfordert. Dieses Bankobuch wird, um mehrerer Sicherheit. willen, von dem Prinzipal selbst gehalten; und auf die linke Seite Bankodebet, und auf die rechte Bankokredit geseht. In Debet wird das baare Geld, das man in die Bank bringt, oder das von jemanden zugeschrieben worden, in Kredit aber dasjenige gestellt, was man an baarem Gelde heraus holet, oder an einen andern abgeschrieben wird; da denn ferner alle Umftände, als der Tag, die Person, für wesssen Rechnung, wie hoch die Summe 2c. eben wie im Kassenbuch müssen be: Sterkt werden. Zum öftern, wenn etwas zu oder abge schrieben, muß das Debet und Kredit summiret, oder anch ein Blatt Papier eingeleget werden, worauf die Summe, die man in Banko per Avance stehen hat, nos tiret wird; wobey man alsdenn hinzuseßzen muß, was von jemanden ist zugeschrieben, hingegen abziehen, was an je manden abgeschrieben worden, damit die in Banko haben de Avance desto besser und richtiger könne erkannt werden, auf daß kein Fehler im zu vielem Abschreiben begangen werde, und man die in der Bankoordnung vestgesetzte Strafe vermeide. Die Nummer des Folio, allwoo die Rechnung in Banko formiret stehet, wird allemal oben beym Anfange jeder Seiten gefeßt, und wenn die Bank dine neue Nummer gegeben, und solches gebührlich notificiret ist, so wird es sofort nach der legten Reihe in diesem Bankobuch bemerkt. (s. auch Bankokonto) Einige halten dieses Buch auch auf andere Art, so wie es einem jeden nach seiner Einsicht bequem ist.

Banko del Giro, ist eine Art oder ein Zweig einer Bank, worinu man zwar durch Ab- und Zuschreiben seinen

Kreditoren bezahlen kann, keinesweges aber den Ueberschuß oder Avance an baarem Gelde empfangen und herausziehen kann.

Bankoexpedition, Bankokammer, Bankostube, sind diejenigen Oerter, wo die verschiedenen Verrichtungen der Bank besorget, wo die Bücher gehalten, wo die Zahlun gen geschiehet, und wo man die Partien für die, so offene Rechnungen darinnen haben, entweder in Debet oder Kre dit ab und zuschreibt.

Bankogeld, Fr. Argent de Banque, (Handlung) ist dasjenige Geld, welches nur in der Bank angenommen wird, und in gewissen vestgesetzten Geldsorten bestehet. Zu Hamburg und in Amsterdam, sonderlich aber in der er sten Stadt, müssen es alte Speciesreichsthaler, und zwar vollwichtige, (die sogenannten Kreuz - Alberts - Burgundische, einige Schweizer Kayserthaler; fürstliche und gräfliche ausgeschlossen) seyn, als welche nur allein angenommen, und daher Bankothaler genennet werden. Dieses Bankogeld, da beständig der Thaler einen und einen halben Reichsgulden macht, deferiret in der Agio gegen alle andere Gelder, die dagegen in Vergleichung und Schahung kommen, also und dergestalt, daß auf solche andere Gelder bis 30 ja 40 auf das Hundert muß zugegeben werden, um 100 Thlr. Banko zu haben. In den preußischen Banken ist ein Bankothaler 1 Thlr. 6 gr. schweres Silbergeld, oder der 4te Theil eines Friedrichsdors (f. Bankothaler.)

Bankogericht, ein Handlungsgericht an solchen Orten, too offentliche Kaufmannsbanken und Kommerzienkol legien aufgerichtet sind, welche bey allen in der Handlung und dem Wechselgeschäfte vorfallende Streitigkeiten ihr Urtheil fallen, und alles entscheiden.

Banko halten, Fr. Tenir Banque, (Handlung) Handlung oder Verkehr mit Gelde treiben, wie die Bankiers zu thun pflegen.

Banko balten heißt auch im Spiel, besonders bey Hazardspielen, eine Summe Geldes feßen, um welche alle andere, die Partie mit halten, spielen.

Banko in eine Partie schreiben, ab und zuschre ben heißt, die beyderseitige Transportirung der Summen, die von den Gläubigern und Schuldnern geschiehet; oder auch nur einen Theil von diesen Summen in die Bankos bücher registriren oder eintragen lassen.

Banko in Kredit geben, die Bankobücher mit den Summen beschweren, die man darinn bringt, so daß man ihre Kasse debitiren läßt, d. i. sie macht sich zu derer Schuldnerin, die ihre Kapitalien darinn deponiren.

