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1807

2. Die vermöge der von Oesterreich mit dem Königreiche beider Sicilien am 4. Juli 1846 und mit Sardinien am 18. October 1851 abgeschlossenen Verträge den sicilianischen, neapolitanischen und gemeinen piemontesischen Weinen bei der Einfuhr nach Oesterreich gegenwärtig eingeräumten Begünstigungen werden unter den in den erwähnten Verträgen festgesetzten Bedingungen und in demselben Masse auch ferner zugestanden werden.

Zum Artikel VIII des Handels- und Schifffahrtsvertrages.

1. Während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Vertrages. sollen die Importeure österreichischer Waaren in Italien das Recht haben, zwischen den durch die Vertragstarife festgestellten Werthzöllen und den in dem gegenwärtig giltigen allgemeinen Tarife bestimmten specifischen Zöllen zu wählen.

2. Die Einfuhr von Glas nach Oesterreich darf, insoferne die Verzollung nach dem Werthe von dem Importeur beansprucht wird, nur über Hauptzollämter geschehen.

3. Bis auf anderweitige Bestimmung wird die Vorweisung von Ursprungszeugnissen bei folgenden Gegenständen in Oesterreich gefordert, nämlich bei: Webe- und Wirkwaaren, Getränken und geistigen Flüssigkeiten, Glaswaaren.

Solche Ursprungszeugnisse können entweder von der Localbehörde des Versendungsortes, oder vom zuständigen Zollamte, oder von einem österreichischen Consularfunctionär ausgestellt sein, und allenfalls auch durch Vorzeigung der Factura ersetzt werden.

Zum Artikel X des Handels- und Schifffahrtsvertrages.

Man ist übereingekommen, dass die Verständigung über die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter denen die im Artikel X gedachten Verkehrserleichterungen eintreten, durch directe Correspondenz zwischen den Ministerien der beiden Staaten hergestellt werde; es sollen dabei die nachstehenden Grundsätze leitend sein:

1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet, und zur Revision gestellt werden.

2. Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten, beziehungsweise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muss bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die im Artikel X (lit. e) erwähnten Gegenstände, welche zur Bearbeitung oder Veredlung aus dem Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen

ausgeführt sind. Die zollfreie Wiedereinlassung derselben kann bei 1867 einer jeden mit ausreichenden Amtsbefugnissen versehenen Zollstelle des Gebietes der Versendung in Anspruch genommen werden. Für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden, gelten. die unter Nummer 7 festgestellten Förmlichkeiten.

3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft, und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn diese Fristen unbeachtet bleiben.

4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.

5. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder Veredlung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden, und geringe Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.

6. Es wird beiderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getragen werden.

7. Jeder der vertragenden Staaten bestimmt für sein Gebiet diejenigen Aemter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegenstände bei der Einund Ausfuhr abzufertigen.

Die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einfuhr geschah, erfolgen.

Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln, und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder bar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. Zum Zwecke der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.

Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragenden Staaten ergehen werden, soll enthalten: a ein Verzeichniss der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;

by die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles, sowie
die Angabe, ob derselbe bar erlegt oder sichergestellt worden ist;
c) die Angabe über die Art der Bezeichnung;
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht
vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande, oder
deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der
erlegte Einfuhrzoll verrechnet, oder aus der bestellten Sicher-
heit eingezogen werden soll.

1867

Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat sich dieses Amt davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen.

Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung, und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück, oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

Zum Artikel XI des Handels- und Schifffahrts

vertrages.

Die im Artikel 11 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt:

a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit Begleitschein (bolletta di cauzione) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergibt, dass und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluss gesetzt worden sind.

b) Dieser Verschluss muss bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.

c) Die Declaration muss vorschriftmässig erfolgen, und es muss jede Unregelmässigkeit oder Mangelhaftigkeit vermieden sein, damit die specielle Revision nicht erforderlich werde, und zum Verdachte eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliege.

Lässt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, dass der im anderen Staate angelegte Verschluss unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.

Zu den Artikeln XVII und XVIH des Handels- und Schiff

fahrtsvertrages.

Die verabredete Gleichstellung der Seeschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seeschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, soferne dieselben nicht in der Befreiung von Hafen- oder Zollgebühren, oder in der Ermässigung solcher Gebühren bestehen;

b auf die Privilegien für sogenannte Yachtclubs, welche dritten Staaten angehören.

Zum Artikel XVIII des Handels- und Schifffahrts- 1867

vertrages.

