UND DEREN VERGLEICHUNG MIT DEN GESETZGEBUNGEN DEUTSCHLANDS, FÜR ÄRZTE UND JURISTEN VON DR. ADOLF SCHAUENSTEIN K K. O. Ö. PROFESSOR DER STAATSARZNEIKUNDE AN DER GRAZER HOCHSCHULE. + ZWEITE UMGEARBEITETE AUFLAGE. WIEN, 1875. WILHELM BRAUMÜLLER. K. K. HOF- UND UNIVERSITÄTSBUCHHÄNDLER. Vorwort zur zweiten Auflage. Die freundliche Aufnahme, deren sich dieses Lehrbuch bei seinem ersten Erscheinen zu erfreuen hatte, und welche sich in dessen verhältnissmässig rascher Verbreitung kundgab, hätte schon vor Jahren die Veranstaltung einer zweiten Auflage gerechtfertigt. Aber die gerichtliche Medizin wird, ihrer innern Natur nach, mehr als irgend ein anderer Zweig ärztlicher Forschung von den Schwingungen des staatlichen Lebens berührt, da sie, soll sie auf thatsächlichem Boden bleiben, sich der Gesetzgebung stetig anschmiegen muss. In dem letzten Jahrzehent war nun wiederholt die Hoffnung erregt worden, dass die heimische Strafgesetzgebung die für sie so lange schon ersehnte Umgestaltung rren werde. Entwürfe eines Strafgesetzes und einer Strafprozessordnung lagen wiederholt den Berathungen des Reichsrathes vor und es schien daher im Interesse des Buches selbst geboten, die vermeintlich schon so nahe bevorstehende Aenderung der Gesetze abzuwarten, um das Lehrbuch, welches zunächst dem praktischen Bedürfnisse zu dienen bestimmt ist, nicht der Gefahr auszusetzen, sofort nach seinem Erscheinen durch die inzwischen eingetretene Neugestaltung des Strafrechtes veraltet und dadurch unbrauchbar zu werden. Diese Hoffnungen aber wurden, wie bekannt, wiederholt getäuscht und erst der Mai des Jahres 1873 brachte allerdings nur eine theilweise Erfüllung derselben durch das seitdem in Rechtskraft getretene neue Rechtsverfahren. Mit diesem ist nun eine neue Grundlage geschaffen, deren segensreiche Wirkungen für die Strafrechtspflege und für das gerichtsärztliche Wirken insbesondere sicher nicht ausbleiben werden, wenn das |