Banko in Bredit haben, in den Bankbüchern als ihr Kreditor oder Gläubiger eingeschrieben werden. Debet darinn haben heißt, ihr Schuldner seyn.

Banko intacciren, wenn einer in der Bank mehr auf sich schreiben läßt, als er darinn zu fordern oder zu liegen hat.

Bankokammer, f. Bankoexpedition.

Bankokonto, Bankorechnung, Fr. Compte en Banque, (Handlung) eine Kontrarechnung, die jemand mit der Bank über sein Kapital oder Vermögen hält, das

man

man allda niedergeleget hat, damit man sich desselben ben Bezahlung der Wechselbriefe und Billets, Versprechungen und Obligationen, Kauf- und Verkaufungen und anderer Schulden, die man entweder in Ansehung seiner Handlung, oder sonst auf andere Art gemacht, bedienen könne. Solches geschiehet nun durch Ab- und Ueberschreibung der Partien, d. i. durch Zedirung und Transportirung eines Theils, oder des in Banko deponirten ganzen Kapitals an feinen Gläubiger, welcher so dann anstatt des Zedenten in Absicht der auf ihn transportirten Summen in das Kredit der Bank gesetzet wird. Hieben ist denn überhaupt zu bemerken, daß alles, was die Bank Konto empfängt oder einnimt, Debet; hingegen alles, was sie ausgiebt, Kredit ift. Alles nun, was jemand in Banko assignirt und da rinn angeschrieben wird, auch was man dießfalls darinn erhält, muß im Bankskonto Deber notiret werden; dage: gen was man anderu darinu assigniren und zuschreiben läßt, komt in Kredit.

Bankokonto eröffnen, eine Rechnung in Banko anfangen, ist die erste Verrichtung der Buchhalter einer Bank, wenn jemand feine Kapitalien zum ersten Mal da rinn bringt.

Bankokonto haben, Rechnung in Banko haben, in der Bank Kapitalien haben, und sich darinn debitiren oder kreditiren lassen, nachdem man an seine Gläubiger Zahlungen thun muß, oder diese von seinem Schuldner in Bankogeld, d. i. in Bankobillets oder Bankoschriften empfangen will.

Bankoordnung, (Handlung) gewisse Vorschriften, Gesetze und Verordnungen der hohen Landesobrigkeit, wie es mit den in eine öffentliche Bank einzubringen: den und wieder auszuzahlenden Kapitalien gehalten werden foll, und überhaupt, wie es bey dem ganzen Bankowesen gehalten werden soll. Man kann sich am besten aus den Verordnungen jedes Bankoorts davon unterrichten. Man sehe besonders die königliche preußische Bankoordnung.

Bankoprokura, (Handlung) ist eine von dem Prinzipal, er sey gegenwärtig oder abwesend, oder auch von des verstorbenen hinterlassenen Wittwe oder Erben ausge stellte glaubhafte Vollmacht, vermöge deren ein jeder, der in der Bank in vorgedachter Person Namen zu thun hat, fich legitimiren muß; welche denn in der Bank vorgezei get, von den Bankiers rekognofciret, und von dem Buch. halter registriret werden muß. Solche Prokura wird in Form eines Instruments, um allen Betrügereyen vorzubauen, von zwey Zeugen errichtet, und gilt nicht länger, als ein Jahr.

Bankorechnung, s. Bankokonto.

Bankorecht, begreift überhaupt alle die den öffentlichen Banken zustehende Gerechtigkeiten, Freyheiten, Be gnadigungen und Vorzüge vor andern, sowohl öffentlichen als auch Privathäusern. Dieses bestehet vornämlich da rinn, daß ein solches Bankohaus oder Zimmer als ein öf fentlicher und gleichsam heiliger Ort, und so auch die darinn deponirten und der Banko anvertrauten Gelder als heis

