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1867 öffentlichen Bescheinigungen und Beglaubigungen, sowie von Formularen, welche zu solchen Bescheinigungen und Beglaubigungen dienen können, ferner gegen die Verletzung zollämtlicher Waarenverschlüsse beigetreten ist.

Wien, am 2. Jänner 1867.

Freiherr von Beust m. p.

397.

4 janvier 1867.

Ordonnance du ministère I. R. des finances concernant l'autorisation des autorités impériales des finances à correspondre directement avec la délégation italienne des finances de Venise.

Ermächtigung der Finanzlandesbehörden

(F. V. B. 1867, Nr. 3.)

zum unmittelbaren

schriftlichen Verkehr mit der königlich italienischen Finanzdelegation in Venedig.

Im Einvernehmen mit der königlich italienischen Regierung werden die Finanzlandesbehörden ermächtigt, in Angelegenheiten des Umtausches von Zolldocumenten, welche Waaren begleiteten, die vor Abschluss des Friedensvertrages mit Italien abgesendet worden waren, dann in anderen Dienstesangelegenheiten von minderem Belange mit der königlichen Finanzdelegation in Venedig in unmittelbaren schriftlichen Verkehr zu treten.

Wien, am 4. Jänner 1867.

398.

5 janvier 1867. Ordonnance du ministère I. R. des finances concernant l'exécution du traité de commerce et de navigation conclu le 11 décembre 1866 entre l'Autriche et la France. (T. V. BI. 1867, Nr. 33.)

Vollziehung des zwischen Oesterreich und Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrages vom 11. December 1866 und des Schifffahrtsvertrages von demselben Datum.

Mit Beziehung auf die Verordnung der Ministerien des Aeussern, der Finanzen und des Handels vom 20. December 1866 (R. G. Bl.

Nr. 172, V. Bl. Nr. 54, S. 337), womit in Folge des österreichisch- 1867 französischen Handelsvertrages vom 11. December 1866 für die Länder des allgemeinen österreichischen Zollgebietes bereits die Behandlung französischer Erzeugnisse auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation angeordnet wurde, wird den Zollämtern in Absicht auf die Vollziehung des erwähnten Vertrages (R. G. Bl. Nr. 164, V. Bl. Nr. 54, S. 297), sowie des Schifffahrtsvertrages von gleichem Datum (R. G. Bl. Nr. 165, V. Bl. Nr. 54, S. 410), Folgendes zur Darnachachtung bedeutet:

I. Zu dem Handelsvertrage:

1. Zu Artikel 3.

Die in dem Specialtarife B für die Einfuhr in das allgemeine österreichische Zollgebiet festgesetzten Zölle haben mit erstem März 1867 in Wirksamkeit zu treten, und zwar nicht bloss für französische Provenienzen, sondern auch für die Erzeugnisse jener Länder, welche nach den bestehenden Verträgen Anspruch auf die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation haben, nämlich auf die Erzeugnisse Grossbritanniens und Italiens und auf die aus dem freien Verkehre des deutschen Zollvereines eingehenden Waaren.

In der mit hierortiger Genehmigung von den Zollbeamten Pillwein und Libisch unter dem Titel „Oesterreichischer allgemeiner und Vertragszolltarif, giltig vom 1. Jänner 1867 im Druck und Verlag der k. k. Hof- und Staatsdruckerei herausgegebenen Druckschrift, mit welcher die Zollämter betheilt wurden, erscheinen die vertragsmässigen Zollsätze, soferne sie geringer sind als die allgemeinen, in einer besonderen Colonne angesetzt.

2. Zu Artikel 3, Schlussprotokoll, Z. 2.

Die Bestimmungen der Artikel 14, 15, 16, 17 und 18 des Handelsvertrages zwischen Frankreich und Preussen, ddo. Berlin 2. August 1862, nach welchem sich in jenem Falle zu benehmen ist, wenn die Partei statt der Anwendung der specifischen, nach dem Gewichte bemessenen Zollsätze des Specialtarifs B, die Zollbemessung für Glas und Glaswaaren mit 10 Procent des Werthes verlangt, was nur bei Hauptzollämtern erster Classe stattfinden darf, lauten, wie folgt:

Artikel 14. Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabredeten Werthzölle sollen nach dem Werthe am Orte des Ursprunges oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Frankreich bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforderlichen Transport-, Versicherungs- und Commissionskosten berechnet werden.

Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu declariren und dieser Declaration ausser dem Ursprungs

1867 zeugnisse eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Factur beizufügen, welche den wirklichen Preis derselben angibt.

Artikel 15. Wenn die Zollbehörde den declarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll sie berechtiget sein, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des declarirten Preises mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselbe eingeführt hat. Diese Zahlung muss innerhalb der auf die Declaration folgenden vierzehn Tage erfolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet werden.

Artikel 16. Wenn die Zollbehörde das im vorigen Artikel verabredete Vorkaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniss steht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen.

Artikel 17. Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergibt, dass der Werth der Waare den bei der Einfuhr declarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt, so soll der Zoll nach dem in der Declaration angegebenen Betrage erhoben werden.

Wenn der Werth den Declarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben, oder den Zoil nach dem durch die Sachverständigen ermittelten Werthe erheben.

Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um Zehn vom Hundert höher ist, als der declarirte.

Die Kosten der Untersuchung sind von dem Declaranten zu tragen, wenn der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den declarirten Werth um fünf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zollbehörde zu tragen.