1. In Hinblick auf die eigenthümlichen Localverhältnisse und in Berücksichtigung althergebrachter Gewohnheiten, wird den Bewohnern der österreichischen und der italienischen Küste des adriatischen Meeres gegenseitig ausnahmsweise gestattet, längs der Küsten des anderen Staates zu fischen, vorbehaltlich jedoch des den Bewohnern der Küste innerhalb einer Seemeile vom Ufer zustehenden ausschliesslichen Rechtes zum Fischfange. Man ist darüber einverstanden, dass die in jedem der beiden Staaten in Kraft bestehenden Vorschriften für die Seefischerei, und namentlich die Verbote gegen die Ausübung der Fischerei in einer der Fischbrut schädlichen Weise, streng beobachtet werden müssen.

2. Die italienische Regierung macht sich anheischig, die Producte der Istrianer Salinen zur Mitbewerbung bei den Offertverhandlungen, welche sie für die Salzlieferungen ausschreiben muss, unter Beobachtung des Gesetzes über das eigene Staatsrechnungswesen, nämlich des Regolamento vom 13. December 1863, modificirt durch das königliche Decret vom 25. November 1866 zuzulassen, und dafür zu sorgen, dass die im Artikel 72 des Regolamento erwähnten Versteigerungsankündigungen den Istrianer Salinen rechtzeitig entweder unmittelbar, oder im Wege der Handelskammer in Rovigno bekannt gegeben werden.

3. Der Zoll für die Einfuhr gesalzener Fische, das ist der Sardellen, Anchovis, Cospettoni und Saracche wird, wenn die Einfuhr nach Italien über die Häfen des adriatischen Meeres geschieht, auf 25 Centesimi für den metrischen Centner herabgesetzt.

Zum Artikel XXI des Handels- und Schifffahrtsvertrages.

Italienische Fahrzeuge, welche die Wasserstrassen im Innern von Oesterreich, und österreichische Fahrzeuge, welche die Wasserstrassen im Innern von Italien befahren, werden in Allem, was die Polizei-, Quarantäne- und Zollvorschriften betrifft, der Gesetzgebung des Landes unterstehen.

Zum Artikel VII des Zollcartells.

Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen in den Grenzbezirken beider Zollgebiete fremde unverzollte Waaren nur in zollamtlichen Niederlagen, oder doch unter einer gegen missbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Controle niedergelegt werden.

Man war darüber einverstanden, dass es, so lange diese Bestimmungen in Kraft sind, zur Ausführung der im Artikel VII ent

1867 haltenen Verabredung genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art innerhalb des Grenzbezirkes, mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu controliren.

Zum Artikel XVIII des Zollcartells.

Die Bestimmung unter Artikel XVI wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung des Verfahrens Anwendung.

Zum Artikel V des Postvertrages.

Die beiden Regierungen werden sich es angelegen sein lassen, sobald dies möglich und im beiderseitigen Einvernehmen als zweckdienlich erkannt sein wird, die im Artikel V des Postvertrages festgestellten Taxen auf 10 Kreuzer österr. Währ. (25 Centesimi) für frankirte, und auf 20 Kreuzer (50 Centesimi) für unfrankirte Briefe zu ermässigen.

Die vertragenden Theile verpflichten sich gegenseitig, in ihrem respectiven Gebiete den Bau derjenigen Eisenbahnstrecken zur directen Verbindung der österreichischen mit den italienischen Eisenbahnlinien und umgekehrt zu begünstigen und zu concessioniren, welche von einer der beiden Mächte bis zur Grenze bei Primolano auf der einen Seite, und bis zur Grenze Friaul's bei Pontebba auf der anderen Seite concessionirt oder gebaut würden, unter der Bedingung jedoch, dass die Concession die Finanzen nicht belaste, und mit dem Vorbehalte, die allgemeine Richtung und die Vereinigungspunkte mit den gegenwärtig bestehenden Eisenbahnen im beiderseitigen Einvernehmen festzusetzen.

Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratification, durch die blosse Thatsache der Auswechslung der Ratification des Handels- und Schifffahrtsvertrages, sowie des Postvertrages, auf welche es sich bezieht, als von den beiden Regierungen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Florenz in doppelter Ausfertigung am 23. April 1867 verfasst.

(L. S.) Kübeck m. p.
(L. S.) Pretis m. p.

(L. S. U. Ratazzi m. p.
(L. S.) F. de Blasiis m. p.

Protocollo finale.

All' atto di procedere alla firma del Trattato di commercio e di navigazione e della Convenzione Postale conchiusi quest' oggi fra l'Austria e l'Italia, i sottoscritti plenipotenziari di Sua Maestà l'Imperatore d'Austria e di Sua Maestà il Rè d'Italia, hanno convenuto

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