lige Niederlagen nud Hinterlegungen betrachtet werden müssen, für welche ein ganzes Land, Stadt, oder der Landesherr selbst gut saget, und demjenigen, der seine Mittel daselbst hinein leget, vor allem Schaden stehet, so daß man, wenn selbige durch Feuer oder Diebstahl verloren gehen sollten, wieder herben zu schaffen und zu ersehen sich anheischig machet und verbunden ist. Das zweyte Vorrecht solcher öffentlichen Banken bestehet ferner darinn, daß auf die denselben anvertraute Gelder kein Arrest geleget noch verstattet werden kann. Der dritte Vorzug einer wohl eingerichteten Bank ist, daß dieselbe ihres Ortes dem Munzwesen und Geldmängeln, die im gemeinen Handel und Wandel vorgehen, Ziel und Maaß sehet, auch den Aufwechsel, der zwischen groben, sonderlich Speciesming forten, und kurrenten Stadt- und Landmünzen, wie auch ausländischem Gelde üblich ist, anordnet. Denn eine Bank dienet 1) den Aufwechsel oder Agio zu reguliren und vest zu stellen; 2) dem fchädlichen Geldaufwechseln der Privatpersonen zuvor kommen, imgleichen dent Verschmelzen und Beschneiden des guten Geldes; 3) den Silberhandel einzig und allein an sich zu ziehen, und die falschen Münzen auszurotten, auch daß das gute Geld nicht außer Landes geführet werden darf. Ein anderes Bankorecht ist auch dieses, daß eine Zahlung, die mit den Bankobüchern Lewiesen werden kann, gültig ist, ohne daß eine weitere Gegenausflucht dawider gehöret oder angenom men wird. Endlich ist dieses auch ein besonderes Recht der Banken, daß einige derselben die Gerichtsbarkeit erstlich über ihre eigene und von der Bank abhangende Bedienten haben, und denn auch zweytens über andere Personen ih res Orts, welche in Kommerzien oder Handlungsfachen in Streit oder Irrungen gerathen sind.

Bankoschreiber sind nichts anders, als die in den öf fentlichen Banken verordnete Buchhalter.

Bankoschriften, Fr. Ecritures du Banque, find die verschiedenen Summen, für welche sich die Kauf- und Handelsleute, und auch andere Personen in der Bank ab- und zuschreiben lassen.

Bankostube, f. Bankoexpedition.

Bankozahlung, per Bank zahlen, wenn ich meinem Gläubiger seine Forderung auf meiner in der Bank habenden Rechnung ab- und seiner Rechnung zu gut schreiben lasse.

Bankrichter, ein Böttcher, der den übrigen die Füge. bank und andere Hobeln richtet, und in Stand seßt. Ist nicht in allen großen Städten üblich.

Bankrot, Bankerut, Fr. banqueroute, (Tuchmacher) ist ein Fehler bey den Tüchern, welche durch das Scheren entstehet, wenn nämlich eine Stelle nicht gescho ren worden. Dieses geschiehet, wenn der Scherer von seinem Schertisch mehr herunter zieht, als er geschoren hat, denn bleibt auf dem Wechsel das Haar länger stehen, als an den überall gleich geschornen Stellen. Man nennt auch Bankrot, wenn der Scherer am Ende seines Stücks ist, und ein Ende, welches zu einem ganzen Tisch (s. Tisch) nicht zureicht, ganz ungeschoren läßt, welches aber ein C 2

unver

unverzeihlicher Fehler des Tuchscherers ist, der nicht seyn foll.

Bankschlachten, (Schlächter) zum öffentlichen Verkauf auf der Fleischbank, Scharren schlachten, im Gegen. fah des Verkaufs im Hause.

Bankschneider, ein Mann, der mit dem obgedachten Bankmesser den Wallfisch zerstückt.

Bankthaler oder Bankothaler, eine Art zu rechnen und Geldsummen zu bestimmen, die in den Banken üblich ift. 3. B. in preußischen Ländern ist ein Bankthaler Thlr. 6 gr. in schwerem Silbergelde, oder der vierte Theil eines Friedrichsdors, und dessen 24fter Theil, nämlich des Bankthalers, heißt ein Bankgroschen, der wieder in 12 Bankpfennige abgetheilet wird. Hienach werden alle Gelder in der Bank berechnet. Hieraus erhellet also, daß Bankthaler keine eigentliche und bestimmte, sondern nur angenommene Münze ist. (f. auch Bankogeld.)

Bankzettel eine Anweisung, so jemand einer Person er theilet, um darauf in seinem Namen und auf seine Rech nung Geld zu heben.

Bann hieß in alten Zeiten oft soviel, als Zwang, ge= zwungen. Daher die Benennung, Bannkelter, Bann můble, Bannofen. Dagegen sagt man jeßt insgemein J. B. Zwangsmühle statt Bannmühle, d. i. eine Mühle, wo eine Stadt oder Dorfschaft gezwungen mahlen muß น. f. w.

Banndeich, (Wasserbau) ein Deich, so mit der Kaps pe über den höchsten Wasserstand hervorraget, und die Ein Strohmung und Ergießung des Gewässers ins Land verhütet.

Bannette, ein Korb,geflochten von gespaltenem Kastanien holz, worinn Waaren eingepackt werden. Hat der Korb einen Deckel, fo heißt er eine doppelte Bannette.

Bannstein eine Art Grenzsteine, nämlich diejenigen Steine, welche die Grenze einer Stadt oder Dorfs bezeich nen, und von den Angrenzenden absondern.