Artikel 18. In den durch Artikel 16 vorgesehenen Fällen wird der eine der beiden sachverständigen Schiedsrichter von dem Declaranten, der andere von dem Vorstande der Localzollbehörde ernannt. Im Falle der Meinungsverschiedenheit oder, wenn der Declarant es verlangt, schon bei Niedersetzung des Schiedsgerichtes, wird ein Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder, insoferne sich die Letzteren über die Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichtes ernannt.

Wenn die Zollstelle, bei welcher die Declaration erfolgt, von dem Sitze des Handelsgerichtes weiter als einen Myriameter entfernt ist, so kann der Obmann von dem Friedensrichter des Bezirkes ernannt werden.

Die schiedsrichterliche Entscheidung muss innerhalb der auf die Niedersetzung des Schiedsgerichtes folgenden vierzehn Tage abgegeben werden.

Zu diesen Bestimmungen wird Nachstehendes bemerkt:

a Was im Artikel 14 von der Einfuhr nach Frankreich gesagt wird, hat selbstverständlich von der Einfuhr in das allgemeine österreichische Zollgebiet zu gelten.

Wiener

b, Zu Artikel 18. Ein Myriameter ist gleich 31634
Schuh, beiläufig 11 österreichischen Postmeilen zu 24000
Wiener Schuh.

Da in Oesterreich Friedensgerichte nicht bestehen, so ist, wenn die Entfernung des nächsten Handelsgerichtes mehr als 11 Meilen beträgt, der Obmann des Schiedsgerichtes von dem Bezirksgerichte Stuhlrichteramte) des Bezirkes, wo sich das Zollamt befindet, zu

ernennen.

3. Zu Artikel 9, Schlussprotokoll, Z. 2, Alinea 2:

Die Bestimmung, wornach die Durchfuhr von Salz und Tabak über österreichisches Gebiet auf Eisenbahnen oder zu Wasser unter Erfüllung der für die Durchfuhr anderer Waaren allgemein festgesetzten Bedingungen und Förmlichkeiten stattfinden darf, hat allgemein, d. i. nicht bloss für französische, italienische u. s. w. Erzeugnisse zu gelten, und es ist daher zu dieser Durchfuhr die unter §. 19 der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 erwähnte besondere Bewilligung nicht mehr erforderlich.

4. Zu Artikel 14, ZZ. 1 und 4:

Zur Ein- und Ausgangsabfertigung der Waarenmuster sind in Oesterreich jene Zollämter ermächtigt, welche zur Verzollung der bezüglichen Waaren nach Gattung und Menge befugt sind. Die Abfertigungspapiere für Waarenmuster, welche unter Vorbehalt der Wiederausfuhr zollfrei eingeführt werden, sind jene des sogenannten Losungsverfahrens, und es bleiben in dieser Beziehung die mit Verordnung vom 11. März 1856 (R. G. Bl. Nr. 34, V. Bl. Nr. 11, S. 63, zugestandenen Erleichterungen aufrecht.

II. Zum Schifffahrtsvertrage:
Artikel 4, 6 und 8.

Da in Oesterreich Differentialzölle zu Gunsten der Nationalschiffe nicht bestehen, so hat hinsichtlich des Zollwesens eine Aenderung der bisherigen Behandlung französischer Schiffe in Folge des bezogenen Vertragsartikels nicht einzutreten.

Wien, am 5. Jänner 1867.

1867

1876

399.

6 janvier 1867.

Publication du ministère des affaires étrangères concer-
nant la résolution de S. M. l'Empereur d'Autriche de
déposer le titre de Roi de Lombardie et de Venise.
(R. G. B. 1867, Nr. 10.)

Erlass des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Aeussern
vom 6. Jänner 1867, über die Weglassung des Titels „König der
Lombardie und Venedigs" aus den ämtlichen Expeditionen.

Giltig für das ganze Reich.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben laut Allerhöchsten Handschreibens vom 3. October 1866 in Folge des am nämlichen Tage zwischen Oesterreich und dem Königreiche Italien abgeschlossenen Friedenstractates Allergnädigst zu beschliessen geruht, den Titel „König der Lombardie und Venedigs hinfüro abzulegen. Es hat sonach in den im Allerhöchsten Namen ergehenden ämtlichen Expeditionen, sowie in den Eidesformeln für Staatsdiener, den Umschriften der Münzen, Siegel etc. der Beisatz „König der Lombardie und Venedigs" wegzubleiben.

Wien, am 6. Jänner 1867.

Seiner k. k. Apostolischen Majestät Minister des kaiserlichen Hauses und des Aeussern:

Freiherr von Beust m. p.

400.

9 janvier 1867.

Ordonnance ministérielle concernant l'exécution du
traité avec la France du 11 décembre 1866 relatif à la
garantie réciproque des oeuvres d'esprit et d'art.
(R. G. B. 1867, Nr. 11.)

Verordnung des Ministeriums des Aeussern, des Staatsministeriums
und des Ministeriums für Handel und Volkswirthschaft vom
9. Jänner 1867, in Betreff der Durchführung des zwischen Oester-
reich und Frankreich abgeschlossenen Staatsvertrages wegen
gegenseitigen Schutzes des Autorrechtes an Werken der Literatur
und Kunst.

Zum Vollzuge des zwischen Oesterreich und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes des Autorrechtes an Werken der Literatur

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