Banqueroute, f. Bankerot.
Banquett, f. Bank.

Banquett, Klampe, (Wasserbau) ist eine hinter einem Deiche angebrachte Erhöhung, so nicht die Höhe des Deichs erreichet, theils den Deich hiedurch zu verstärten, und dessen Bruch zu verhüten, theils auf derselben zu gehen, zu reiten, und zu fahren, wenn das Grundwasser die Reise in der Ebene hemmet.

Banquier, s. Wechsler.

Banse, in der Lausitz Alter,am Reihn Baar, Barn, und, wie Hr. Adelung sagt, in Oberdeutschland, wie auch wenig ftens in der Mark Brandenburg und Pommern, und in allen mir bekannten angrenzenden niedersächsischen Gegenden, Taft (Landwirthschaft.) Es ist ein Plaß in der Scheuer, worinn die ersten Lagen der Korngarben angebracht werden, theils damit der Garbenstoß sicher liege, theils auch, damit er nicht beym Dreschen verlehet werde. Gleich hin ter dem Scheunthor in der Mitte der Scheuer ist nämlich der Scheunflur oder die Tenne, und auf beyden Seiten sind die Bansen. Es ist nämlich auf jeder Seite des

Scheunflurs eine Wand ausgerichtet, nach der ganzen Breite der Scheure, so etwa 4 Fuß hoch ist. Hiedurch entstehet auf beyden Seiten des Scheunflurs eine Banse. Dieses Wort scheint in dem eigentlich sogenannten Sach fen, vorzüglich in Meißen, und in den benachbarten Lán dern am üblichsten zu seyn. Banse heißt aber auch in manchen Gegenden ein Korb, worinn Saaren eingepackt werden.

Bansen, altern, tasten heißt affo, die Getreidegarben lagenweise in der Banse zurecht legen.

Banser, Alter, Taster eine Person, so banset.
Baquet, . Aerzkasten.

Baquet, Bassikot, (Bergwerk) ein Kasten, der in den Schieferbrüchen gebraucht wird, um die Schieferblöcke oder die ausgegrabene Erde aus der Tiefe zu schaffen.

Baquet, Baket, (Kupferdrucker) ein kupfernes Ger fäß, welches eine langlich viereckigte Gestalt, und einen Rand von 8 bis 9 Zoll hat. Der Kupferdrucker neht hierinn sein Papier, worauf er drucken will, es sey nun mit reinem oder Alaunwasser.

Baquier, (Handlung) eine mittelmäßige Gattung Baumwolle, womit zu Smirna einiger Handel getrieben

wird.

Bår, (Jågerey) das gröste Raubthier in Europa, so zottigte Haare und schwache Augen, aber eine starke Wit terung hat. Es giebt deren zwey Arten. Die grösten, so dunkelbraun oder dunkelgrau, zuweilen schwarz, selten weiß aussehen, heißen Ameißenbären. Die kleinen find ins gemein von dunkelbraunen Aussehen, und heißen Zeitelbáren. Der Jager unterscheidet Bär und Bárin genau, so man im gemeinen Leben selten thut. In Deutschland ist dieses wilde Thier ausgerottet, desto häufiger findet man es in Polen und andern nordlichen Landern, wo große Waldungen sind.

Bår, (Bergwerk) soviel als After, aber nicht auf allen Bergwerken. (f. After.)

Bår, Wehr, oberdeutsch Wubr, Fr. Batardeau, (Wasserbau) ist ein starker, gemeiniglich aus Quadersteinen gemauerter Queerdamm in einem sehr abschüßigen Gras ben, dessen Mauer zu beyden Seiten abhängig ist, und also einen scharfen Rücken macht. Damit auch niemand darüber rutschen kann, wird gemeiniglich in der Mitte eine erhabene Queermauer, oder ein massiver runder Thurm aufgeführet. Der Muhen dieses Bärs ist, in einem abhängi gen Vestungs- oder andern Graben das Wasser aufzuhalten, und zu staunen, daher zu einer Seite des Bärs das Wasser hoch steigen, und auf der andern Seite niedrig seyn muß. Es wird auch, wenn ein fließendes Wasser durch eine Vestung oder Stadt gehet, das fließende Wasser beym Ein- und Ausfluß des Vestungs- oder Stadtgrabens mit einem Bär eingefasset, daß es mit dem Wasser in dem Graben keine Gemeinschaft habe, und wenn es hoch ans schwellet, nicht in den Graben über und an die Vestungswerke treten, und durch das starke Anspühlen des Wassers diesen Schaden thun könne. It es nur ein anderer Graben, so wird ein Bär angebracht, damit das Wasser nicht

austre

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